III. 4. G., betr. die Verfassung der Verwaltungsgerichte 1880. 231
Die Entscheidung der Rechtsfrage durch das Plenum ist in der
zu entscheidenden Sache bindend.
Soweit die Entscheidung der Sache eine vorgängige mündliche
Verhandlung erfordert, erfolgt dieselbe durch den erkennenden
Senat auf Grund einer ernenten mündlichen Verhandlung, zu
welcher die Parteien unter Mittheilung der ergangenen Ent-
scheidung der Rechtsfrage zu laden sind5).
Zur Fassung von Plenarentscheidungen ist die Theilnahme von wenigstens
zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
§. 30. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang und die Vertheilung der
Geschäfte unter die Senate durch ein Regulativ geordnet, welches das Plenum
des Oberverwaltungsgerichts zu entwerfen und dem Staatsministerium zur
Bestätigung einzureichen hatt).
Die Ernennung der erforderlichen Subaltern= und Unterbeamten bei dem
Oberverwaltungsgerichte erfolgt, insoweit sie nicht durch das Geschäftsregulativ
dem Präsidenten überwiesen wird), durch das Staatsministerium.
§. 30 a. Die Disziplin über die bei dem Oberverwaltungsgerichte an-
gestellten Subaltern und Unterbeamten übt der Präsident mit denjenigen Be-
fugnissen, welche nach dem Gesetze, betreffend die Dienstvergehen der nicht
richterlichen Beamten 2c., vom 21. Juli 1852 den Ministern in Ansehung
der ihnen untergeordneten Beamten zustehen. Die Einleitung des Disziplinar-
verfahrens auf Entfernung aus dem Amte, die Ernennung des Untersuchungs-
kommissars und des Vertreters der Staatsauwaltschaft erfolgt durch den
Präsidenten; entscheidende Behörde erster und letzter Instanz ist das Ober-
verwaltungsgericht.
Titel X.
Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
§. 88. Die Stelle eines Mitgliedes des Oberverwaltungsgerichts darf
als Nebenamt fortan nicht mehr verliehen werden.
*!) Abs. 1—3 ersetzen den bisherigen bildet nur eine Dienstvorschrift, aus der
Abs. 1, der nur die Verweisung der Ver= die Partei keine Rechte ableiten kann
handlung u. Entscheidung der Sache vor UOV. 9. Mai 87 (XV 4560).
das Plenum vorsah G. 27. Mai 88 (GS. s) Dies ist geschehen Anl. A § 4
226) Art. 1 (Art. 2 enthält eine Ueber= Abs. 1.
gangsbestimmung). — Die Bestimmung