Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 13 
werden). 
stimmen). 
Art. 37. Der Militärgerichtsstand des Heeres beschränkt sich auf 
Strafsachen und wird durch das Gesetz geregelt 55). Die Bestimmungen 
über die Militärdisziplin im Heere bleiben Gegenstand besonderer Ver- 
ordnungen59). 
Art. 38. Die bewaffnete Macht darf weder in noch ausser dem 
Dienste beratbschlagen oder sich anders als auf Befehl versammeln. 
Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Berathung militärischer 
Einrichtungen, Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn die- 
selbe nicht zusammenberufen ist, untersagt“0). 
Art. 39. Auf das Heer finden die in den Artikeln 5, 6, 29, 30 und 
32 enthaltenen Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als die militärischen 
In letzterer Beziehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu be- 
Gesetze und Disziplinarvorschriften nicht entgegenstehen. 
Art. 40. Die Errichtung von Lehen ist untersagt. 
*5) Als Vorschrift für die Civilbehörde 
weiter anwendbar. Nach Art. 66 Abs. 2 
der RVerf. steht den Bundesfürsten das 
Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht 
bloß ihre eigenen Truppen zu verwenden, 
sondern auch alle anderen Truppentheile, 
welche in ihrem Bundesgebiete dislocirt 
sind, zu requiriren. — Die Fälle treten 
ein bei Fruchtlosigkeit des Verwaltungs- 
zwanges V. 26. Dez. 08 (GS. 17 S. 282) 
§ 485, bei gerichtlichen Vollstreckungen 
CPO. 8 758 Abs. 3, für die jedoch zu- 
nächst die Gendarmen in Anspruch zu 
nehmen sind V 30. Dez. 20 (GS. 21 S. 1) 
§ 13 u. (neue Provinzen) 23. Mai 67 
(GS. 777) § 17, bei öffentlichen Aufläufen 
u. Tumulten V. 30. Dez. 1798 96—8, 
V. 17. Aug. 35 (GS. 170) § 8—10 u. 
G. üb. den Waffengebrauch des Militärs 
20. März 37 (GS. 60), in die neuen Pro- 
vinzen eingeführt V. 25. Juni 67 (GS. 
921) Art. 11/ II, bei Auflösung von Ver- 
sammlungen V. 50 (Anm. 42) § 6, bei 
Feuersbrünsten KO. 29. Aug. 18 (GS. 
155) u. sonstigen Nothständen K O. 2S8. Feb. 
99 (M. 35). 
57) Art. 111. 
*) Jetzt gilt RMil G. (Anm. 54) § 39 
Abs. 1: 
Die besondere Gerichtsbarkeit 
über Militärpersonenbeschränkt 
sich auf Strafsachen und wird 
durch Reichsgesetz geregelt. 
  
Die Vorschrift wird durch das GV. 
nicht berührt EG. 24. Jan. 77 (RE. 
77) § 7; zur Ausführung ergingen 
MilSt G. 20. Juni 72 (RGB. 174) u. 
Mil t Ger O. 1. Dez. 98 (RB. 1189); 
Ehrengerichte V. 2. Mai 74, erg. AO. 
5. Nov. 91 (AVB. 246) u. (Marine) V. 
20. März 99 (MV. 79, erg. 151, 273, 
1900 S. 263, 1901 S. 249). 
*6) Jetzt gilt RMil G. 88: 
Die Vorschriften über die 
Handhabung der Disziplin im 
Heere werden vom Kaiser er- 
lassen. 
Demgemäß ergingen die DiszSt O. 31. 
Okt. 72 (AVB. 330), erg. AO. 4. Aug. 
87 (das. 241). — Die Vorschriften gelten 
für die Personen des Beurlaubtenstandes 
gem. RMilG. § 38B 1, § 57 Ab. 2, 3, 
G. 15. Feb. 75 (RüEB. 65) § 6, 7 u. die 
Landsturmpflichtigen nach ergangenem Auf- 
rufe G. 88 (Anm. 55) § 26. 
60) Jetzt gilt RMil . § 49 Abs. 2: 
Die Theilnahme an politischen 
Vereinen und Versammlungen ist 
den zum aktiven Heere gehörigen 
Militärpersonen untersagt. 
Die Strafe der Veranstaltung u. Theil- 
nahme MStEB. (Anm. ö4) § 101 trifft 
Personen des Beurlaubtenstandes, auch 
während sie sich nicht im Dienste befinden 
das. 8 113.
	        
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