2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 11
liche Erlaubniß friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu ver—
sammeln 43).
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem
Himmel, welche auch in Bezug auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß der Ver-
fügung des Gesetzes unterworfen sind “).
Art. 30 12). Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche
den Strafgesetzen 45) nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen.
Das Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit, die Ausübung des in diesem und in dem vorstehenden Artikel (29).
gewährleisteten Rechts ).
Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten
im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden 4).
Art. 31.
Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte ertheilt
oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz).
hat sich darauf beschränkt, die Vereins= u.
Versammlungsfreiheit bei den Reichstags-
wahlen zu sichern Wahl G. 31. Mai 69
(BGl. 145) § 17 u. das landesgesetzliche
Verbot der Verbindung gleichartiger Ver-
eine mit einander aufzuheben. G. 11. Dez.
99 (RG. 699). Sonst gilt die preuß.
V. 11. März 50 (GS. 277), die, obwohl
unter Zustimmung der Kammern erlassen,
als V. bezeichnet ist; Einf. in die neuen
Prov. V. 5. Juni 67 (GS. 921) Art. IIA
u. Lauenburg G. 23. Juni 76 (GS. 169)
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“) Art. 30 Abs. 2. — Versammlungen,
in denen öffentliche (staatliche, kommunale,
religiöse u. soziale) Angelegenheiten er-
örtert oder berathen werden sollen, sind
24 Stunden vorher der Ortspolizeibehörde
anzuzeigen V. 50 (vor. Anm.) § 1—7,
21 Abs. 1 u. (Strafe) 12, 14, 15, 18, 19.
Daneben sind polizeiliche Anordnungen im
Interesse der Sicherheit, Ordnung u. Sitt-
lichkeit (LCR. 11 17 § 10) zulässig UO.
26. u. 28. Juni 80 (VI 370 u. 372) u.
3. Dez. 87 (XVI 387), öffentliche Lustbar-
keiten 24. Sept. 88 (XVIII 422), Polizei-
stunde 9. Juli 92 (XXIII 399) u. 21. Mai
(XXXII 391).
") Diese Versammlungen, denen öffent-
liche Aufzüge — mit Ausnahme gewöhn-
licher Leichenbegängnisse, hergebrachter
Hochzeitszüge u. in hergebrachter Art statt-
findender Prozessionen, Wallfahrten u.
Bittgänge — geeichgesteltt sind, bedürfen
der polizeilichen Genehmigung V. 50
(Anm. 42) § 9—11 u. (Strafe) 17.
"5) StGB. § 128, 129.
)) Vereine, die eine Einwirkung auf
öffentliche Angelegenheiten (Anm. 43) be-
zwecken, haben Satzungen und Mitglieder-
verzeichniß der Ortspolizeibehörde einzu-
reichen V. 50 (Anm. 42) § 2 u. (Strafe)
§ 13.
") Politische sind Vereine, die in ihren
Versammlungen die Erörterung staatlicher
Angelegenheiten oder Einrichtungen be-
zwecken UO V. 1. Okt. 90 (XX 432). Der
Begriff ist weiter als der der in Anm. 46
erwähnten Vereine, weil eine Einwirkung
nicht bezweckt zu werden braucht, aber
enger, weil er nicht alle öffentlichen Ange-
legenheiten (Anm. 43) umfaßt. Politische
Vereine dürfen Frauenspersonen, Schüler
u. Lehrlinge nicht aufnehmen V. 50 (Anm.
42) § 8, (Strafe) § 16 u. (Ausnahme der
Wahlvereine) § 21 Abs. 2. Das Ver-
bindungsverbot für gleichartige Vereine
ist aufgehoben Anm. 42.
") Die Korporationsrechte um-
fassen neben der in Art. 32 erwähnten
Befugniß die Rechtsfähigkeit für Vereine,
Anstalten und Stiftungen. Religions-
gesellschaften können sie nur durch beson-
dere Gesetze erlangen Art. 13; anderen
Gattungen von Vereinen sind sie durch
Reichs= oder Landesgesetze allgemein er-
theilt, so dem Reichs= u. dem preuß. Fiskus,
den Kommunal-, Armen-, Schul= u. Deich-
verbänden, den Landwirthsschafts-, Hand-
werks= u. Handelskammern, Kolonial-,
Aktien= u. sonstigen Handelsgesellschaften,
den Erwerbs= u. Wirthschaftsgenossen-