III. 4. Anl. B. G., betr. Konflikte bei gerichtl. Verfolgungen. 13. Feb. 54. 241
falls sie glaubt, daß demselben eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignetes)
Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder Unterlassung einer ihm obliegenden
Amtshandlung nicht zur Last fällt, die Befugniß zu, den Konflikt zu erheben?).
Auf einen solchen Konflikt finden die Vorschriften des Gesetzes vom
8. April 1847 (Gesetzsammlung 1847 S. 170) Anwendungs).
§. 2. Erachtet der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-
konflikte?) vor Fällung seines Urtheils noch thatsächliche Ermittelungen für
erforderlich, so ist er befugt, solche durch die Verwaltungs= oder durch die
Gerichtsbehörden zu veranlassen, insbesondere die Fortsetzung der gerichtlichen
Instruktion oder Untersuchung bis zu einem zu bestimmenden Ziele anzu-
ordnen 10).
Ueber das Ergebniss dieser Ermittelungen sind vor Fällung des
Urtheils die in der Sache betheiligten Privatparteien zu hören. Den-
selben ist zu diesem Zwecke zu eröffnen, dass ihnen freistehe, sich über
die Verhandlungen, deren Einsicht ihnen bei dem Gerichte, bei welchem
die Verfolgung eingeleitet ist, gestattet werde, binnen einer Präklusiv-
frist von vier Wochen zu erklären. Im Uebrigen kommen auch hier-
bei die Bestimmungen der S§S. 5 f. des Gesetzes vom 8. April 1847
zur Anwendungtb).
96 (XXXI 438). Nur unmittelbare
Staatsbehörden (nicht Landesdirektoren)
sind zur Konflikterhebung berufen UO V.
24. April 80 (Pr VWBl. 1 404).
") Das privat= oder strafrechtliche Ver-
schulden des Beamten im Falle der Amts-
überschreitung ist nach EG. z. GG. 5.11
(Anm. 1) Abs. 27 nicht mehr Gegenstand
des Konfliktes IIOV. 1. März 82 (IX
438), auch nicht die Frage, ob die Er-
widerung einer thätlichen Beleidigung zu-
lässig sei 4. Okt. 82 (X 375).
!) Der Antrag unterbricht die Ver-
jährung BGB. § 210. — Der Konflikt
kann, trotz eines die Zulässigkeit des
Rechtswegs feststellenden Zwischenurtheils,
bis zur rechtskräftigen Entscheidung der
Hauptsache erhoben werden UO V. 11. Feb.
93 (XXIV 415). Er ist auch gegenüber
einer Klage auf Unterlassung (Nichtbe-
treten eines Weges durch einen Polizei-
beamten, Feldhüter) zulässig 15. Feb. 90
(XIX 439), ebenso einer solchen, die aus
einer im Beschwerdewege oder im Ver-
waltungsstreitverfahren aufgehobenen poli-
zeilichen Verfügung hergeleitet wird 4.
Feb. 82 (VIII 408), nicht aber gegen-
über der Streitverkündung (CPO. 8§ 72
bis 77) an einen Beamten 11. Mai 97
(XXXII 439). Der Konflikt kann nicht
IV. 1.
auf die Behauptung der Entschuldbarkeit
eines Rechtsirrthums gegründet werden
16. Juni 86 (XIV 420), wohl aber auf
einen Irrthum in den thatsächlichen Vor-
aussetzungen für das polizeiliche Ein-
schreiten; die Erfüllung des einem aus-
übenden Beamten ertheilten Auftrags der
vorgesetzten Behörde schließt eine Amts-
überschreitung regelmäßig aus 15. Feb. 82
(VIII 417).
*) Unteranlage B 1. Die V., die
zunächst für Kompetenzkonflikte erlassen
war u. für diese durch die V. 1. Aug.
79 (Nr. III 3) ersetzt ist, findet jetzt nur
in beschränktem Umfange auf Konflikte
Anwendung Unteranl. B 1 Anm. 1b.—
Gegen Vorentscheidungen findet die Klage
auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
statt UO V. 17. Mai 93 (XXV 420).
9) Gerichtshof ist jetzt das O.
Anm. 1 a.
10) Abs. 1 kommt auch nach Neurege-
lung des Verfahrens vor dem O#.
(Anm. 1 b) als Anweisung für die Ver-
waltungs= u. Gerichtsbehörden in Be-
tracht. Daneben gilt LVWG. 8 77. —
Die Prüfung der Beweisfrage steht dem
Konfliktrichter zu UO V. 9. Dez. 93 (Pr-
VBl. XV 279).
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