242 III. 4. Anl. B. G., betr. Konflikte bei gerichtl. Verfolgungen. 13. Feb. 54.
§. 3. Befindet der Gerichtshof (§. 2), daß dem Beamten eine zur ge-
richtlichen Verfolgung geeignete") Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse
oder Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung nicht zur Last fällt,
so entscheidet er, daß der Rechtsweg gegen den Beamten unzulässig sei, im
entgegengesetzten Falle aber, daß derselbe zulässig seilt). — Ein Urtheil der
letztern Art präjudizirt weder dem Beamten in seiner weiteren Vertheidigung
vor dem Gerichte, noch dem Gerichte in seiner rechtlichen Entscheidung der
Sache.
§. 4. Vorstehende Bestimmungen sind auch anwendbar, wenn eine ge-
richtliche Verfolgung wegen Amtshandlungen (§. 1) gegen einen aus dem
Dienste bereits ausgeschiedenen Beamten oder gegen die Erben eines Beamten
anhängig wird.
§. 5. Unter den Beamten (5§. 1) sind auch diejenigen, welche in mittel-
barem Staatsdienste stehen, einbegriffen?).
§. 6. Das gegenwärtige Gesetz findet anch Anwendung, wenn Personen
des Soldatenstandes wegen Handlungen, welche von ihnen bei Ausübung oder
in Veranlassung der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen vorgenommen sind,
oder wegen Unterlassung ihrer Dienstverrichtungen •2) bei anderen als Militär-
gerichten belangt werden. — In diesen Fällen steht dem vorgesetzten Divisions-
kommandeur oder kommandirenden General die Befugniß zu, den Kouflikt zu
erheben. Die Verrichtungen des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kom-
petenzkonflikte?) werden durch das Militär-Justizdepartement ausgeübt, welches
unter Mitwirkung dreier höheren Offiziere, die von dem Könige jedesmal auf
11) Der Unterschied zwischen Kon-
flikten u. Kompetenzkonflikten, die
beide die Voraussetzung für den Eintritt
der richterlichen Thätigkeit bilden, besteht
darin, daß bei den Kompetenzkonflikten in
Frage steht, ob ein Privatrechtstreit seinem
Gegenstande nach dem Rechtswege unter-
liegt, bei dem Konflikte, ob bei einem an
sich dem Rechtswege unterliegenden Ge-
genstande die privat= oder strafrechtliche
Verfolgung eines Beamten zu unter-
bleiben hat, weil ihm keine Amtspflicht-
verletzung zur Last fällt. — Wenn der
Konflikt hiernach regelmäßig die Zulässig-
keit des Rechtswegs voraussetzt, ist dieses
doch nicht nothwendig der Fall UO#.
8. Mai 96 (PrVBl. XVIII 164). Er
kann auch in Sachen erhoben werden,
in denen der Kompetenzkonflikt verworfen
ist UOV. 11. Feb. 93 (XXIV 415),
während umgekehrt die Erhebung des
Kompetenzkonflikts auch nach Verwerfung
des Konfliktes möglich erscheint § 3 Satz 2
des Ges. — Für die sachliche Beur-
theilung der Konflikte kommen außer
den bereits bei der Konflikterhebung
(Anm. 7) angeführten noch folgende Ent-
scheidungen in Betracht. Eine Amts-
überschreitung liegt nicht nur vor, wenn
Gesetze, sondern auch wenn Anweisungen
der zuständigen Aufsichtsbehörden (Grenzen
des Züchtigungsrechts der Lehrer) über-
schritten werden 22. Okt. u. 26. Nov. 87
(XV 444 u. 453). Gegenstand der Ent-
scheidung ist auch die Frage, ob der Be-
amte seine Anordnung aus sachlicher Er-
wägung oder böswillig (aus Chikane) oder
fahrlässig getroffen hat 7. März 91 (Pr-
VBl. XIII 139). Auch die Abwehr un-
berechtigter Störung in der Ausübung
des Dienstes gegenüber einem anderen in
der Ausübung des Amtes begriffenen
Beamten (einem mit Zustellung betrauten
Gerichtsvollzieher) bildet keine Amtsüber-
schreitung 9. Nov. 87 (XV 439).
!?) Dabei ist an Verrichtungen des
Militärdienstes gedacht UOV. 22. Dez.
96 (Anm. 5).