234 III. 4. Anl. A. Regul. für den Geschäftsgang 22. Feb. 92.
des Artikels 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1888 (Gesetz-Samml.
S. 226)3).
§. 7. [Berathung und Abstimmung.] Der Vorsitzende leitet die
Verhandlungen und die Berathungen in den Sitzungen des Gerichtshofes; er
stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. Meinungsverschiedenheiten über
die Fragestellung oder über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet der
Gerichtshof. Die Berathung erfolgt ohne Zuziehung eines Protokollführers.
Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf keinen schriftlichen Aus-
druck finden; jedes Mitglied ist jedoch berechtigt, seine abweichende Ansicht mit
Gründen in einem dem Vorsitzenden überreichten Schriftstücke niederzulegen.
Die Sondervota werden mit den Urschriften und den vorbereitenden Arbeiten
der Berichterstatter aufbewahrt.
Bei der Abstimmung stimmt der Berichterstatter zuerst, nach ihm der
zweite Berichterstatter, der Präsident zuletzt, vor diesem die Senatspräsidenten
und vor ihnen die sonstigen Mitglieder, beide letztgedachten Gruppen in der
durch das Dienst= oder Lebensalter bestimmten Reihenfolge (vergl. S. 4).
§. 8. [Im mündlichen Verfahren zu erledigende Spruchsachen.]
Bei den im mündlichen Verfahren zu erledigenden Spruchsachen wird von dem
Vorsitzenden ein — nach Befinden ein zweiter — Berichterstatter ernannt
und der Verhandlungstermin nach Eingang des Referates, in schleunigen
Sachen nach dem Ermessen des Vorsitzenden aber auch vor dessen Anfertigung
anberaumt.
Die anstehenden Sachen werden der Regel nach in der durch den Vor-
sitzenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu
machenden Reihenfolge erledigt.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Vortrage des Sachverhaltes
durch den Berichterstatter. Der Vortrag kann bei dem Erscheinen beider
Parteien diesen überlassen werden.
Ein etwa erschienener Kommissar (§. 74 Absatz 2 des Landes-Ver-
waltungsgesetzes vom 30. Juli 1883) wird am Schlusse der Verhandlung
gehört.
§. 9. Der Vorsitzende verkündigt die ergangene Eutscheidung durch Ver-
lesung der Urtheilsformel. Wird die Verkündigung der Gründe für angemessen
erachtet, so erfolgt sie durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhaltes
oder durch Verlesung der Urtheilsgründe.
Nach Befinden des Gerichtshofes kann die Verkündigung der Entscheidung
bis zu einer der nächsten Sitzungen ausgesetzt werden; zu letzterer werden die
Parteien mündlich geladen. Einer Vorladung der ausgebliebenen Parteien
bedarf es nicht.
Aus besonderem Anlaß kann der Gerichtshof beschließen, die mit Gründen
versehene Ausfertigung der Entscheidung den Parteien und dem Kommissar zur
") Bildet jetzt Abs. 4 des § 29 des Verwer G.