Object: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

III. 4. Anl. B. G., betr. Konflikte bei gerichtl. Verfolgungen. 13. Feb. 54. 241 
falls sie glaubt, daß demselben eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignetes) 
Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder Unterlassung einer ihm obliegenden 
Amtshandlung nicht zur Last fällt, die Befugniß zu, den Konflikt zu erheben?). 
Auf einen solchen Konflikt finden die Vorschriften des Gesetzes vom 
8. April 1847 (Gesetzsammlung 1847 S. 170) Anwendungs). 
§. 2. Erachtet der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- 
konflikte?) vor Fällung seines Urtheils noch thatsächliche Ermittelungen für 
erforderlich, so ist er befugt, solche durch die Verwaltungs= oder durch die 
Gerichtsbehörden zu veranlassen, insbesondere die Fortsetzung der gerichtlichen 
Instruktion oder Untersuchung bis zu einem zu bestimmenden Ziele anzu- 
ordnen 10). 
Ueber das Ergebniss dieser Ermittelungen sind vor Fällung des 
Urtheils die in der Sache betheiligten Privatparteien zu hören. Den- 
selben ist zu diesem Zwecke zu eröffnen, dass ihnen freistehe, sich über 
die Verhandlungen, deren Einsicht ihnen bei dem Gerichte, bei welchem 
die Verfolgung eingeleitet ist, gestattet werde, binnen einer Präklusiv- 
frist von vier Wochen zu erklären. Im Uebrigen kommen auch hier- 
bei die Bestimmungen der S§S. 5 f. des Gesetzes vom 8. April 1847 
zur Anwendungtb). 
96 (XXXI 438). Nur unmittelbare 
Staatsbehörden (nicht Landesdirektoren) 
sind zur Konflikterhebung berufen UO V. 
24. April 80 (Pr VWBl. 1 404). 
") Das privat= oder strafrechtliche Ver- 
schulden des Beamten im Falle der Amts- 
überschreitung ist nach EG. z. GG. 5.11 
(Anm. 1) Abs. 27 nicht mehr Gegenstand 
des Konfliktes IIOV. 1. März 82 (IX 
438), auch nicht die Frage, ob die Er- 
widerung einer thätlichen Beleidigung zu- 
lässig sei 4. Okt. 82 (X 375). 
!) Der Antrag unterbricht die Ver- 
jährung BGB. § 210. — Der Konflikt 
kann, trotz eines die Zulässigkeit des 
Rechtswegs feststellenden Zwischenurtheils, 
bis zur rechtskräftigen Entscheidung der 
Hauptsache erhoben werden UO V. 11. Feb. 
93 (XXIV 415). Er ist auch gegenüber 
einer Klage auf Unterlassung (Nichtbe- 
treten eines Weges durch einen Polizei- 
beamten, Feldhüter) zulässig 15. Feb. 90 
(XIX 439), ebenso einer solchen, die aus 
einer im Beschwerdewege oder im Ver- 
waltungsstreitverfahren aufgehobenen poli- 
zeilichen Verfügung hergeleitet wird 4. 
Feb. 82 (VIII 408), nicht aber gegen- 
über der Streitverkündung (CPO. 8§ 72 
bis 77) an einen Beamten 11. Mai 97 
(XXXII 439). Der Konflikt kann nicht 
IV. 1. 
  
auf die Behauptung der Entschuldbarkeit 
eines Rechtsirrthums gegründet werden 
16. Juni 86 (XIV 420), wohl aber auf 
einen Irrthum in den thatsächlichen Vor- 
aussetzungen für das polizeiliche Ein- 
schreiten; die Erfüllung des einem aus- 
übenden Beamten ertheilten Auftrags der 
vorgesetzten Behörde schließt eine Amts- 
überschreitung regelmäßig aus 15. Feb. 82 
(VIII 417). 
*) Unteranlage B 1. Die V., die 
zunächst für Kompetenzkonflikte erlassen 
war u. für diese durch die V. 1. Aug. 
79 (Nr. III 3) ersetzt ist, findet jetzt nur 
in beschränktem Umfange auf Konflikte 
Anwendung Unteranl. B 1 Anm. 1b.— 
Gegen Vorentscheidungen findet die Klage 
auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht 
statt UO V. 17. Mai 93 (XXV 420). 
9) Gerichtshof ist jetzt das O. 
Anm. 1 a. 
10) Abs. 1 kommt auch nach Neurege- 
lung des Verfahrens vor dem O#. 
(Anm. 1 b) als Anweisung für die Ver- 
waltungs= u. Gerichtsbehörden in Be- 
tracht. Daneben gilt LVWG. 8 77. — 
Die Prüfung der Beweisfrage steht dem 
Konfliktrichter zu UO V. 9. Dez. 93 (Pr- 
VBl. XV 279). 
16
	        
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