Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

248 III. 4 Unteranl. D 1. Nachtr. zu dem Regul. für den Geschäftsg. 15. Mai 93. 
Unteranlage D 1. 
Nachtrag zu dem Regulalive für den Geschäftsgang bei dem Gberverwaltungs- 
gerichte vom 22. Februar 1892. Vom 15. Mai 1893. (MB. 1893 S. 123.) 
§. 1. Wird ein zur Entscheidung über Beschwerden in Staatssteuer- 
sachen berufener Senat des Oberverwaltungsgerichts (Steuersenat) in Kammern 
eingetheilt, so ist jedes Mitglied des Senats einer Kammer als ständiges 
Mitglied durch das Präsidium zuzuweisen. Ebenso bestimmt das Präsidium 
die erforderlichen Stellvertreter der ständigen Mitglieder. Jede Kammer mus 
aus mindestens drei ständigen Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden be- 
stehen. 
Die Kammern bearbeiten die ihnen zugewiesenen Sachen selbstständig. 
§. 2. Die Vertheilung der Geschäfte unter die einzelnen Kammern er- 
folgt nach Gattungen (Beschwerden in Einkommensteuersachen, in Gewerbe- 
steuersachen, Beschwerden der Aktiengesellschaften u. s. w.) oder nach örtlichen 
Bezirken; oder auf beiderlei Weise. Dem Präsidenten bleibt jedoch vor 
behalten, im Falle besonderer Anhäufung der Geschäfte vorübergehend ab 
weichende Bestimmungen zu treffen. Nach Maßgabe der so von dem Präsi- 
dium festgestellten Vertheilung weist der Senatspräsident die einzelnen Sachen 
den Kammern zu. 
§. 3. Sind mehrere Steuersenate gebildet, so werden die Geschäfte und 
Verhandlungen der vereinigten Steuersenate (Art. 5 des Gesetzes vom 
26. März 1893, Gesetz-Samml. S. 60) von dem dem Dienstalter nach, und 
bei gleichem Dienstalter von dem der Geburt nach ältesten ihrer Senats- 
präsidenten, bei gleichzeitiger Verhinderung der betheiligten Senatspräsidenten 
aber von dem ältesten Rath der Steuersenate geleitet. 
§. 4. Der Senatspräsident überwacht den gesammten Geschäftsgang 
der Kammern seines Senats. Im Uebrigen steht jedem Vorsitzenden einer 
Kammer die Vertheilung der Geschäfte unter die Mitglieder, die Ernennung 
der Dezernenten und Berichterstatter, die Leitung der Verhandlungen und Be- 
rathungen in den Sitzungen der Kammer und die Zeichnung der Konzepte und 
Reinschriften nach Maßgabe der für die Senatspräsidenten in dem Regulativ 
vom 22. Februar 1892 gegebenen Vorschriften zu. 
§. 5. Die Kammern erlassen ihre Entscheidungen, Beschlüsse, Ver- 
fügungen, Ersuchen 2c. unter dem Namen „Königliches Oberverwaltungs- 
gericht“ unter zusätzlicher Bezeichnung des Senates und der Kammer. 
§. 6. In der Ferienzeit werden zur Erledigung der Beschwerden in 
Staatssteuersachen nach Maßgabe des bestehenden Bedürfnisses eine oder 
mehrere Ferienkammern aus den Mitgliedern des Gerichtshofes gebildet. 
Wegen Bildung eines zur Entscheidung über Beschwerden in Staats- 
steuersachen berufenen Feriensenats bewendet es bei den Bestimmungen des 
§. 18 des Regulativs vom 22. Februar 1892.
	        
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