III. 3. V. betr. die Kompetenzkonflikte 1. Aug. 79. 225
8. 9. Innerhalb der Frist eines Monats, die mit der Zustellung der
Benachrichtigung beginnt, können die Parteien bei dem Gericht erster Instanz
einen Schriftsatz über den Kompetenzkonflikt einreichen.
Der Schriftsatz muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein 13).
Oeffentliche Behörden, sowie Personen, welche zum Richteramt befähigt sind,
können den Schriftsatz ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts einreichen.
Das Gericht hat der Verwaltungsbehörde und der Gegenpartei den
Schriftsatz in Abschrift mitzutheilen. Die erforderliche Zahl von Abschriften
ist von der Partei einzureichen.
Sind innerhalb der Frist Schriftsätze nicht eingegangen, so hat das
Gericht der Verwaltungsbehörde davon Anzeige zu machen.
§. 10. Nach Eingang der Schriftsätze der Parteien oder, wenn Schrift-
sätze nicht eingegangen sind, nach Ablauf der im §. 9 bestimmten Frist sendet
das Gericht die Akten mittelst gutachtlichen Berichts an das Oberlandesgericht,
welches ihn unter Beifügung seines Gutachtens dem Justizminister überreicht.
Der Justizminister sendet die Akten und die Gutachten der Gerichte an
den Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte und setzt davon
den betheiligten Verwaltungschef in Kenntniß.
§. 11. Die Provinzialverwaltungsbehörden haben an den betheiligten
Verwaltungschef Anzeige von der Erhebung des Kompetenzkonflikts zu er-
statten und unter Vorlegung der Erklärungen der Parteien gnutachtlich zu
berichten.
Der Verwaltungschef kann dem Gerichtshof eine schriftliche Erklärung
über den Kompetenzkonflikt mittheilen.
Er ist befugt, den Kompetenzkonflikt zurückzunehmen. In diesem Falle
werden die Akten von dem Gerichtshof an den Justizminister und von diesem
an das Gericht, bei welchem die Sache anhängig war, zurückgesandt. Das
Gericht hat den Parteien die Zurücknahme des Kompetenzkonfliktes von Amts-
wegen anzuzeigen.
§. 12. Die Entscheidung des Gerichtshofes über den Kompetenzkonflikt
erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung in öffentlicher Sitzung. Die
Vorschriften der §§. 170 bis 285 des Gerichtsverfassungsgesetzes über
Oeffentlichkeit und Sitzungspolizei, sowie die Vorschriften der S§§. 159 ff.““)
der Zivilprozeßordnung über die Aufnahme eines Protokolls finden entsprechende
Anwendung.
§. 13. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von dem Vor-
sitzenden von Amtswegen bestimmt.
Die Parteien sind zu dem Termin von Amtswegen zu laden. Das Er-
scheinen der Parteien oder eines Vertreters ist nicht erforderlich.
) Auch bei Rechtsstreiten vor Amts- ) Paragraph der 1898 neugefaßten
geriilen Besch. 11. Okt 85 (Stölzel CPO.; im Texte stand § 145.
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