220 III.2.Anl. K. Publ. betr.äußeren Verhältnisse des Kriegsministeriums 18. Feb.O9.
bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschicht-
lichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben (§. 50 Nr. 2),
bei dem Bau neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude
(§. 50 Nr. 4);
2. von dem Oberpräsidenten
in den Fällen des §. 50 Nr. 7;
3. von dem Regierungspräsidenten
in den übrigen Fällen des §. 50, sowie in den Fällen des S. 48
und der 8S§. 51 bis 54.
Art. 2. Die Beschwerde findet statt:
gegen Verfügungen des Oberpräsidenten — Art. 1 Nr. 2 — an
den Minister der geistlichen Angelegenheiten und den Minister des
Innern, gegen Verfügungen des Regierungspräsidenten — Art. 1
Nr. 3 — an den Oberpräsidenten, welcher endgültig entscheidet.
Art. 3. Diese Verordnung tritt am 1. April 1893 in Kraft.
Anlage K (zu Anmerkung 103).
Publikandum, betreffend die äußeren Verhältnisse des Kriegoministeriums
oder des Kriegsdepartements!). Nom 18. Februar 1809. (GS. 1806/10
S. 536.)
In Verfolg des Publikandums vom 16. Dezember vorigen Jahres?2),
betreffend die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden, haben Seine
Majestät von Preußen 2c. in Ansehung des Kriegsministeriums Folgendes
verordnet und festgesetzt:
[Geschäftskreis des Kriegs-Ministeriums.] Das Kriegs-
ministerium begreift die ganze Militärverwaltung in sich; es gehört zu dem-
selben alles, was auf das Militär, dessen Verfassung, Errichtung, Erhaltung
und dem von ihm zu machenden Gebrauch Bezug hat.
[Eintheilung in zwei Departements.] Es theilt sich in zwei De-
partements, von welchen das erste die Benennung des Allgemeinen Kriegs-
departements, das zweite die des Militär-Oekonomiedepartements
führt.
(Abs. 4—20.)3).
1) Die Bezeichnung ist nicht mehr üblich.
„) GS. 1806—10 S. 361.
:) Das Allg. Kriegsdepartement, das
alle auf die Verfassung der Armee u. das
Kommando Bezug habenden Geschäfte
umfassen sollte Abs. 4 u. das Militär-
Oekonomie (jetzt Armeeverwaltungs) depar-
tement, dem alle die Militärökonomie an-
gehenden Sachen mit Ausnahme der dem
Allg. Kriegsdepartement überwiesenen als
administrirender u. ausübender Behörde
unterworfen waren Abs. 11, bestehen noch
gegenwärtig; die in Abs. 4—20 weiter
ausgeführte Eintheilung beider Departe-
ments in Divisionen ist dagegen fortge-
fallen. Die gegenwärtige Eintheilung
des Kriegs Min. ist gem. AO. u. Bek.
3. Aug. 98 (AVB. 317) die solgende: