2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 13
werden).
stimmen).
Art. 37. Der Militärgerichtsstand des Heeres beschränkt sich auf
Strafsachen und wird durch das Gesetz geregelt 55). Die Bestimmungen
über die Militärdisziplin im Heere bleiben Gegenstand besonderer Ver-
ordnungen59).
Art. 38. Die bewaffnete Macht darf weder in noch ausser dem
Dienste beratbschlagen oder sich anders als auf Befehl versammeln.
Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Berathung militärischer
Einrichtungen, Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn die-
selbe nicht zusammenberufen ist, untersagt“0).
Art. 39. Auf das Heer finden die in den Artikeln 5, 6, 29, 30 und
32 enthaltenen Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als die militärischen
In letzterer Beziehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu be-
Gesetze und Disziplinarvorschriften nicht entgegenstehen.
Art. 40. Die Errichtung von Lehen ist untersagt.
*5) Als Vorschrift für die Civilbehörde
weiter anwendbar. Nach Art. 66 Abs. 2
der RVerf. steht den Bundesfürsten das
Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht
bloß ihre eigenen Truppen zu verwenden,
sondern auch alle anderen Truppentheile,
welche in ihrem Bundesgebiete dislocirt
sind, zu requiriren. — Die Fälle treten
ein bei Fruchtlosigkeit des Verwaltungs-
zwanges V. 26. Dez. 08 (GS. 17 S. 282)
§ 485, bei gerichtlichen Vollstreckungen
CPO. 8 758 Abs. 3, für die jedoch zu-
nächst die Gendarmen in Anspruch zu
nehmen sind V 30. Dez. 20 (GS. 21 S. 1)
§ 13 u. (neue Provinzen) 23. Mai 67
(GS. 777) § 17, bei öffentlichen Aufläufen
u. Tumulten V. 30. Dez. 1798 96—8,
V. 17. Aug. 35 (GS. 170) § 8—10 u.
G. üb. den Waffengebrauch des Militärs
20. März 37 (GS. 60), in die neuen Pro-
vinzen eingeführt V. 25. Juni 67 (GS.
921) Art. 11/ II, bei Auflösung von Ver-
sammlungen V. 50 (Anm. 42) § 6, bei
Feuersbrünsten KO. 29. Aug. 18 (GS.
155) u. sonstigen Nothständen K O. 2S8. Feb.
99 (M. 35).
57) Art. 111.
*) Jetzt gilt RMil G. (Anm. 54) § 39
Abs. 1:
Die besondere Gerichtsbarkeit
über Militärpersonenbeschränkt
sich auf Strafsachen und wird
durch Reichsgesetz geregelt.
Die Vorschrift wird durch das GV.
nicht berührt EG. 24. Jan. 77 (RE.
77) § 7; zur Ausführung ergingen
MilSt G. 20. Juni 72 (RGB. 174) u.
Mil t Ger O. 1. Dez. 98 (RB. 1189);
Ehrengerichte V. 2. Mai 74, erg. AO.
5. Nov. 91 (AVB. 246) u. (Marine) V.
20. März 99 (MV. 79, erg. 151, 273,
1900 S. 263, 1901 S. 249).
*6) Jetzt gilt RMil G. 88:
Die Vorschriften über die
Handhabung der Disziplin im
Heere werden vom Kaiser er-
lassen.
Demgemäß ergingen die DiszSt O. 31.
Okt. 72 (AVB. 330), erg. AO. 4. Aug.
87 (das. 241). — Die Vorschriften gelten
für die Personen des Beurlaubtenstandes
gem. RMilG. § 38B 1, § 57 Ab. 2, 3,
G. 15. Feb. 75 (RüEB. 65) § 6, 7 u. die
Landsturmpflichtigen nach ergangenem Auf-
rufe G. 88 (Anm. 55) § 26.
60) Jetzt gilt RMil . § 49 Abs. 2:
Die Theilnahme an politischen
Vereinen und Versammlungen ist
den zum aktiven Heere gehörigen
Militärpersonen untersagt.
Die Strafe der Veranstaltung u. Theil-
nahme MStEB. (Anm. ö4) § 101 trifft
Personen des Beurlaubtenstandes, auch
während sie sich nicht im Dienste befinden
das. 8 113.