Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 4. Anl. A. Regul. für den Geschäftsgang 22. Feb. 92. 235 
Wahrnehmung des öffentlichen Interesses an Stelle der Verkündigung zustellen 
zu lassen. 
Die vorstehenden Bestimmungen der Absätze zwei und drei finden auf 
Beschlüsse entsprechende Anwendung. 
Das Verwaltungsgericht, welches in erster Instanz erkannt hat, erhält 
Ausfertigung, das Gericht, welches in zweiter Instanz erkannt hat, Abschrift 
des Endurtheiles zu seinen Akten. 
§. 10. [Ohne mündliches Verfahren zu erledigende Spruch- 
sachen.] Zur Vorbereitung der durch das Plenum zu treffenden Enscheidungen 
ernennt der Präsident zwei Berichterstatter, welche nicht demselben Senat als 
ständige Mitglieder angehören dürfen. 
In allen übrigen, ohne mündliche Verhandlung zur Entscheidung ge- 
langenden Spruchsachen bleibt es dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen, 
einen oder zwei Berichterstatter zu bestellen, eine vorbereitende schriftliche Be- 
arbeitung anzuordnen und vor oder nach deren Eingang die Spruchsitzung 
anzuberaumen. 
§. 11. [Form der Erlasse.] Prozeßleitende und ähnliche Verfügungen 
können, sofern nicht über eine Gegenvorstellung zu befinden ist, oder ein be- 
sonderes Bedenken obwaltet, oder der Vorsitzende den Vortrag angeordnet hat, 
von dem Dezernenten unter Zustimmung des Vorsitzenden ohne Vortrag erlassen 
werden. 
§. 12. Im Eingange aller nach mündlicher Verhandlung oder ohne 
solche ergehender Endurtheile und Bescheide sind die Mitglieder namentlich 
aufzuführen, welche an den Beschlüssen Theil genommen haben; auch ist der 
Tag der Beschlußfassung zu bezeichnen. 
Die Urschriften der vorgedachten, sowie aller sonstigen Beschlüsse des 
Oberverwaltungsgerichtes werden von den dabei betheiligten Mitgliedern voll- 
zogen. 
In den Fällen des §. 11 genügt die Vollziehung der Urschriften der Be- 
schlüsse durch den Vorsitzenden und den Dezernenten. 
Ist ein Mitglied an der Unterschrift verhindert, so ist der Grund der 
Verhinderung von dem Vorsitzenden anzugeben und zu bescheinigen. 
§. 13. Der Gerichtshof erläßt alle Entscheidungen, Beschlüsse, Ver- 
fügungen, Ersuchen u. s. w. unter dem Namen: „Königliches Oberverwaltungs- 
gericht", sofern sie von einzelnen Senaten ausgehen, unter zusätzlicher Be- 
zeichnung des Senates. Die Reinschriften werden von dem Präsidenten oder 
von dem Vorsitzenden des Senates vollzogen. 
Für prozeßleitende und ähnliche Verfügungen ist die Beglaubigung durch 
einen Subalternbeamten genügend. 
§. 14. Die Ausfertigungen der Endurtheile enthalten neben dem Siegel 
des Gerichtshofes die Schlußformel: 
„Urkundlich unter dem Siegel des Königlichen Oberverwaltungs- 
gerichtes und der verordneten Unterschrift.“
	        
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