IV. 2. V. wegen der Provinzialbehörden 30. April 15. 257
8. 31. Der Präsident bestimmt, wenn und zu welchem Zweck beide
Hauptabtheilungen der Regierung zu gemeinsamer Berathung zusammen-
treten (§. 9) 42).
S. 32. Der Präsident der Regierung an dem Hauptort der Provinz
ist der jedesmalige Oberpräsident und führt diesen Titel (§. 2) 43).
§. 33. Die Organe, deren sich die erste Abtheilung der Regierung zur
Vollziehung ihrer Verfügungen bedient, sind die Landräthe.
§. 34. Jeder Kreis hat einen Landrath.
§. 35. Jeder Regierungsbezirk wird in Kreise eingetheilt. In der
Regel soll die schon stattfindende Eintheilung beibehalten werden. Wo jedoch
keine Kreiseintheilung vorhanden, oder die vorhandene für eine gehörige Ver-
waltung unangemessen ist, soll in möglichster Berücksichtigung früherer Ver-
hältnisse eine angemessene Eintheilung sofort bewirkt werden 4).
§. 36. Alle Ortschaften, die in den Grenzen eines Kreises liegen, ge-
hören zu demselben und sind der landräthlichen Aufsicht untergeordnet; doch
sollen alle ansehnlichen Städte mit derjenigen Umgebung, die mit ihren
städtischen Verhältnissen in wesentlicher Berührung stehen, eigene Kreise
bilden 45).
S. 37. Die Organisationskommissarien müssen die hierzu geeigneten
Städte in jedem Regierungsbezirk bestimmen und die Umgebung fest-
setzen 19).
§. 38. Der Polizeidirigent in einer solchen Stadt vertritt die Stelle
des Landraths"“).
S. 39. Bis zu erfolgter Eintheilung der Regierungsbezirke in
Kreise behalten Wir Uns die Verordnung über die Organisation der
Landräthe und deren Instruktion vor, und setzen zugleich fest, dass
die bisherigen Kreisbehörden, unter welchem Namen sie auch einge-
richtet sind, bis zur vollständigen Organisation der Kreisverwaltung
in Thätigkeit bleiben 4).
§. 40. Die Organe der Finanzabtheilung 37) der Regierung sind:
1. Die Landräthe und die ihre Stelle vertretenden Polizeibehörden 45),
2) Nr. 4 § 40 Abst. 3.
) LVG. 8§ 17.
*") Anm. 7 nebst Anl. A.
5) Städte, die mit Ausschluß der ak-- ist
angelegenheiten der Städte übt das Rr.
Zust G. § 7, die Aufsicht über die Polizei-
verwaltung der kreisangehörigen Städte
dagegen den Landräthen verblieben
tiven Militärpersonen mehr als 25000
(in Westfalen 30000, in der Rheinprov.
40000) Einwohner haben — ausnahms-
weise auf Grund Königlicher V. auch
kleinere Städte — können nach vorauf-
gegangener Vermögensauseinandersetzung
aus dem Kreise ausscheiden Kr.-Ord-
nungen (Nr. 5 Anm. 2) § 3, 4, Zust G.
§ 2. Die Aufsicht über die Kommunal=
IV. 1.
Kr O. (Nr. 5 Anl. B) § 77 Abs. 2.
“) Zum Theil werden die landräthlichen
Geschäfte von den Bürgermeistern der
kreisausgenommenen Städte wahrge-
nommen.
“) Uebergangsbestimmung. Eine Instr.
31. Dez. 16 ist Entwurf geblieben Vf#.
24. Nov. 22 (Kamptz Anm. VI 929).
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