Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

218 III. 2. Anl. H. V. über die Aufsichtsrechte des Staats u. s. w. 30. Jan. 93. 
Bestreiten die Gemeindeorgane die Gesetzwidrigkeit der beanstandeten 
Posten oder die Verpflichtung zu der auf Anordnung des Konsistorii und der 
Staatsbehörde in den Etat eingetragenen Leistungen, so entscheidet auf Klage 
der Gemeindeorgane im Verwaltungsstreitverfahren das Ober-Verwaltungs- 
gericht. 
Art. 28. Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staats- 
behörden bestimmt, welche die in den Artikeln 3, 5. und 8. des Gesetzes vom 
25. Mai 1874. und in den Artikeln 3, 4, 7, 8, 11, 17. Absatz 6. Artikel 23, 
24, 27. dieses Gesetzes erwähnten Rechte auszuüben haben. 
Anlage H (zu Anmerkung 48 a). 
Verordnung über die Ausübung der Aussichtsrechte des Staats bei der Ver- 
mögensvermaltung in den katholischen Diözesen. Vom 30. Januar 1893. 
(GS. 11.) 
Wir u. s. w. verordnen in Gemäßheit des §. 10 des Gesetzes über die 
Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen 
Diözesen vom 7. Juni 18761) auf den Antrag Unseres Staatsministeriums 
für den Umfang der Monarchie, unter Aufhebung der Verordnung vom 
29. September 1876 (Ges. Samml. S. 401), was folgt: 
Art. 1. Die in den 88§. 2 bis 5, 7 und 8 des Gesetzes vom 7. Juni 
1876 angegebenen Aufsichtsrechte des Staats werden ausgeübt: 
1. von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit 
das Ressort des Ministers des Innern betheiligt ist, unter Zu- 
ziehung des letzteren 
bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung 
von Grundeigenthum (§. 2 Nr. 1), wenn der Werth des zu 
erwerbenden oder des zu veräußernden Gegenstandes, oder 
wenn der Betrag der Belastung die Summe von einhundert- 
tausend Mark übersteigt, 
bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschicht- 
lichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben (§. 2 Nr. 2), 
bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst bestimmter Ge- 
bäude (§. 2 Nr. 5); 
2. von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten und dem Finanz- 
minister 
in den Fällen des §. 4 Abs. 2; 
3. von der Ober-Rechnungskammer 
in den Fällen des S. 7 Abs. 2; 
4. von dem Ober-Präsidenten 
  
!) GS. 149.
	        
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