Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 2. V. wegen der Provinzialbehörden 30. April 15. 257 
8. 31. Der Präsident bestimmt, wenn und zu welchem Zweck beide 
Hauptabtheilungen der Regierung zu gemeinsamer Berathung zusammen- 
treten (§. 9) 42). 
S. 32. Der Präsident der Regierung an dem Hauptort der Provinz 
ist der jedesmalige Oberpräsident und führt diesen Titel (§. 2) 43). 
§. 33. Die Organe, deren sich die erste Abtheilung der Regierung zur 
Vollziehung ihrer Verfügungen bedient, sind die Landräthe. 
§. 34. Jeder Kreis hat einen Landrath. 
§. 35. Jeder Regierungsbezirk wird in Kreise eingetheilt. In der 
Regel soll die schon stattfindende Eintheilung beibehalten werden. Wo jedoch 
keine Kreiseintheilung vorhanden, oder die vorhandene für eine gehörige Ver- 
waltung unangemessen ist, soll in möglichster Berücksichtigung früherer Ver- 
hältnisse eine angemessene Eintheilung sofort bewirkt werden 4). 
§. 36. Alle Ortschaften, die in den Grenzen eines Kreises liegen, ge- 
hören zu demselben und sind der landräthlichen Aufsicht untergeordnet; doch 
sollen alle ansehnlichen Städte mit derjenigen Umgebung, die mit ihren 
städtischen Verhältnissen in wesentlicher Berührung stehen, eigene Kreise 
bilden 45). 
S. 37. Die Organisationskommissarien müssen die hierzu geeigneten 
Städte in jedem Regierungsbezirk bestimmen und die Umgebung fest- 
setzen 19). 
§. 38. Der Polizeidirigent in einer solchen Stadt vertritt die Stelle 
des Landraths"“). 
S. 39. Bis zu erfolgter Eintheilung der Regierungsbezirke in 
Kreise behalten Wir Uns die Verordnung über die Organisation der 
Landräthe und deren Instruktion vor, und setzen zugleich fest, dass 
die bisherigen Kreisbehörden, unter welchem Namen sie auch einge- 
richtet sind, bis zur vollständigen Organisation der Kreisverwaltung 
in Thätigkeit bleiben 4). 
§. 40. Die Organe der Finanzabtheilung 37) der Regierung sind: 
1. Die Landräthe und die ihre Stelle vertretenden Polizeibehörden 45), 
2) Nr. 4 § 40 Abst. 3. 
) LVG. 8§ 17. 
*") Anm. 7 nebst Anl. A. 
5) Städte, die mit Ausschluß der ak-- ist 
angelegenheiten der Städte übt das Rr. 
Zust G. § 7, die Aufsicht über die Polizei- 
verwaltung der kreisangehörigen Städte 
dagegen den Landräthen verblieben 
tiven Militärpersonen mehr als 25000 
(in Westfalen 30000, in der Rheinprov. 
40000) Einwohner haben — ausnahms- 
weise auf Grund Königlicher V. auch 
kleinere Städte — können nach vorauf- 
gegangener Vermögensauseinandersetzung 
aus dem Kreise ausscheiden Kr.-Ord- 
nungen (Nr. 5 Anm. 2) § 3, 4, Zust G. 
§ 2. Die Aufsicht über die Kommunal= 
IV. 1. 
  
Kr O. (Nr. 5 Anl. B) § 77 Abs. 2. 
“) Zum Theil werden die landräthlichen 
Geschäfte von den Bürgermeistern der 
kreisausgenommenen Städte wahrge- 
nommen. 
“) Uebergangsbestimmung. Eine Instr. 
31. Dez. 16 ist Entwurf geblieben Vf#. 
24. Nov. 22 (Kamptz Anm. VI 929). 
17
	        
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