Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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IV. 3. Instr. für die Oberpräsidenten 31. Dez. 25. 
der Regierung zu delegiren, in deren Bezirk ein solches Institut 
belegen ists); 
die Sicherheitsanstalten, welche sich auf mehr als einen Regierungs- 
bezirk zugleich erstrecken, als Sanitätsanstalten, Viebsenchen-- 
kordons?), Landesvisitationen rc.; 
Pläne zu neuen Anlagen, Meliorationen, Strom= und Kunststraßen- 
bauten, insofern solche die Grenzen eines Regierungsbezirks über- 
schreiten 10). 
die Verhandlungen mit den kommandirenden Generalen in allen 
Gegenständen, welche das ganze Armeekorps betreffen, z. B. bei 
Auswahl der Gegend zur Zusammenlegung der Korps für große 
Uebungen, bei Verlegung von Truppen aus einem Regierungs- 
bezirk in den anderen, bei Ausgleichung der Regierungsbezirke 
hinsichtlich der Ersatzgestellung (wenn der eine Mangel an 
geeigneten Mannschaften für bestimmte Waffen hat und der 
andere dabei zu Hülfe kommen kann) 11); ferner bei Mobil- 
machung u. s. w.12); 
die Wahrnehmung des juris circa sacra catholicorum, nach An- 
leitung des §. 4 der Dienst-Instruktion für die Konsistorien vom 
23. Oktober 181713); 
*) Die Anstalten sind größtentheils auf 
die Provinzen übergegangen Dotations G. 
8. Juli 75 (GS. 497) § 7, 13 u. 25, 
Aufsicht Anm. 7. Der Oxr. führt ins 
bes. die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über 
die Provinzial= u. die Schulaufsicht über 
die Provinzial-Zwangs-Erziehungs-Anstal- 
ten AE. 12. Mai 97 (GS. 227). 
") Die Abwehr u. Unterdrückung der 
Viehseuchen liegt unter Oberleitung des 
Min. für Landw. den R- un spräsidenten 
ob G. 12. März 81 ( 128) § 1 u. 2 
Abs. 1 nebst LVG. 8 3 Abs. 2 u. 
Anm. 201. 
10) Im Interesse einheitlicher Leitung 
ist der Strombau u. die Strom- 
polizei auf der Weichsel, der Oder 
zwischen Breslau u. Schwedt, der Elbe, 
der Weser u. dem Rhein den Oberpräsi- 
denten von Westpreußen, Schlesien, Sachsen, 
Hannover u. der Rheinprov. übertragen, 
denen hierfür ein Wasserbaurath (Strom- 
baudirektor) beigegeben ist AE. 12. Dez. 
88 u. GeschO. 26. März 89 (MB. 22 
u. 95), erg. AE. 31. Dez. 94 (M. 95 
S. 43). — Wichtigere Baupläne sollen 
in Konferenzen geeigneter Baubeamten 
unter Vorsitz der Oberpräsidenten berathen 
  
werden Vf. 18. Sept. 80 (MB. 242). 
— Die Chausseen sind auf die Provinzen 
übergegangen DotG. (Anm. 8) § 41, 18 
bis 24, Aufsicht Anm. 7. Dem Opr. 
steht die Anerkennung ausgebauter Wege 
als Kunststraßen zu G. 28. Juni 87 
(GS. 203) § 128. 
1) Die Ersatzvertheilung erfolg jetzt 
durch den Kriegsminister RPMilG. § 9 
(Fassung des G. 26. Mai 93 RGv. 185 
Art. II § 1). Dagegen bildet der Or. 
mit dem kommandirenden General die 
Ersatzbehörde dritter Instanz RMilcG. 
2. Mai 74 (RB. 45) § 30 8c u. Wehr O. 
22. Juli 01 (CB. Beil. zu Nr. 32) § 23 
Abs. Za. 
12) 8 9. 
1) Gegenüber der katholischen 
Kirche war dem OpPr. — unter Fort- 
fall der Mitwirkung der Konsistorien als 
evangelisch geistlicher Behörden KO. 
31. Dez. 25 (GS. 26 S. 5) B 7 — 
die staatliche Aufsicht bezüglich des Ver- 
kehrs mit den geistlichen Oberen u. der 
Prüfungen u. Anstellungen der Geistlichen 
übertragen Kons Instr. (Nr. 2 Anm. 27) 
§ 3, 4 u. Nr. 4 Anl. D § 1 u. 2. Mit 
der der Kirche gewährten Selbstständigkeit
	        
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