Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

12 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 
Art. 32. Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu ). 
Petitionen 
unter einem Gesammtnamen sind nur Behörden und Korporationen 50) gestattet. 
Art. 33. Das Briefgeheimniss ist unverletzlich. Die bei strafge- 
richtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschrän- 
kungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen 50). 
Art. 34 5). 
Alle Preussen sind wehrpflichtig. Den Umfang und 
die Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz 58). 
Art. 35. Das Heer begreift alle Abtheilungen des stehenden Heeres 
und der Landwehr5t). 
Im Falle des Krieges kann der König nach Massgabe des Gesetzes 
den Landsturm aufbieten 5). 
Art. 36. Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Un- 
ruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze bestimmten 
Fällen und Formen und 
schaften, den Wasser-, Wald= u. Fischerei- 
genossenschaften, den Kranken= u. Knapp- 
schaftskassen, Unfalls-Berufsgenossen- 
schaften u. Invalidenversicherungsanstalten. 
Im Uebrigen erlangen die auf einen wirth- 
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten 
Vereine diese Rechte durch Verleihung, die 
auf einen anderen — sog. idealen (reli- 
giösen, sittlichen, geistigen, sozialen u. 
politischen) — Zweck gerichteten durch Ein- 
tragung in das von den Amtsgerichten 
geführte öffentliche Vereinsregister. Die 
Verwaltungsbehörde, der in letzterem Falle 
die Anträge mitzutheilen sind, kann gegen 
die Eintragung Einspruch erheben, wenn 
der Verein nach öffentlichem Rechte un- 
erlaubt ist oder verboten werden kann 
oder wenn er einen politischen, sozial- 
politischen oder religiösen Zweck verfolgt; 
der Einspruch kann im Verwaltungsstreit- 
verfahren angefochten werden BG. 
§ 21—23, 55—79 u. EG. Art. 10. 
") Art. 39 u. 81 Abf. 2. 
50) Dieses sind die mit Korporations= 
rechten (Anm. 48) ausgestatteten Vereine. 
Das Petitionsrecht steht ihnen nur inner- 
halb ihres Wirkungskreises zu, den Ge- 
meindevertretungen also nur, soweit 
kommunale Interessen in Frage stehen 
UOV. 10. März 86 (XIII 89). 
5s) Die Unverletzlichkeit des Briefgeheim-= 
nisses bestimmt jetzt das RPost G. 28. Okt. 
71 (REGB. 347) 8§5, die des Telegramm- 
auf Regquisition 
  
der Civilbehörden verwendet 
geheimnisses G. 6. April 92 (RGB. 467) 
§ 8; verb. Anm. 16. Strafe der Ver- 
letzung St G. § 299 (für Beamte), 354, 
355, 358. 
s2) Die das Militärwesen betreffen- 
den Art. 34—39 haben, nachdem dieses 
auf das Reich übergegangen Art 4 u. 
durch Reichsgesetze geordnet ist, keine 
wesentliche Bedeutung mehr. 
55) Jetzt gilt RVerf. Art. 57: 
Jeder Deutsche ist wehrpflich- 
tig und kann sich in Ausübung 
dieser Pflicht nicht vertreten 
lassen. 
*) Die Organisation des Heeres be- 
stimmt sich jetzt nach RMil G. 2. Mai 74 
(Rö#B. 45) §# 1—6, erg. (§ 1, 2) durch G. 
25. März 99 (RB. 213) Art. 1 82, 3 
u. (§ 3, 5) durch G. 27. Jan. 90 (RGB. 7) 
nebst G. 25. März 99 (das. 215). 
*) Jetzt gilt G. 11. Feb. 88 (RGB. 11) 
Art. 11 §. 25: 
Der Aufruf des Landsturmes 
erfolgt durch Kaiserliche Ver- 
ordnung, bei unmittelbarer 
Kriegsgefahr im Bedarfsfalle 
durch die kommandirenden Gene- 
rale, die Gouverneure und Kom- 
mandanten von Festungen.
	        
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