Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 3. Instr. für die Oberpräsidenten 31. Dez. 25. 279 
7. die Aufsicht auf die Censur#4). 
8. 3. In den Provinzialkonsistorien 15), Schul= und Medizinalkollegien 
haben die Oberpräsidenten den Vorsitz und die Leitung der Geschäfte 0). 
§. 4. Die Regierungen3), sowie auch die Provinzial-Steuerdirektionen 
und die Generalkommissionen zur Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen 
Verhältnisse und deren Unterbehörden sind dem Oberpräsidenten untergeordnet. 
Bei der ihnen übertragenen Oberaufsicht auf die Verwaltung dieser Behörden 
(§. 1 ad II) ist es aber nicht die Absicht, sie an deren Detailverwaltung 
Theil nehmen zu lassen; ihre Bestimmung geht vielmehr nur dahin, die 
Administration im Ganzen zu beobachten, deren Gang, vorzüglich durch öftere 
Gegenwart und durch Beiwohnung der Sitzungen, kennen zu lernen, und auf 
diesem Wege besonders für die Uebereinstimmung der Verwaltungsgrundsätze 
und die Konsequenz der Ausführungsmaßregeln zu wirken. Auf etwaige 
Mängel und Unregelmäßigkeiten in dem Geschäftsgange haben sie die gedachten 
Behörden und namentlich deren Präsidenten resp. Direktoren aufmerksam zu 
machen, auch solche nach Befinden auf eigene Verantwortlichkeit sofort abzu- 
stellen. 
8. 5. Berichte der Regierungens), Provinzial-Steuerdirektoren und 
Generalkommissionen, welche Generalien der Verwaltung, Abänderung der 
bestehenden Einrichtungen, oder Anstellung, Entlassung und Pensionirung der 
Beamten zum Gegenstande haben, imgleichen die an die Ministerien einzu- 
sendenden Kondnitenlisten !7), sowie auch überhaupt alle Berichte, welche der 
Oberpräsident in dieser Art besonders bezeichnet 18), werden an ihn kouvertirt 
und von ihm, mit seiner etwanigen Bemerkung) begleitet, ohne Aufenthalt 
(Vu. Art. 15) sind diese in die inneren 
Angelegenheiten der Kirche eingreifenden 
Befugnisse fortgefallen. Andererseits er- 
wuchsen dem OPr. aus der späteren kirch- 
lichen Gesetzgebung neue Aufsichtsbefugnisse 
bei der Vermögensverwaltung der Diözesen 
V. 30. Jan. 93 (Nr. III 2 Anl. H) u. 
Kirchengemeinden V. 30. Jan. 93 (das. 
Anl. J), der Vorbildung u. Anstellung 
der Geistlichen G. 11. Mai 73 (GS. 191) 
§9, 15—17 u. G. 25. Mai 74 (GS. 139) 
Art. 3, 9 Abs. 3 u. 11, der Verwaltung 
erledigter Bisthümer G. 20. Mai 74 
(GS. 135) §2, 3 u. der Ausübung der 
kirchlichen Disziplinargewalt G. 12. Mai 
73 (GS. 198) § 8, 9 nebst 24—26. — 
Nach der neueren Kirchenverfassung ist 
der OPr. außerdem mit Aufsichtsrechten 
gegenüber der evangelischen Kirche 
betraut V. 9. Sept. 76 (Nr. III 2 Anl. G) 
Art II u. (neue Provinzen) Anm. 3 das. 
1) Die Censur ist fortgefallen Vl. 
Art. 27. Abs. 2. 
  
½) Aufgehoben V. 27. Juni 45 (GS. 
440) § 6, wonach der Vorsitzende in jedem 
einzelnen Falle besonders ernannt wird. 
1½) Die Vertretung im Prov.-Schul= 
Koll. erfolgt in Berlin durch einen Vize- 
präsidenten, in Königsberg, Breslau, 
Magdeburg, Hannover u. Koblenz durch 
einen besonderen Oberregierungsrath, sonst 
durch den Regierungspräsidenten A. 
28. Nov. 81 (MB. 82 S. 45), im Med.= 
Koll. in Berlin durch den besonderen Ver- 
treter im Prov.-Schul-Koll., sonst durch 
den Oberpräsidialrath (Anm. 31). 
) Die geheimen Konduitenlisten sind 
abgeschafft AE. 31. Juli 48 (GöS. 200). 
"8) Angelegenheiten, die für die ganze 
Provinz Interesse haben Vf. 3. Sept. 40 
(M. 342). 
½) Bei Einverständniß ist der Name 
darauf zu setzen, andernfalls die ab- 
weichende oder ergänzende Ansicht hinzu- 
zufügen Vf. 29. Jan. 42 (MB. 1).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.