Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

220 III.2.Anl. K. Publ. betr.äußeren Verhältnisse des Kriegsministeriums 18. Feb.O9. 
bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschicht- 
lichen, wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben (§. 50 Nr. 2), 
bei dem Bau neuer, für den Gottesdienst bestimmter Gebäude 
(§. 50 Nr. 4); 
2. von dem Oberpräsidenten 
in den Fällen des §. 50 Nr. 7; 
3. von dem Regierungspräsidenten 
in den übrigen Fällen des §. 50, sowie in den Fällen des S. 48 
und der 8S§. 51 bis 54. 
Art. 2. Die Beschwerde findet statt: 
gegen Verfügungen des Oberpräsidenten — Art. 1 Nr. 2 — an 
den Minister der geistlichen Angelegenheiten und den Minister des 
Innern, gegen Verfügungen des Regierungspräsidenten — Art. 1 
Nr. 3 — an den Oberpräsidenten, welcher endgültig entscheidet. 
Art. 3. Diese Verordnung tritt am 1. April 1893 in Kraft. 
Anlage K (zu Anmerkung 103). 
Publikandum, betreffend die äußeren Verhältnisse des Kriegoministeriums 
oder des Kriegsdepartements!). Nom 18. Februar 1809. (GS. 1806/10 
S. 536.) 
In Verfolg des Publikandums vom 16. Dezember vorigen Jahres?2), 
betreffend die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden, haben Seine 
Majestät von Preußen 2c. in Ansehung des Kriegsministeriums Folgendes 
verordnet und festgesetzt: 
[Geschäftskreis des Kriegs-Ministeriums.] Das Kriegs- 
ministerium begreift die ganze Militärverwaltung in sich; es gehört zu dem- 
selben alles, was auf das Militär, dessen Verfassung, Errichtung, Erhaltung 
und dem von ihm zu machenden Gebrauch Bezug hat. 
[Eintheilung in zwei Departements.] Es theilt sich in zwei De- 
partements, von welchen das erste die Benennung des Allgemeinen Kriegs- 
departements, das zweite die des Militär-Oekonomiedepartements 
führt. 
(Abs. 4—20.)3). 
  
1) Die Bezeichnung ist nicht mehr üblich. 
„) GS. 1806—10 S. 361. 
:) Das Allg. Kriegsdepartement, das 
alle auf die Verfassung der Armee u. das 
Kommando Bezug habenden Geschäfte 
umfassen sollte Abs. 4 u. das Militär- 
Oekonomie (jetzt Armeeverwaltungs) depar- 
tement, dem alle die Militärökonomie an- 
gehenden Sachen mit Ausnahme der dem 
  
Allg. Kriegsdepartement überwiesenen als 
administrirender u. ausübender Behörde 
unterworfen waren Abs. 11, bestehen noch 
gegenwärtig; die in Abs. 4—20 weiter 
ausgeführte Eintheilung beider Departe- 
ments in Divisionen ist dagegen fortge- 
fallen. Die gegenwärtige Eintheilung 
des Kriegs Min. ist gem. AO. u. Bek. 
3. Aug. 98 (AVB. 317) die solgende:
	        
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