226 III. 3. V., betr. die Kompetenzkonflikte 1. Aug. 79.
Die Parteien müssen sich, wenn sie in dem Termin verhandeln wollen,
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Vorschrift findet auf öffent-
liche Behörden und auf Personen, welche zum Richteramt befähigt sind, keine
Anwendung.
Die Bestimmung des Termins ist dem betheiligten Verwaltungschef an-
zuzeigen. Derselbe kann einen Beamten mit seiner Vertretung beauftragen.
§. 14. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung giebt ein von
dem Vorsitzenden beauftragtes Mitglied des Gerichtshofes eine Darstellung
der bisher stattgefundenen Verhandlungen. Sodann werden die Vertreter der
Parteien und der von dem Verwaltungschef abgcordnete Beamte gehört.
§. 15. Das Urtheil kann nur von denjenigen Mitgliedern gefällt
werden, welche der dem Urtheil zu Grunde liegenden Verhandlung beigewohnt
haben.
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termin, in welchem die
mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden
Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll.
In dem Urtheil sind die Namen der Mitglieder, welche bei der Ent-
scheidung mitgewirkt haben, anzugeben.
§. 16. Die Ausfertigungen der Urtheile sind von dem Vorsitzenden zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
§. 17. Eine Ausfertigung des Urtheils ist dem Verwaltungschef, eine
andere mit den gerichtlichen Akten dem Zustizminister mitzutheilen.
Der Justizminister übersendet die Ausfertigung des Urtheils mit den
Akten an das Gericht, bei welchem die Sache anhängig war. Das Gericht
hat den Parteien das Urtheil von Amtswegen zustellen zu lassen.
§. 18. Ist der Rechtsweg für unzulässig erkannt, so werden Gerichts-
kosten nicht erhoben und die bereits erhobenen zurückgezahlt; eine Erstattung
der den Parteien erwachsenen Kosten findet nicht statt.
§. 19. Ist zur Zeit der Erhebung des Kompetenzkonflikts ein in dem
Rechtsstreit erlassenes Urtheil vorläufig vollstreckbar, so hat das Gericht, bei
welchem die Sache anhängig ist, die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-
streckung von Amtswegen anzuordnen. Gegen diese Entscheidung findet kein
Rechtsmittel statt.
Wird der Rechtsweg für zulässig erkannt oder der Kompetenzkonflikt
zurückgenommen, so ist die Entscheidung von Amtswegen wieder aufzuheben 15).
§. 20. Das durch die Erhebung eines Kompetenzkonflikts veranlaßte
Verfahren ist gebühren= und stempelfrei. Bare Auslagen werden nicht in
Ansatz gebracht. Eine Erstattung der den Parteien erwachsenen Kosten findet
nicht statt.
1½) Dies schließt nicht aus, daß dem- Unzulässigkeit für begründet erklärt wird
nächst im Rechtswege die Einrede der U RPer. 25. März 84 (XI 391).