Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 4. Anl. A. Regul. für den Geschäftsgang 22. Feb. 92. 233 
§. 4. [Präsident.] Dem Präsidenten liegt neben den Geschäften, welche 
ihm als Vorsitzenden des Plenums, des Präsidiums, des Disziplinarsenates 
und des von ihm geleiteten Senates zukommen, die Leitung und Baeauf- 
sichtigung des ganzen Geschäftsganges ob. Der Präsident sorgt dafür, daß 
die eingehenden Schriftstücke mit einem den Tag des Einganges bekundenden 
Vermerk versehen werden; er entscheidet im Zweifelsfalle, vor welchen Senat 
eine Sache gehört und bestimmt die Sitzungslokale und die ordentlichen 
Sitzungstage der Senate. Er verfügt in allen Verwaltungs-Angelegenheiten, 
insbesondere in denjenigen, welche das Etatswesen, die nöthigen Anschaffungen, 
die Erhaltung der Geschäftsränme, die Anlegung und Vervollständigung der 
Bibliothek und dergleichen betreffen, und erläßt die in Bezug auf die Führung 
der Geschäftskontrolen erforderlichen äußeren Anordnungen. Er ernennt ferner 
die Subaltern= und Unterbeamten, überwacht die Dienstführung derselben, ver- 
theilt unter sie die Geschäfte, erläßt für diese Beamten die nöthigen Instruk- 
tionen, ertheilt ihnen Urlaub und übt über sie die Disziplin (§. 30 a des 
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 3. Juli 1875/2. Angust 1880). 
Der Präsident wird in Behinderungsfällen bei den Präsidialgeschäften 
durch einen Senatspräsidenten und, wenn sämmtliche Senatspräsidenten be- 
theiligt sind, durch einen Nath vertreten. 
Die Reihenfolge der zur Vertretung berufenen Senatspräsidenten und 
nach ihnen der Näthe bestimmt sich nach dem Dienstalter, im Falle gleich- 
zeitiger Ernennung nach der hierbei festgesetzten Reihenfolge und bei gleichem 
Dienstalter nach dem Lebensalter. 
§. 5.[Senatspräsidenten.] Jedem Senatspräsidenten gebührt für 
den von ihm geleiteten Senat, vorbehaltlich des Aufsichtsrechtes des Präsidenten, 
die Vertheilung der Geschäfte unter die Mitglieder, die Ernennung der De- 
zernenten und Berichterstatter, die Zeichnung der Konzepte u. s. w. 
§. 6.Sitzungen.] Die Sitzungen der Senate finden wöchentlich an 
ein für allemal bestimmten, die Sitzungen des Disziplinarsenates für die 
Regel allmonatlich ein oder zwei Mal an durch den Vorsitzenden zu be- 
stimmenden Tagen statt. Vorbehalten bleibt die Abhaltung außerordentlicher 
Sitzungen, welche ebenso wie die Sitzungen des Plenums von dem Vorsitzenden 
nach Bedürfniß anberaumt werden. Der Vorsitzende hat den zuständigen 
Ministern behufs Beschlußnahme über die Bestellung eines Kommissares zur 
Wahrnehmung des öffentlichen Interesses ein Verzeichniß der in der Sitzung 
zum Vortrage gelangenden wichtigeren Spruchsachen unter kurzer Bezeichnung 
der Streitfrage zuzustellen. Auf Verlangen sind den zuständigen Ministern 
auch einzelne Aktenstücke, sowie in den Fällen, in denen ein besonderer 
Kommissar nicht bestellt war, Abschriften der ergangenen Endurtheile mit- 
zutheilen. 
Bezüglich der Sitzungen des Plenums bewendet es bei der Vorschrift
	        
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