258 IV. 2. V. wegen der Provinzialbehörden 30. April 15.
behufs der Aufsicht auf die direkte Steuererhebuug und in An-
gelegenheiten der Gewerbepolizei?6);
2. die für die einzelnen Zweige der Verwaltung des öffentlichen Ein—
kommens angestellten Unterbehörden und Finanzbediente;
3. die Baubedienten, Fabrikenkommissarien und andere technische
Beamte 25).
§. 41. Die Organe der Oberpräsidenten sind:
1. Die Regierungen );
2. die Provinzialschulkollegien 4);
3. die Medizinalkollegien.
§. 42. Die Organe der Konsistorien sind der Schulrath des Re-
gierungsbezirks und die Geistlichen und Schulinspektoren 50.
S. 43. Das Organ des Medizinalkollegiums ist der Medizinalrath
des Regierungsbezirks, der sich wiederum der Landräthe als seiner
Organe bedient 35).
§. 44. In Ansehung der Disziplin und der Anstellung ist jede Unter-
behörde von derjenigen Hauptabtheilung der Regierung abhängig, deren Organ
sie ist.
Die Landräthe ressortiren jedoch ausschließlich von dem Regierungs-
präsidenten 7).
S. 45. Die Präsidenten, Direktoren und Räthe der Regierungen
und Oberlandesgerichte haben gleichen Rang. Der Vorrang gebührt
eintretenden Falls dem Dienstalter 5#).
8) Dazu treten die Regierungspräsi-F den Regierungen Nr. 4 § 18e.
denten LVG. 8§ 3 u. 18. 51) Die Rangverhältnisse der richterlichen.
“) Die Konsistorien stehen nicht mehr Beamten sind gesondert bestimmt 2#.
unter dem Oberpräsidenten Anm. 28. 11. Aug. 79 (GS. 579).
so) Die Schulinspektoren unterstehen jetzt