Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. Die Mittelbehörden. 
1. Einleitung. 
Die Mittelbehörden stehen in der Mitte zwischen den obersten und den Orts- 
behörden!) und zerfallen in Provinzial-, Bezirks= und Kreisbehörden. Als 
solche:) waren die Oberpräsidenten, die kollegialischen Regierungen und die Landräthe 
eingeführt V. 30. April 15 (Nr. 2). Im Anschluß daran ergingen besondere In- 
struktionen für die Oberpräsidenten Nr. 3 und die Regierungen Nr. 4, 
während die Landräthe erst neuerdings in den Kreisordnungen eine einheitliche 
gesetzliche Grundlage erhielten Nr. 5 Anl. B. 
Eingreifende Aenderungen erfuhren die Mittelbehörden durch die Neuordnung 
der Landesverwaltung, die in dem LVG. 30. Juli 83 ihren Abschluß gefunden 
hat Nr. 5. Durch diese werden: 
1. Der Oberpräsident von der Verbindung mit der an seinem Amtssitze be- 
findlichen Regierung gelöst und als eigene Behörde ausgestaltet“); 
2. Die innere Verwaltung statt der dafür bestandenen Regierungsabtheilung 
dem Regierungspräsidenten mit persönlicher Verantwortlichkeit übertragen?); 
3. Den Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten und Landräthen zur Beschluß- 
fassung in den zu kollegialer Behandlung geeigneten Angelegenheiten in den 
Provinzialräthen, Bezirks= und Kreisausschüssen Kollegien mit Laienmit- 
gliedern zur Seite gestellt?); 
4. Den Kreis= und den Bezirksausschüssen als Verwaltungsgerichten die Aus- 
übung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz über- 
tragen"), während die oberste Instanz durch das Oberverwaltungsgericht 
(Nr. III 4) gebildet wird. 
Die Zuständigkeit dieser Behörden ist durch ein besonderes Gesetz geregelt 
worden Nr. 6. 
1) Nr. III 1 Abs. 2. — Behörden 
überhaupt das. Abs. 1. 
2:) Die V. 30. April 15 bezeichnet — 
nicht ganz zutreffend — alle Mittelbe- 
hörden als Provinzialbehörden. Die Re- 
gierungen werden auch sonst vielfach als 
Provinzialbehörden bezeichnet, während das 
LV. sie als Bezirksbehörden (5§ 17—35) 
den Provinzialbehörden (8 8— 16) gegen- 
überstellt. Die V. betrifft ferner nur die 
Behörden der allgemeinen Verwaltung. 
Besondere, für einzelne Verwaltungs- 
gebiete bestimmte Behörden sind daneben 
  
die Militärintendanturen, die Provinzial- 
steuerdirektionen für die indirekte Steuer- 
verwaltung, die Medizinalkollegien (Nr. 2 
Anm. 35), die Konsistorien u. Provinzial- 
schulkollegien (Nr. 2 Anm. 27), die Ober- 
bergämter, die Generalkommissionen für 
die landwirthschaftlichen Auseinander- 
setzungen und die Eisenbahndirektionen. 
:) LVG. § 17, 8 u. 9. 
!) Das. § 3, 18—21. 
5) Das. 8§ 4. 
") Das. 8§ 7.
	        
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