Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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III. 4. G., betr. die Verfassung der Verwaltungsgerichte 1880. 
4. (Das Oberverwaltungsgericht.) Gesetz, betreffend die Verfassung 
der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsgerichtsverfahren. 
Von 1880 (GS. 328)1). 
Titel IV. 
Von dem Oberverwaltungsgerichtc. 
§. 17. Das Oberverwaltungsgericht besteht aus einem Präsidenten, den 
Senatspräsidenten (§. 26) und der erforderlichen Anzahl von Räthen?). 
Die 
eine Hälfte der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts muß zum Richter- 
amte, die andere Hälfte zur Bekleidung von höheren Verwaltungsämtern be- 
fähigt sein. 
Zum Mitgliede des Oberverwaltungsgerichts kann nur ernannt werden, 
wer das 30. Lebensjahr vollendet hat. 
§. 18. Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts werden auf den 
Vorschlag des Staatsministeriums vom Könige ernannt. 
erfolgt auf Lebenszeit. 
Die Ernennung 
§. 19. Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts können ein be- 
soldetes Nebenamt nur in den Fällen bekleiden, in denen das Gesetz die 
Uebertragung eines solchen Amtes an etatsmäßig angestellte Richter gestattet. 
1) Das unter obiger Bezeichnung er- 
lassene G. 3. Juli 75 (GS. 375), das 
durch G. 2. Aug. 80 (GS. 315) Art. 1 
abgeändert u. in den gesammten Umfang 
der Monarchie eingeführt, sodann auf 
Grund der dem Min. des Innern in 
Art. II ertheilten Ermächtigung durch 
Best. 2. Aug. 80 (GS. 327) in ver- 
änderter Fassung neu veröffentlicht war 
(das. 328), ist bis auf Tit. VI (§8 17 
bis 30a) u. § 88 durch das LW. 
30. Juli 83 (GS. 195) ersetzt u. nach 
§ 154 Abs. 2 das. aufgehoben. Die in 
Kraft gebliebenen Bestimmungen betreffen 
die Gestaltung des O., insbes. 
dessen Besetzung § 17, Mitglieder 8 18 
bis 25, 88 u. Beamte 8 30a, sowie die 
Eintheilung in Senate u. den Geschäfts- 
gang § 26—30 nebst Regul. 22. Feb. 92 
Anlage A. — Es besteht in Berlin für 
den gesammten Umfang der Monarchie 
LVG. S87 Abs. 1. Seine Zuständigkeit 
beschränkte sich zuerst auf die Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit in Landesverwaltungssachen 
(LVG. § 7 Abs. 1, Entscheidung über die 
Zuständigkeit § 113 Abs. 5, über Be- 
rufungen § 83, Revisionen § 93, Be- 
schwerden in Kostensachen § 108, 109, 
gegen das Verfahren leitende Verfügungen 
§ 110, 111). Außerdem waren dem 
  
OVG. übertragen die Vorentscheidungen 
bei gerichtlichen Verfolgungen wegen 
Amts= und Diensthandlungen nach G. 
13. Feb. 54, Anlage B, und die Ent- 
scheidungen über gewisse Disziplinar- 
angelegenheiten Anl. CAnm. 1. Samm- 
lung der Entscheidungen (39 Bde, Berl. 
seit 1877), nach Gebieten bearb. in 
3. Aufl. v. Kuntze u. Kautz (2 P-Pde, 
Berl. 97/8 und 3 Ergänzungen 99, 01 
u. 02) u. (ausführlicher) v. Kamptz u. 
anderen (4 Bde., Berl. 97/8 u. 1. Er- 
gänzungsband 01). Später wurde dem 
OV. die Entscheidung über Beschwerden 
wegen Nichtanwendung oder unrichtiger 
Anwendung des bestehenden Rechts oder 
wesentlicher Mängel des Verfahrens über- 
wiesen in Betreff der Gewerbesteuer G. 
24. Juni 91 (GS. 205) § 37, Ein- 
kommensteuer G. 23. Juni 91 (GS. 175) 
§44—49 u. Ergänzungssteuer G. 14. Juli 
93 (GS. 134) § 36, verb. Anl. D. 
Sammlung der Entscheidungen (9 Bde., 
Berl. seit 1893). 
2) Der Präsident steht im Range der 
Räthe 1. Klasse, die Mitglieder (Ober- 
verwaltungsgerichtsräthe) haben den der 
2. Klasse AE. 6. Nov. 75 (GS. 602); 
die Senatspräsidenten haben vor diesen 
den Vortritt AE. 28. Juli 79 (GS. 571).
	        
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