10 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50.
Gemeinden aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volks-
schulen an38).
Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung
der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, und im Falle des
nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staate aufgebracht 39). Die
auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.
Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den
Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen 39).
In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt 40).
Art. 26. Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen 30).
Art. 27. Jeder Preusse hat das Recht, durch Wort, Schrift,
Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äussern.
Die Censur darf nicht eingeführt werden; jede andere Beschränkung
der Pressfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung.
Art. 26. Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bild-
liche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Straf-
gesetzen zu bestrafen 41).
Art. 29 12).
*) Die Anstellung erfolgt regelmäßig
durch die Regierungen Reg.-Instr. (Nr. IV
4) § 18a u. (Posen u. Westpreußen) G.
15. Juli 86 (GS. 185) Art. I, bei Ver-
bindung mit einem kirchlichen Amte im
Einverständniß der Kirchenbehörde Vf.
16. Mai 65 (MB. 177); eine Mitwirkung
der Gemeinden (nach LR. 1I 12 § 22 u.
23 der Ortsobrigkeit) besteht nur für ein-
zelne Landestheile. Prüfung Vf. 15. Okt. 72
(M. 292), Vereidigung Vf. 6. Okt. 73
(M. 74 S. 11).
*) Die Schullast ruht nur in einigen
Theilen (Ost= u. Westpreußen, Rheinpro-
vinz, Hessen-Nassau u. Hohenzollern) —
wie Art. 25 Abs. 1 es vorsieht — auf
der bürgerlichen Gemeinde, in anderen auf
der besonderen Schulgemeinde (Sozietät),
so in Schleswig-Holstein, Hannover u. nach
MR., das die Hausväter des Ortes — bei
Konfessionsschulen des Bekenntnisses —
als pflichtig bezeichnet 1I1 12 §29, 30.— Der
Staat leistet erhebliche Beiträge, die eine
festere Gestalt angenommen haben bei Re-
gelung des Diensteinkommens der Lehrer
G. 3. März 97 (GS. 25), der Pensionen
G. 6. Juli 85 (GS. 298), 26. April 90
(GS. 89) u. (Ruhegehaltsklassen) 23. Juli
93 (GS. 194) u. der Hinterbliebenen-
versorgung G. 4. Dez. 99 (GS. 587).
Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeit-
") Die Erhebung von Schulgeld.
findet — abgesehen von auswärtigen
Kindern und einzelnen besonders festzu-
stellenden Bedarfsfällen — nicht mehr
statt G. 14. Juni 88 (GS. 240) § 4 u.
31. März 89 (GS. 64) Art. II.
1) Art. 27 u. 28 haben keine unmittel-
bare Bedeutung mehr, nachdem auf Grund.
der MVerf. Art. 4½ die Angelegenheiten
der Presse durch RG. 7. Mai 74 (RB.
65) geregelt sind, das in § 1 die Frei-
heit der Presse nur denjenigen Beschrän-
kungen unterwirft, die es selbst vorschreibt
oder zuläßt u. in § 20 die Verantwort-
lichkeit für strafbare Handlungen bestimmt.
Mittelbar kommen Art. 27 u. 28 noch in-
soweit in Betracht, als Art. 111 ihre-
Außerkraftsetzung im Falle des Belage-
rungszustandes zuläßt u. nach § 30 Abs. 2
des R Preß G. die dieserhalb bestehenden
besonderen Bestimmungen bis auf weiteres.
in Kraft bleiben.
½) Art. 29 betrifft das Versamm-
lungs-, Art. 30 das Vereinsrecht;
beide können im Falle des Belagerungs-
zustandes außer Kraft gesetzt werden Art.
111 u. finden auf das Heer nur be-
schränkte Anwendung Art. 39 u. 39. —
Die Reichsgesetzgebung, deren Gegenstand
das Vereinswesen bildet RVerf. Art. 4 ½,