III. 4. Anl. A. Regul. für den Geschäftsgang 22. Feb. 92. 237
durch den Betrieb eines Handelsgewerbes veranlaßt ist, an den Prokuristen
erfolgen.
Bei mehreren Bevollmächtigten, sowie bei mehreren Prokuristen genügt
die Zustellung an Einen derselben.
V. Sind Streitgenossen vorhanden, so ist die Ausfertigung einer er—
gangenen Entscheidung der Regel nach nur Einem derselben zuzustellen. Die
übrigen Theilnehmer sind alsdaun hiervon unter Beifügung einer Abschrift des
Tenors der Entscheidung zu benachrichtigen.
Bei Streitgenossen, welche Deputirte aus ihrer Mitte bestellt haben, er—
folgt die Zustellung der ergehenden Entscheidungen, Bescheide und Verfügungen
nur an Einen derselben.
Für die Ausführung der Zustellungen gelten die in den 88. 180
bis 1866) der Deutschen Civilprozeßorduung gegebenen Vorschriften. Im
Fall des 8. 1827) findet jedoch die Niederlegung des zu übergebenden
Schriftstücks nur bei der Ortsbehörde oder bei der Postanstalt des Zustellungs—
ortes statt.
VII. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung
nur auf besondere Anweisung des Oberverwaltungsgerichtes erfolgen. Die
Verfügung, durch welche diese Anweisung ertheilt wird, ist bei der Zustellung
auf Erfordern vorzuzeigen. Eine Zustellung, bei welcher diese Bestimmungen
nicht beobachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
VIII. Ueber die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen; dieselbe muß
enthalten:
1. Ort und Zeit der Zustellung;
die Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstückes;
die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll;
die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der
88. 181, 183, 1848) der Deutschen Civilprozeßordnung die Angabe
des Grundes, durch welchen die Zustellung an die bezeichnete Person
gerechtfertigt wird; wenn nach 8. 1827) a. a. O. verfahren ist, die
Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften nach Maßgabe
der Nr. VI dieses Regulativs befolgt sind;
5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die
Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Ort
der Zustellung zurückgelassen ist;
6. die Bemerkung, daß das zuzustellende Schriftstück übergeben ist;
7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten.
IX. Wird durch die Post zugestellt, so hat das Oberverwaltungsgericht
einen durch sein Dienstsiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an
*
Paragraphen der 1898 neugefaßten *) Desgl.; im Texte stand 8§8 166,
CPO.; im Texte stand §8 165 bis 170. 168, 169.
!) Desgl.; im Texte stand § 167.