Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 3. V., betr. die Kompetenzkonflikte 1. Aug. 79. 227 
8. 2116). Haben in einer Sache einerseits die Gerichte und andererseits 
die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte ihre Unzuständigkeit end— 
gültig ausgesprochen, weil von den Gerichten die Verwaltungsbehörden oder 
Verwaltungsgerichte und von diesen die Gerichte für zuständig erachtet sind, 
so entscheidet der Gerichtshof über den Kompetenzkonflikt auf Antrag einer 
bei der Sache betheiligten Partei. 
Der Antrag ist bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die Sache in 
erster Instanz anhängig war. 
wegen zuzustellen. 
Der Antrag ist der Gegenpartei von Amts— 
Diese kann innerhalb der Frist eines Monats einen 
Schriftsatz über den Kompetenzkonflikt einreichen. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der 88. 9 bis 17, 20 dieses Ge— 
setzes entsprechende Anwendung. 
Der Gerichtshof hat in seinem Urtheil die demselben entgegenstehenden 
Entscheidungen aufzuheben 4) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und 
Entscheidung an die betreffende Instanz zu verweisen. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Un— 
zuständigkeit der Gerichte von dem Reichsgericht ausgesprochen 
worden ist!!). 
8. 22 
S- .—t 
Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung gelten die 
Auseinandersetzungsbehörden als Verwaltungsbehörden. 
8. 23. 
Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
anhängig gewordenen Kompetenzkonflikte finden die bisherigen Bestimmungen 
über das Verfahren Anwendung. 
8. 24. Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfaffungs— 
gesetze in Kraft. 
) § 21 behandelt den negativen Kom- 
petenzkonflikt Anm. 1. 
*) G. 22. Mai 02 Art. 1 1II. — Um 
auch im Falle des Abs. 5 die Reichs- 
hülfe nicht abzuschneiden, bestimmt Art. 
3 des Gesetzes: 
Hat in einer Sache das Reichs- 
gericht die Unzulässigkeit des Rechts- 
wegs ausgesprochen, so können die 
Verwaltungsbehörden oder Verwal- 
tungsgerichte sich nicht deshalb für 
unzuständig erklären, weil sie den 
Rechtsweg für zulässig erachten. 
Hatten vor der Entscheidung des 
Reichsgerichtts die Verwaltungsbe- 
hörden oder Verwaltungsgerichte sich 
  
aus dem bezeichneten Grunde end- 
gültig für unzuständig erklärt, so hat 
auf Antrag einer bei der Sache be- 
theiligten Partei diejenige Instanz, 
von welcher die Unzuständigkeit end- 
gültig ausgesprochen worden ist, die 
frühere Entscheidung aufzuheben und 
nach Maßgabe der Vorschrift des 
Abs. 1 anderweitige Entscheidung zu 
treffen; die Sache kann zur ander- 
weitigen Entscheidung an eine Vor- 
instanz zurückverwiesen werden. 
Abs. 1 od. Abs. 2 findet Anwendung, 
je nachdem die Betheiligten sich zuerst 
an die Gerichte oder an die Verwaltungs- 
behörden gewendet haben. 
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