Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

256 IV. 2. V. wegen der Provinzialbehörden 30. April 15. 
(§. 21, 22) 33). 
8. 23. Die Beschäftigung des Medizinalraths und sein Verhältniß gegen 
die Regierung, sowie gegen den Medizinalrath der Oberpräsidentur, wird die 
Regierungsinstruktion ergeben“). 
§. 24. Die Finanzabtheilung3'7) der Regierung verwaltet sämmtliche 
Geschäfte, welche nach der Ordre vom 3. Juni 181421) der oberen Leitung 
des Finanzministers anvertraut sind5). Sie ist das Organ dieses Ministers. 
§. 25. Die Disziplin und Besetzung der Stellen gehört dem Finanz- 
minister 22). 
§. 26. Diese zweite 37) Abtheilung der Negierung verwaltet: 
1. Das gesammte Staatseinkommen ihres Bezirks, insofern nicht für 
einzelne Zweige besondere Behörden ausdrücklich bestellt sind, nament- 
lich für die Bergwerks- und Salzangelegenheiten; also sämmt- 
liche Domänen, säkularisirte Güter, Forsten, Regalien, Steuern, 
Accise, und Zölle.) 
2. die Gewerbepolizei in Rücksicht auf Handel, Fabriken, Hand- 
werker und gewerbliche Korporationen; 
3. das Bauwesen, sowohl in Rücksicht auf Land- als Wasserbaus:). 
§. 27. Der Geschäftsbetrieb bei den beiden") Abtheilungen der Re- 
gierung ist in allen Angelegenheiten, worin ein Anderes nicht ausdrücklich fest- 
gesetzt wird, kollegialisch, doch so, daß jede Abtheilung in der Regel ihre 
eigenen abgesonderten Vorträge hat. 
§. 28. Der Präsident, unter dessen Vorsitz die beiden 10) Abtheilungen 
der Regierungen vereinigt sind, ist das Organ des Staatsministeriums, welches 
über seine Anstellung gemeinschaftlich an Uns berichtet. 
S. 29. Der Polizeiminister und die zweite Sektion des Mini- 
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, deren Organ die erste Ab- 
theilung der Regierung ist, richten alle Verfügungen in Sachen ihres 
Ressorts an den Präsidenten. 
S. 30. So oft der Kriegs- und der Justizminister in Sachen ihres 
Ressorts an die Regierung zu verfügen nöthig haben, richten sie ihre 
Verfügungen an den Präsidenten 41). 
*#) Nr. 4 § 47. 
*) Bei Neueintheilung der Regierungen 
(Nr. 4 Anl. A Nr. II) ist die frühere 
zweite Hauptabtheilung durch die Abth. 
der dir. Steuern u. der Domänen u. 
Forsten (Finanz-Abth.) ersetzt. 
*) Dazu treten die Domänen u. Forsten, 
die jetzt auf den Landwirthschafts-Min. 
übergegangen sind Nr. III2 Anl. F 
Anm. ZLa. 
*) Die Bergwerks= u. Salzangelegen- 
heiten unterstehen jetzt dem Min. für 
  
Handel u. Gewerbe das. Anm. 2b, die 
säkularisirten Güter kommen als solche 
nicht mehr in Frage u. auch die Accise 
besteht nicht mehr. 
½) Die beiden Abtheilungen sind jetzt 
nach Uebergang der Geschäfte der Abth. 
des Inn. auf den Reg.-Präs. (Anm. 17) 
die neugebildete Kirchen= u. Schul-Abth. 
(Anm. 33) u. die Fin.-Abth. (Anm. 37). 
41) In die Reg.-Instr. (Nr. 4) sind 
diese Bestimmungen (8§ 29 u. 30) nicht 
übernommen. 
 
	        
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