Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

246 III. 4. Anl. D. Gesetz zur Abänderung des Verw.Ger.G. 26. März 93. 
von zwei Präsidenten und sieben Räthen dieses Gerichtshofes gebildet. Den 
Vorsitz in diesem Senate führt der Präsident des Gerichtshofes, und im Falle 
seiner Verhinderung derjenige Senatspräsident, welcher dieses Amt am längsten 
bekleidet. 
Im Uebrigen setzt sich der Disziplinarsenat in der Weise zusammen, daß 
bis zur Erfüllung der gesetzlichen Zahl den ständigen Mitgliedern des Ersten 
Senats derjenige Senatspräsident sowie diejenigen Räthe des Gerichtshofes 
hinzutreten, welche ihr Amt am längsten bekleiden, und bei gleichem Dienst- 
alter diejenigen, welche der Geburt nach die ältesten sind. Die im einzelnen 
Falle an der Theilnahme thatsächlich oder rechtlich Behinderten kommen hier- 
bei nicht in Betracht. 
Die Zuständigkeit des Disziplinarsenats erstreckt sich auch auf das Ver- 
fahren, in welchem über die Thatsache der Dienstunfähigkeit von Beamten 
Entscheidung zu treffen ist2). 
Die für das Verfahren der einzelnen Senate des Oberverwaltungsgerichts 
geltenden Vorschriften finden auch auf den Disziplinarsenat Anwendung)). 
Die Entscheidung auf Klagen, welche die Verhängung von Ordnungs- 
strafen zum Gegenstande haben, steht bei dem Oberverwaltungsgerichte dem 
Ersten Senate desselben zut,. 
Bezüglich der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts bewendet es auch 
fernerhin bei den §§. 21, 22 und 24 des Gesetzes, betreffend die Verfassung 
der Verwaltungsgerichte 2c., vom len (Gesetz-Samml. von 1880 
S. 328). 
§. 2. Der S§. 1 dieses Gesetzes findet auf alle zur Zeit seines Inkraft- 
tretens noch nicht endgültig entschiedenen Sachen Anwendung. 
Anlage D (zu Anmerkung 4). 
Gesetz zur Abänderung der §§. 26 bis 30 des Gesetzes, betreffend die Ver- 
fassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, vnom 
3. Juli 1875 15 1 
. Maust isso Nom 26. März 1893. (GS. 60)7). 
Art. 1. Der zur Entscheidung über Beschwerden in Staatssteuersachen 
berufene Senat des Oberverwaltungsgerichts (Steuersenat) kann auf Beschluß 
des Staatsministeriums in Kammern eingetheilt werden. 
  
LGem O. f. d. östl. Prov. 3 Juli 91 
(GS. 233) § 143, Schl.-Holstein 4. Juli 
92 (GS. 155) § 143, Hess.-Nassau 4. 
Aug. 97 (GS. 301) § 115, die Amts- 
vorsteher Kr O. f. d. östl. Prov. 81 (GS. 
180) § 682, Schl.-Holstein 26. Mai 88 
(GS. 139) §59, die Beamten der Kreise 
Kr O. 81 § 134 Abs. 2, Provinzen Prov O. 
  
81 (GS. 234) § 98“ u. Landesversiche- 
rungsanstalten G. 17. Juni 00 (GS. 
251) § 3, die Mitglieder der Provinzial- 
ausschüsse Prov O. § 51 Abs. 2, Provin- 
zialräthe LWVG. 8§ 14 AbslK. 5, Bezirks- 
ausschüsse § 32 Abs. 2 u. Kreisausschüsse 
§ 39 Abs. 4, sowie die hohenzollernschen 
(2) 2) ) #) siehe folgende Seite.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.