218 III. 2. Anl. H. V. über die Aufsichtsrechte des Staats u. s. w. 30. Jan. 93.
Bestreiten die Gemeindeorgane die Gesetzwidrigkeit der beanstandeten
Posten oder die Verpflichtung zu der auf Anordnung des Konsistorii und der
Staatsbehörde in den Etat eingetragenen Leistungen, so entscheidet auf Klage
der Gemeindeorgane im Verwaltungsstreitverfahren das Ober-Verwaltungs-
gericht.
Art. 28. Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staats-
behörden bestimmt, welche die in den Artikeln 3, 5. und 8. des Gesetzes vom
25. Mai 1874. und in den Artikeln 3, 4, 7, 8, 11, 17. Absatz 6. Artikel 23,
24, 27. dieses Gesetzes erwähnten Rechte auszuüben haben.
Anlage H (zu Anmerkung 48 a).
Verordnung über die Ausübung der Aussichtsrechte des Staats bei der Ver-
mögensvermaltung in den katholischen Diözesen. Vom 30. Januar 1893.
(GS. 11.)
Wir u. s. w. verordnen in Gemäßheit des §. 10 des Gesetzes über die
Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen
Diözesen vom 7. Juni 18761) auf den Antrag Unseres Staatsministeriums
für den Umfang der Monarchie, unter Aufhebung der Verordnung vom
29. September 1876 (Ges. Samml. S. 401), was folgt:
Art. 1. Die in den 88§. 2 bis 5, 7 und 8 des Gesetzes vom 7. Juni
1876 angegebenen Aufsichtsrechte des Staats werden ausgeübt:
1. von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit
das Ressort des Ministers des Innern betheiligt ist, unter Zu-
ziehung des letzteren
bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung
von Grundeigenthum (§. 2 Nr. 1), wenn der Werth des zu
erwerbenden oder des zu veräußernden Gegenstandes, oder
wenn der Betrag der Belastung die Summe von einhundert-
tausend Mark übersteigt,
bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschicht-
lichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben (§. 2 Nr. 2),
bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst bestimmter Ge-
bäude (§. 2 Nr. 5);
2. von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und dem Finanz-
minister
in den Fällen des §. 4 Abs. 2;
3. von der Ober-Rechnungskammer
in den Fällen des S. 7 Abs. 2;
4. von dem Ober-Präsidenten
!) GS. 149.