III. 4. Anl. C. G., betr. das Disziplinarverfahren bei dem Oberverwaltungsgericht. 245
waltungsgerichts) mit der Erklärung, daß der Antrag auf Einstellung des
Rechtsverfahrens zurückgenommen werde, zu benachrichtigen. Der Gerichtshof
sendet alsdann die Akten dem Justizminister zurück, und dieser veranlaßt den
Fortgang des Rechtsverfahrens.
§. 12. Hält dagegen der Verwaltungschef den Konflikt 14) für begründet,
so steht ihm frei, dem Gerichtshofe auch seine Bemerkungen zu übersenden;
er hat dieselben aber dann auch dem Justizminister mitzutheilen.
(§. 13—16) 10).
§. 17. Das Erkenntniß des Gerichtshofes ist mit den Entscheidungs-
gründen unter der Unterschrift des Vorsitzenden auszufertigen und1b)
dem Justizminister, sowie dem betheiligten Verwaltungschef zur Mittheilung
an das Gericht und die Verwaltungsbehörde zuzustellen. Das Gericht hat
den Parteien das Erkenntniß bekannt zu machen. Die Veröffentlichung solcher
Erkenntnisse bleibt dem Ermessen des Justizministers, sowie der Verwaltungs-
chefs überlassen.
§. 18. Ist die Entscheidung (§. 17) gegen die Zulassung des Rechts-
weges ausgefallen, so hat das Gericht das Rechtsverfahren aufzuheben, die
gerichtlichen Kosten niederzuschlagen, und dic etwa schon bezahlten zu erstatten.
Zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ist in einem solchen Falle keine der
Parteien verpflichtet.
§. 19. Durch Erhebung des Kouflikts 13) wird der Lauf der Präklusiv-
fristen im Prozesse gehemmt, auch ist die Exekution bis zur Entscheidung über
den Konflikt 18), unzulässig.
(§. 20—22) 7).
Alle diesem Gesetze entgegenstehende Vorschriften werden hiermit auf-
gehoben.
Anlage C (Zu Anmerkung 4).
Gesetz, betreffend das Disziplinarverfahren bei dem Gbervermaltungsgericht.
Uom 8. Mai 1889. (G. 107.)
§. 1. Zur Entscheidung in denjenigen auf Entfernung aus dem Amte
gerichteten förmlichen Disziplinaruntersuchungen, in welchen die Gesetze zu
derselben das Plenum des Oberverwaltungsgerichts oder das Oberverwaltungs-
gericht berufen!), wird bei demselben ein Disziplinarsenat in der Besetzung
u. 8§ 23
stimmung.
") § 20 handelte von dem negativen enthielt eine Uebergangsbe-
Kompetenzkonflikte, der jetzt durch V.
1. Aug. 79 (Nr. 3) § 21 geregelt wird,
§21 stellte die Auseinandersetzungsbe-
hörden den Verwaltungsbehörden gleich,
was sich bezüglich der Konflikte aus G.
13. Feb. 54 (Anl. B) § 1 Abs. 1 ergiebt
1) In Betracht kommen außer den
Beamten das OVG. (VerwGer G. § 30 a),
die Gemeindebeamten der Städte Zust G.
§ 20 Abs. 15, Landgemeinden § 36 Abs.
1“, Gutsbezirke u. Gemeindeverbände