III. 4. Anl. A. Regul. für den Geschäftsgang 22. Feb. 92. 233
§. 4. [Präsident.] Dem Präsidenten liegt neben den Geschäften, welche
ihm als Vorsitzenden des Plenums, des Präsidiums, des Disziplinarsenates
und des von ihm geleiteten Senates zukommen, die Leitung und Baeauf-
sichtigung des ganzen Geschäftsganges ob. Der Präsident sorgt dafür, daß
die eingehenden Schriftstücke mit einem den Tag des Einganges bekundenden
Vermerk versehen werden; er entscheidet im Zweifelsfalle, vor welchen Senat
eine Sache gehört und bestimmt die Sitzungslokale und die ordentlichen
Sitzungstage der Senate. Er verfügt in allen Verwaltungs-Angelegenheiten,
insbesondere in denjenigen, welche das Etatswesen, die nöthigen Anschaffungen,
die Erhaltung der Geschäftsränme, die Anlegung und Vervollständigung der
Bibliothek und dergleichen betreffen, und erläßt die in Bezug auf die Führung
der Geschäftskontrolen erforderlichen äußeren Anordnungen. Er ernennt ferner
die Subaltern= und Unterbeamten, überwacht die Dienstführung derselben, ver-
theilt unter sie die Geschäfte, erläßt für diese Beamten die nöthigen Instruk-
tionen, ertheilt ihnen Urlaub und übt über sie die Disziplin (§. 30 a des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 3. Juli 1875/2. Angust 1880).
Der Präsident wird in Behinderungsfällen bei den Präsidialgeschäften
durch einen Senatspräsidenten und, wenn sämmtliche Senatspräsidenten be-
theiligt sind, durch einen Nath vertreten.
Die Reihenfolge der zur Vertretung berufenen Senatspräsidenten und
nach ihnen der Näthe bestimmt sich nach dem Dienstalter, im Falle gleich-
zeitiger Ernennung nach der hierbei festgesetzten Reihenfolge und bei gleichem
Dienstalter nach dem Lebensalter.
§. 5.[Senatspräsidenten.] Jedem Senatspräsidenten gebührt für
den von ihm geleiteten Senat, vorbehaltlich des Aufsichtsrechtes des Präsidenten,
die Vertheilung der Geschäfte unter die Mitglieder, die Ernennung der De-
zernenten und Berichterstatter, die Zeichnung der Konzepte u. s. w.
§. 6.Sitzungen.] Die Sitzungen der Senate finden wöchentlich an
ein für allemal bestimmten, die Sitzungen des Disziplinarsenates für die
Regel allmonatlich ein oder zwei Mal an durch den Vorsitzenden zu be-
stimmenden Tagen statt. Vorbehalten bleibt die Abhaltung außerordentlicher
Sitzungen, welche ebenso wie die Sitzungen des Plenums von dem Vorsitzenden
nach Bedürfniß anberaumt werden. Der Vorsitzende hat den zuständigen
Ministern behufs Beschlußnahme über die Bestellung eines Kommissares zur
Wahrnehmung des öffentlichen Interesses ein Verzeichniß der in der Sitzung
zum Vortrage gelangenden wichtigeren Spruchsachen unter kurzer Bezeichnung
der Streitfrage zuzustellen. Auf Verlangen sind den zuständigen Ministern
auch einzelne Aktenstücke, sowie in den Fällen, in denen ein besonderer
Kommissar nicht bestellt war, Abschriften der ergangenen Endurtheile mit-
zutheilen.
Bezüglich der Sitzungen des Plenums bewendet es bei der Vorschrift