III. 4. Anl. A. Regul. für den Geschäftsgang 22. Feb. 92. 235
Wahrnehmung des öffentlichen Interesses an Stelle der Verkündigung zustellen
zu lassen.
Die vorstehenden Bestimmungen der Absätze zwei und drei finden auf
Beschlüsse entsprechende Anwendung.
Das Verwaltungsgericht, welches in erster Instanz erkannt hat, erhält
Ausfertigung, das Gericht, welches in zweiter Instanz erkannt hat, Abschrift
des Endurtheiles zu seinen Akten.
§. 10. [Ohne mündliches Verfahren zu erledigende Spruch-
sachen.] Zur Vorbereitung der durch das Plenum zu treffenden Enscheidungen
ernennt der Präsident zwei Berichterstatter, welche nicht demselben Senat als
ständige Mitglieder angehören dürfen.
In allen übrigen, ohne mündliche Verhandlung zur Entscheidung ge-
langenden Spruchsachen bleibt es dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen,
einen oder zwei Berichterstatter zu bestellen, eine vorbereitende schriftliche Be-
arbeitung anzuordnen und vor oder nach deren Eingang die Spruchsitzung
anzuberaumen.
§. 11. [Form der Erlasse.] Prozeßleitende und ähnliche Verfügungen
können, sofern nicht über eine Gegenvorstellung zu befinden ist, oder ein be-
sonderes Bedenken obwaltet, oder der Vorsitzende den Vortrag angeordnet hat,
von dem Dezernenten unter Zustimmung des Vorsitzenden ohne Vortrag erlassen
werden.
§. 12. Im Eingange aller nach mündlicher Verhandlung oder ohne
solche ergehender Endurtheile und Bescheide sind die Mitglieder namentlich
aufzuführen, welche an den Beschlüssen Theil genommen haben; auch ist der
Tag der Beschlußfassung zu bezeichnen.
Die Urschriften der vorgedachten, sowie aller sonstigen Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichtes werden von den dabei betheiligten Mitgliedern voll-
zogen.
In den Fällen des §. 11 genügt die Vollziehung der Urschriften der Be-
schlüsse durch den Vorsitzenden und den Dezernenten.
Ist ein Mitglied an der Unterschrift verhindert, so ist der Grund der
Verhinderung von dem Vorsitzenden anzugeben und zu bescheinigen.
§. 13. Der Gerichtshof erläßt alle Entscheidungen, Beschlüsse, Ver-
fügungen, Ersuchen u. s. w. unter dem Namen: „Königliches Oberverwaltungs-
gericht", sofern sie von einzelnen Senaten ausgehen, unter zusätzlicher Be-
zeichnung des Senates. Die Reinschriften werden von dem Präsidenten oder
von dem Vorsitzenden des Senates vollzogen.
Für prozeßleitende und ähnliche Verfügungen ist die Beglaubigung durch
einen Subalternbeamten genügend.
§. 14. Die Ausfertigungen der Endurtheile enthalten neben dem Siegel
des Gerichtshofes die Schlußformel:
„Urkundlich unter dem Siegel des Königlichen Oberverwaltungs-
gerichtes und der verordneten Unterschrift.“