Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 4. G., betr. die Verfassung der Verwaltungsgerichte 1880. 229 
8. 20. Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts unterliegen, vor— 
behaltlich der Bestimmungen der §§. 21 ff., keinem Disziplinarverfahren. 
§. 213). Ist ein Mitglied zu einer Strafe wegen einer entehrenden 
Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Daner 
rechtskräftig verurtheilt, so kann es durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungs- 
gerichts seines Amtes und seines Gehalts für verlustig erklärt werden. 
§. 225). Ist wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptver- 
fahren gegen ein Mitglied eröffnet, so kann die vorläufige Enthebung desselben 
von seinem Amte durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichts aus- 
gesprochen werden. 
Wird gegen ein Mitglied die Untersuchungshaft verhängt, so tritt für die 
Dauer derselben die vorläufige Enthebung von Rechtswegen ein. 
Durch die vorläufige Enthebung wird das Recht auf den Genuß des 
Gehalts nicht berührt. 
§. 23. Wenn ein Mitglied durch ein körperliches Gebrechen oder durch 
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amts- 
pflichten dauernd unfähig wird, so tritt seine Versetzung in den Ruhestand 
gegen Gewährung eines Ruhegehalts ein. 
§. 243). Wird die Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand nicht 
beantragt, obgleich die Voraussetzungen derselben vorliegen, so hat der Präsi- 
dent an das Mitglied die Aufforderung zu erlassen, binnen einer bestimmten 
Frist den Antrag zu stellen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, 
so ist die Versetzung in den Ruhestand durch Plenarbeschluß des Oberver- 
waltungsgerichts auszusprechen. 
§. 25. Für das nach Maßgabe der §§. 21, 22 Absatz 1 und §. 24 
einzuleitende Verfahren gelten die folgenden Bestimmungen: 
1. Der Präsident ernennt aus der Zahl der Mitglieder des Oberver- 
waltungsgerichts einen Kommissar. 
Der Kommissar hat die das Verfahren begründenden Thatsachen 
zu erörtern, erforderlichen Falls den Beweis unter Vorladung des 
betheiligten Mitgliedes zu erheben und darüber Bericht zu erstatten. 
Der Bericht ist dem betheiligten Mitgliede zuzufertigen. 
2. Vor der Beschlußfassung findet eine mündliche Verhandlung vor dem 
Oberverwaltungsgerichte statt. In derselben kann die mündliche 
Vernehmung von Zengen und Sachverständigen erfolgen. Das be- 
theiligte Mitglied beziehungsweise sein Kurator ist zu hören. 
Das, betheiligte Mitglied kann sich des Beistandes oder der Ver- 
tretung eines Rechtsanwaltes bedienen, jedoch ist das Oberver- 
waltungsgericht befugt, das persönliche Erscheinen des Mitgliedes 
unter der Warnung anzuordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein 
Vertreter desselben nicht werde zugelassen werden. 
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2) Durch G. 8. Mai 89 (Anl. C) nicht berührt das. 8 1 Abs. 6.
	        
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