14 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50.
Der in Bezug durch die vorhandenen Lehen noch bestehende
Lehnsverband soll durch gesetzliche Anordnung aufgelöst werden.
Art. 41. Die Bestimmungen des Art. 40 finden auf Thron-
lehen und auf die außerhalb des Staats liegenden Lehen keine
Anwendungé.).
Art. 42. Ohne Entschädigung bleiben aufgehoben, nach Maß-
gabe der ergangenen besonderen Gesetze:
1) das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Recht
der Ausübung oder Übertragung der richterlichen Ge-
walt (Tit. VI.) und die aus diesem Rechte fließenden
Exemtionen und Abgaben;
2) die aus dem gerichts- und schutzherrlichen Verbande, der
früheren Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer= und
Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen
und Lasten weg, welche den bisher Berechtigten dafür oblagen#6425).
Titel III.
Vom Königesz).
Art. 43. Die Person des Königs ist unverletzlich “#).
Art. 44. Die Minister sind verantwortlich 5).
"1) Art. 40 u. 41 sind aufgehoben G.
5. Juni 52 (GS. 319) Art. 1 u. neu-
gefaßt Art. 2 u. 3. In der ursprüng-
lichen Fassung untersagte Art. 40 auch
die Errichtung von Familienfidei-
kommissen, bezüglich deren das ältere
Recht (LR. II 4 § 74—226, Aufhebung
u. Abänderung durch Familienschlüsse G.
15. Feb. 40 GS. 20) nunmehr wieder in
Kraft steht; auch das BG#B. läßt die lan-
desgesetzlichen Vorschriften über Familien=
fideikommisse u. Lehen, mit Einschluß der
allodificirten Lehen, sowie über Stamm-
güter unberührt EG. Art 59. Im Gel-
tungsgebiete des franz. Rechts ist die Er-
richtung unzulässig. Die bestehenden Lehen,
die nach der ursprünglichen Fassung in
freies Eigenthum umgestaltet werden sollten,
können nunmehr auch in Familienfdei-
kommisse verwandelt werden. — Nach-
dem das Obereigenthum über Lehen auf-
gehoben war G. 2. März 50 (GS. 77)
§ 21, ist der Lehnsverband aufgelöst für
Ostpreußen G. 16. März 77 (GS. 101),
Kur-, Alt= u. Neumark 23. Juli 75
(GS. 537), Altvor= u. Hinterpommern
4. März 67 (GS. 362) u. 27. Juni 75
(GS. 406), Sachsen u. vorm. sächsische
Alle Regierungsakte 5)
Theile von Brandenburg 28. März 77
(GS. 111), 10. März 80 (GS. 215) u.
20. April 83 (GS. 61), Schlesien 19. Juni
76 (GS. 238), Westfalen 3. Mai 76
(GS. 112), Lauenburg 8. März 76
(Wochen Bl. 69), Hannover G. 13. April
36 (han. GS. I 33) u. 13. April 87
(G. 115). In den übrigen Landestheilen
waren die Lehen meist schon früher be-
seitigt. Die landesherrlichen Lehen in
der Prov. Hannover verwaltet die Re-
gierung in Hannover AE. 29. Aug. 84
(GS. 341).
%) G. 14. April 56 (GS. 353), das
auch Art. 114 aufgehoben hat. Die ur-
sprüngliche Fassung unterwarf außerdem
die freie Verfügung über das Grund-
eigenthum nur den Beschränkungen der
allgemeinen Gesetzgebung, gewährleistete
die Theilbarkeit des Grundeigenthums u.
die Ablösung der Grundlasten u. er-
klärte bei erblicher Ueberlassung eines
Grundstücks nur dessen Uebertragung zum
vollen Eigenthum für zulässig. Die ferner
ausgesprochene, in die neue Fassung nicht
übergegangene Aufhebung der gutsherr-
lichen Polizei erfolgte später Kreis O. 81
(GS. 180) § 46 Absk. 2.
(63) 64) 65) 46) siehe folgende Seite.)