230 III. 4. G., betr. die Verfassung der Verwaltungsgerichte 1880
4. Die Einleitung des Verfahrens gegen den Präsidenten erfolgt durch
den Stellvertreter desselben auf Grund eines Plenarbeschlusses des
Oberverwaltungsgerichts.
§. 26. Das Oberverwaltungsgericht kann auf Beschluß des Staats-
ministeriums in Senate eingetheilt werden #).
Das Präsidium bezeichnet bei Beginn jedes Geschäftsjahres und minde-
stens auf die Dauer desselben für jeden Senat die ständigen Mitglieder und
für den Fall ihrer Verhinderung die erforderlichen Vertreter.
In gleicher Weise erfolgt nach Maßgabe des hierfür erlassenen Negulativs
(§. 30) die Vertheilung der Geschäfte unter die Senate.
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und
dem dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach
ältesten Mitgliede. Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; im Falle
der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
§. 27. Dem Präsidenten gebührt der Vorsitz im Plenum und in dem-
jenigen Senate, welchem er sich anschließt; in den anderen Senaten führt ein
Senatspräsident den Vorsitz.
Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz
im Plenum derjenige Senatspräsident und in den Senaten derjenige Rath des
Senats, welcher das gedachte Amt am längsten bekleidet, und bei gleichem
Dienstalter derjenige, welcher der Geburt nach der Aelteste ist.
§. 28. Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist
die Theilnahme von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich.
Die Zahl der Mitglieder, welche bei Fassung eines Beschlusses einc ent-
scheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade fein. Ist die
Zahl der anwesenden Mitglieder eine gerade, so hat der zuletzt ernannte Nath
und bei gleichem Dienstalter der der Geburt nach jüngere Nath kein Stimm-
recht. Dem Berechterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu.
§. 29. Will ein Senat des Oberverwaltungsgerichtes in einer
Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung eines anderen Senats
oder des Plenums abweichen, so ist über die streitige Rechtsfrage
die Entscheidung des Plenums des Gerichtshofes einzuholen. Die-
selbe erfolgt in allen Fällen ohne vorgängige mündliche Ver-
handlung. Vor der Entscheidung des Plenums ist jedoch den von
den Ressortministern zur Wahrnehmung desöffentlichen Interesses
bestellten Kommissarien Gelegenheit zu geben, sich schriftlich über
die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage zu äußern.
!) Anl. A § 1 u. 2. — Zur Zeit Steuersenat in Kammern einzutheilen
bestehen 7 Senate einschl. dreier Steuer= Anlage , ist zur Zeit — nach Bildung
senate. — Zur Entscheidung im Disziplinar= eines dritten Steuersenats StM.
verfahren ist ein Disziplinarsenat gebildet 30. März 00 — kein Gebrauch gemacht.
Anlage C. Von der Befugniß, den