Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

14 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 
Der in Bezug durch die vorhandenen Lehen noch bestehende 
Lehnsverband soll durch gesetzliche Anordnung aufgelöst werden. 
Art. 41. Die Bestimmungen des Art. 40 finden auf Thron- 
lehen und auf die außerhalb des Staats liegenden Lehen keine 
Anwendungé.). 
Art. 42. Ohne Entschädigung bleiben aufgehoben, nach Maß- 
gabe der ergangenen besonderen Gesetze: 
1) das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Recht 
der Ausübung oder Übertragung der richterlichen Ge- 
walt (Tit. VI.) und die aus diesem Rechte fließenden 
Exemtionen und Abgaben; 
2) die aus dem gerichts- und schutzherrlichen Verbande, der 
früheren Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer= und 
Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen. 
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen 
und Lasten weg, welche den bisher Berechtigten dafür oblagen#6425). 
Titel III. 
Vom Königesz). 
Art. 43. Die Person des Königs ist unverletzlich “#). 
Art. 44. Die Minister sind verantwortlich 5). 
"1) Art. 40 u. 41 sind aufgehoben G. 
5. Juni 52 (GS. 319) Art. 1 u. neu- 
gefaßt Art. 2 u. 3. In der ursprüng- 
lichen Fassung untersagte Art. 40 auch 
die Errichtung von Familienfidei- 
kommissen, bezüglich deren das ältere 
Recht (LR. II 4 § 74—226, Aufhebung 
u. Abänderung durch Familienschlüsse G. 
15. Feb. 40 GS. 20) nunmehr wieder in 
Kraft steht; auch das BG#B. läßt die lan- 
desgesetzlichen Vorschriften über Familien= 
fideikommisse u. Lehen, mit Einschluß der 
allodificirten Lehen, sowie über Stamm- 
güter unberührt EG. Art 59. Im Gel- 
tungsgebiete des franz. Rechts ist die Er- 
richtung unzulässig. Die bestehenden Lehen, 
die nach der ursprünglichen Fassung in 
freies Eigenthum umgestaltet werden sollten, 
können nunmehr auch in Familienfdei- 
kommisse verwandelt werden. — Nach- 
dem das Obereigenthum über Lehen auf- 
gehoben war G. 2. März 50 (GS. 77) 
§ 21, ist der Lehnsverband aufgelöst für 
Ostpreußen G. 16. März 77 (GS. 101), 
Kur-, Alt= u. Neumark 23. Juli 75 
(GS. 537), Altvor= u. Hinterpommern 
4. März 67 (GS. 362) u. 27. Juni 75 
(GS. 406), Sachsen u. vorm. sächsische 
  
Alle Regierungsakte 5) 
Theile von Brandenburg 28. März 77 
(GS. 111), 10. März 80 (GS. 215) u. 
20. April 83 (GS. 61), Schlesien 19. Juni 
76 (GS. 238), Westfalen 3. Mai 76 
(GS. 112), Lauenburg 8. März 76 
(Wochen Bl. 69), Hannover G. 13. April 
36 (han. GS. I 33) u. 13. April 87 
(G. 115). In den übrigen Landestheilen 
waren die Lehen meist schon früher be- 
seitigt. Die landesherrlichen Lehen in 
der Prov. Hannover verwaltet die Re- 
gierung in Hannover AE. 29. Aug. 84 
(GS. 341). 
%) G. 14. April 56 (GS. 353), das 
auch Art. 114 aufgehoben hat. Die ur- 
sprüngliche Fassung unterwarf außerdem 
die freie Verfügung über das Grund- 
eigenthum nur den Beschränkungen der 
allgemeinen Gesetzgebung, gewährleistete 
die Theilbarkeit des Grundeigenthums u. 
die Ablösung der Grundlasten u. er- 
klärte bei erblicher Ueberlassung eines 
Grundstücks nur dessen Uebertragung zum 
vollen Eigenthum für zulässig. Die ferner 
ausgesprochene, in die neue Fassung nicht 
übergegangene Aufhebung der gutsherr- 
lichen Polizei erfolgte später Kreis O. 81 
(GS. 180) § 46 Absk. 2. 
(63) 64) 65) 46) siehe folgende Seite.)
	        
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