Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

230 III. 4. G., betr. die Verfassung der Verwaltungsgerichte 1880 
4. Die Einleitung des Verfahrens gegen den Präsidenten erfolgt durch 
den Stellvertreter desselben auf Grund eines Plenarbeschlusses des 
Oberverwaltungsgerichts. 
§. 26. Das Oberverwaltungsgericht kann auf Beschluß des Staats- 
ministeriums in Senate eingetheilt werden #). 
Das Präsidium bezeichnet bei Beginn jedes Geschäftsjahres und minde- 
stens auf die Dauer desselben für jeden Senat die ständigen Mitglieder und 
für den Fall ihrer Verhinderung die erforderlichen Vertreter. 
In gleicher Weise erfolgt nach Maßgabe des hierfür erlassenen Negulativs 
(§. 30) die Vertheilung der Geschäfte unter die Senate. 
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und 
dem dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach 
ältesten Mitgliede. Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; im Falle 
der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
§. 27. Dem Präsidenten gebührt der Vorsitz im Plenum und in dem- 
jenigen Senate, welchem er sich anschließt; in den anderen Senaten führt ein 
Senatspräsident den Vorsitz. 
Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz 
im Plenum derjenige Senatspräsident und in den Senaten derjenige Rath des 
Senats, welcher das gedachte Amt am längsten bekleidet, und bei gleichem 
Dienstalter derjenige, welcher der Geburt nach der Aelteste ist. 
§. 28. Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist 
die Theilnahme von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich. 
Die Zahl der Mitglieder, welche bei Fassung eines Beschlusses einc ent- 
scheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade fein. Ist die 
Zahl der anwesenden Mitglieder eine gerade, so hat der zuletzt ernannte Nath 
und bei gleichem Dienstalter der der Geburt nach jüngere Nath kein Stimm- 
recht. Dem Berechterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu. 
§. 29. Will ein Senat des Oberverwaltungsgerichtes in einer 
Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung eines anderen Senats 
oder des Plenums abweichen, so ist über die streitige Rechtsfrage 
die Entscheidung des Plenums des Gerichtshofes einzuholen. Die- 
selbe erfolgt in allen Fällen ohne vorgängige mündliche Ver- 
handlung. Vor der Entscheidung des Plenums ist jedoch den von 
den Ressortministern zur Wahrnehmung desöffentlichen Interesses 
bestellten Kommissarien Gelegenheit zu geben, sich schriftlich über 
die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage zu äußern. 
!) Anl. A § 1 u. 2. — Zur Zeit Steuersenat in Kammern einzutheilen 
bestehen 7 Senate einschl. dreier Steuer= Anlage , ist zur Zeit — nach Bildung 
senate. — Zur Entscheidung im Disziplinar= eines dritten Steuersenats StM. 
verfahren ist ein Disziplinarsenat gebildet 30. März 00 — kein Gebrauch gemacht. 
Anlage C. Von der Befugniß, den 
 
	        
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