256 IV. 2. V. wegen der Provinzialbehörden 30. April 15.
(§. 21, 22) 33).
8. 23. Die Beschäftigung des Medizinalraths und sein Verhältniß gegen
die Regierung, sowie gegen den Medizinalrath der Oberpräsidentur, wird die
Regierungsinstruktion ergeben“).
§. 24. Die Finanzabtheilung3'7) der Regierung verwaltet sämmtliche
Geschäfte, welche nach der Ordre vom 3. Juni 181421) der oberen Leitung
des Finanzministers anvertraut sind5). Sie ist das Organ dieses Ministers.
§. 25. Die Disziplin und Besetzung der Stellen gehört dem Finanz-
minister 22).
§. 26. Diese zweite 37) Abtheilung der Negierung verwaltet:
1. Das gesammte Staatseinkommen ihres Bezirks, insofern nicht für
einzelne Zweige besondere Behörden ausdrücklich bestellt sind, nament-
lich für die Bergwerks- und Salzangelegenheiten; also sämmt-
liche Domänen, säkularisirte Güter, Forsten, Regalien, Steuern,
Accise, und Zölle.)
2. die Gewerbepolizei in Rücksicht auf Handel, Fabriken, Hand-
werker und gewerbliche Korporationen;
3. das Bauwesen, sowohl in Rücksicht auf Land- als Wasserbaus:).
§. 27. Der Geschäftsbetrieb bei den beiden") Abtheilungen der Re-
gierung ist in allen Angelegenheiten, worin ein Anderes nicht ausdrücklich fest-
gesetzt wird, kollegialisch, doch so, daß jede Abtheilung in der Regel ihre
eigenen abgesonderten Vorträge hat.
§. 28. Der Präsident, unter dessen Vorsitz die beiden 10) Abtheilungen
der Regierungen vereinigt sind, ist das Organ des Staatsministeriums, welches
über seine Anstellung gemeinschaftlich an Uns berichtet.
S. 29. Der Polizeiminister und die zweite Sektion des Mini-
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, deren Organ die erste Ab-
theilung der Regierung ist, richten alle Verfügungen in Sachen ihres
Ressorts an den Präsidenten.
S. 30. So oft der Kriegs- und der Justizminister in Sachen ihres
Ressorts an die Regierung zu verfügen nöthig haben, richten sie ihre
Verfügungen an den Präsidenten 41).
*#) Nr. 4 § 47.
*) Bei Neueintheilung der Regierungen
(Nr. 4 Anl. A Nr. II) ist die frühere
zweite Hauptabtheilung durch die Abth.
der dir. Steuern u. der Domänen u.
Forsten (Finanz-Abth.) ersetzt.
*) Dazu treten die Domänen u. Forsten,
die jetzt auf den Landwirthschafts-Min.
übergegangen sind Nr. III2 Anl. F
Anm. ZLa.
*) Die Bergwerks= u. Salzangelegen-
heiten unterstehen jetzt dem Min. für
Handel u. Gewerbe das. Anm. 2b, die
säkularisirten Güter kommen als solche
nicht mehr in Frage u. auch die Accise
besteht nicht mehr.
½) Die beiden Abtheilungen sind jetzt
nach Uebergang der Geschäfte der Abth.
des Inn. auf den Reg.-Präs. (Anm. 17)
die neugebildete Kirchen= u. Schul-Abth.
(Anm. 33) u. die Fin.-Abth. (Anm. 37).
41) In die Reg.-Instr. (Nr. 4) sind
diese Bestimmungen (8§ 29 u. 30) nicht
übernommen.