Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 4. Anl. A. Regul. für den Geschäftsgang 22. Feb. 92. 237 
durch den Betrieb eines Handelsgewerbes veranlaßt ist, an den Prokuristen 
erfolgen. 
Bei mehreren Bevollmächtigten, sowie bei mehreren Prokuristen genügt 
die Zustellung an Einen derselben. 
V. Sind Streitgenossen vorhanden, so ist die Ausfertigung einer er— 
gangenen Entscheidung der Regel nach nur Einem derselben zuzustellen. Die 
übrigen Theilnehmer sind alsdaun hiervon unter Beifügung einer Abschrift des 
Tenors der Entscheidung zu benachrichtigen. 
Bei Streitgenossen, welche Deputirte aus ihrer Mitte bestellt haben, er— 
folgt die Zustellung der ergehenden Entscheidungen, Bescheide und Verfügungen 
nur an Einen derselben. 
Für die Ausführung der Zustellungen gelten die in den 88. 180 
bis 1866) der Deutschen Civilprozeßorduung gegebenen Vorschriften. Im 
Fall des 8. 1827) findet jedoch die Niederlegung des zu übergebenden 
Schriftstücks nur bei der Ortsbehörde oder bei der Postanstalt des Zustellungs— 
ortes statt. 
VII. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung 
nur auf besondere Anweisung des Oberverwaltungsgerichtes erfolgen. Die 
Verfügung, durch welche diese Anweisung ertheilt wird, ist bei der Zustellung 
auf Erfordern vorzuzeigen. Eine Zustellung, bei welcher diese Bestimmungen 
nicht beobachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist. 
VIII. Ueber die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen; dieselbe muß 
enthalten: 
1. Ort und Zeit der Zustellung; 
die Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstückes; 
die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll; 
die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der 
88. 181, 183, 1848) der Deutschen Civilprozeßordnung die Angabe 
des Grundes, durch welchen die Zustellung an die bezeichnete Person 
gerechtfertigt wird; wenn nach 8. 1827) a. a. O. verfahren ist, die 
Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften nach Maßgabe 
der Nr. VI dieses Regulativs befolgt sind; 
5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die 
Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Ort 
der Zustellung zurückgelassen ist; 
6. die Bemerkung, daß das zuzustellende Schriftstück übergeben ist; 
7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten. 
IX. Wird durch die Post zugestellt, so hat das Oberverwaltungsgericht 
einen durch sein Dienstsiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an 
* 
Paragraphen der 1898 neugefaßten *) Desgl.; im Texte stand 8§8 166, 
CPO.; im Texte stand §8 165 bis 170. 168, 169. 
!) Desgl.; im Texte stand § 167.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.