III. 3. V., betr. die Kompetenzkonflikte 1. Aug. 79. 227
8. 2116). Haben in einer Sache einerseits die Gerichte und andererseits
die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte ihre Unzuständigkeit end—
gültig ausgesprochen, weil von den Gerichten die Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichte und von diesen die Gerichte für zuständig erachtet sind,
so entscheidet der Gerichtshof über den Kompetenzkonflikt auf Antrag einer
bei der Sache betheiligten Partei.
Der Antrag ist bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die Sache in
erster Instanz anhängig war.
wegen zuzustellen.
Der Antrag ist der Gegenpartei von Amts—
Diese kann innerhalb der Frist eines Monats einen
Schriftsatz über den Kompetenzkonflikt einreichen.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der 88. 9 bis 17, 20 dieses Ge—
setzes entsprechende Anwendung.
Der Gerichtshof hat in seinem Urtheil die demselben entgegenstehenden
Entscheidungen aufzuheben 4) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung an die betreffende Instanz zu verweisen.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Un—
zuständigkeit der Gerichte von dem Reichsgericht ausgesprochen
worden ist!!).
8. 22
S- .—t
Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung gelten die
Auseinandersetzungsbehörden als Verwaltungsbehörden.
8. 23.
Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
anhängig gewordenen Kompetenzkonflikte finden die bisherigen Bestimmungen
über das Verfahren Anwendung.
8. 24. Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfaffungs—
gesetze in Kraft.
) § 21 behandelt den negativen Kom-
petenzkonflikt Anm. 1.
*) G. 22. Mai 02 Art. 1 1II. — Um
auch im Falle des Abs. 5 die Reichs-
hülfe nicht abzuschneiden, bestimmt Art.
3 des Gesetzes:
Hat in einer Sache das Reichs-
gericht die Unzulässigkeit des Rechts-
wegs ausgesprochen, so können die
Verwaltungsbehörden oder Verwal-
tungsgerichte sich nicht deshalb für
unzuständig erklären, weil sie den
Rechtsweg für zulässig erachten.
Hatten vor der Entscheidung des
Reichsgerichtts die Verwaltungsbe-
hörden oder Verwaltungsgerichte sich
aus dem bezeichneten Grunde end-
gültig für unzuständig erklärt, so hat
auf Antrag einer bei der Sache be-
theiligten Partei diejenige Instanz,
von welcher die Unzuständigkeit end-
gültig ausgesprochen worden ist, die
frühere Entscheidung aufzuheben und
nach Maßgabe der Vorschrift des
Abs. 1 anderweitige Entscheidung zu
treffen; die Sache kann zur ander-
weitigen Entscheidung an eine Vor-
instanz zurückverwiesen werden.
Abs. 1 od. Abs. 2 findet Anwendung,
je nachdem die Betheiligten sich zuerst
an die Gerichte oder an die Verwaltungs-
behörden gewendet haben.
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