Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 2. Anl. J. V. über die Aufsichtsrechte des Staats u. s. w. 30. Jan. 93. 219 
in den übrigen Fällen der 88. 2, 4 und 7, sowie in den Fällen 
der §§. 3, 5 und 8. 
In den Fällen des §. 5 entscheidet bei erhobenem Widerspruch der 
Minister der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit das Ressort des 
Ministers des Innern betheiligt ist, unter Zuziehung des letzteren. 
Art. 2. Die im §. 9 des Gesetzes vom 7. Juni 1876 angegebenen 
Befugnisse werden ausgeübt, und zwar: 
die im Abs. 1 und 2 angegebenen von denjenigen staatlichen Auf- 
sichtsbehörden, welche im Art. 1 für die Fälle der §§. 4, 5, 7 
und 8 bestimmt sind, 
die im Abs. 3 und 4 angegebenen von dem Minister der geistlichen 
Angelegenheiten, 
in den Fällen des §. 4 Abs. 2 und des §. 7 Abs. 2 von dem 
Minister der geistlichen Angelegenheiten und dem Finanzminister. 
Art. 3. Gegen die Verfügungen des Oberpräsidenten — Art. 1 Nr. 4 
und Art. 2 findet die Beschwerde statt 
in denjenigen Fällen, in welchen das Ressort des Ministers des 
Innern betheiligt ist, an diesen und den Minister der geistlichen 
Angelegenheiten, 
in allen übrigen Fällen an den Minister der geistlichen Angelegen- 
heiten. 
Art. 4. Diese Verordnung tritt am 1. April 1893 in Kraft. 
  
Anlage J Gu Anmerkung 48 a). 
Verordnung über die Ausübung der Aufssichtsrechte des Staats bei der Ver- 
mögensvermaltung in den katholischen Kirchengemeinden. Nom 30. Jannar 
1893. (GS. 13.) 
Wir u. s. w. verordnen in Gemäßheit des §. 55 des Gesetzes über die 
Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 18751) 
auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für den Umfang der Monarchie, 
unter Aufhebung der Verordnung vom 27. September 1875 (Ges. Samml. 
S. 571), was folgt: 
Art. 1. Die in den S§. 48, 50 bis 52, 53 und 54 des Gesetzes vom 
20. Juni 1875 angegebenen Aufsichtsrechte des Staats werden ausgeübt: 
1. von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten 
bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung 
von Grundeigenthum (§. 50 Nr. 1), wenn der Werth des 
zu erwerbenden oder des zu veräußernden Gegenstandes, oder 
wenn der Betrag der Belastung die Summe von einhundert- 
tausend Mark übersteigt, 
1) GS. 241.
	        
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