IV. 3. Instr. für die Oberpräsidenten 31. Dez. 25. 279
7. die Aufsicht auf die Censur#4).
8. 3. In den Provinzialkonsistorien 15), Schul= und Medizinalkollegien
haben die Oberpräsidenten den Vorsitz und die Leitung der Geschäfte 0).
§. 4. Die Regierungen3), sowie auch die Provinzial-Steuerdirektionen
und die Generalkommissionen zur Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen
Verhältnisse und deren Unterbehörden sind dem Oberpräsidenten untergeordnet.
Bei der ihnen übertragenen Oberaufsicht auf die Verwaltung dieser Behörden
(§. 1 ad II) ist es aber nicht die Absicht, sie an deren Detailverwaltung
Theil nehmen zu lassen; ihre Bestimmung geht vielmehr nur dahin, die
Administration im Ganzen zu beobachten, deren Gang, vorzüglich durch öftere
Gegenwart und durch Beiwohnung der Sitzungen, kennen zu lernen, und auf
diesem Wege besonders für die Uebereinstimmung der Verwaltungsgrundsätze
und die Konsequenz der Ausführungsmaßregeln zu wirken. Auf etwaige
Mängel und Unregelmäßigkeiten in dem Geschäftsgange haben sie die gedachten
Behörden und namentlich deren Präsidenten resp. Direktoren aufmerksam zu
machen, auch solche nach Befinden auf eigene Verantwortlichkeit sofort abzu-
stellen.
8. 5. Berichte der Regierungens), Provinzial-Steuerdirektoren und
Generalkommissionen, welche Generalien der Verwaltung, Abänderung der
bestehenden Einrichtungen, oder Anstellung, Entlassung und Pensionirung der
Beamten zum Gegenstande haben, imgleichen die an die Ministerien einzu-
sendenden Kondnitenlisten !7), sowie auch überhaupt alle Berichte, welche der
Oberpräsident in dieser Art besonders bezeichnet 18), werden an ihn kouvertirt
und von ihm, mit seiner etwanigen Bemerkung) begleitet, ohne Aufenthalt
(Vu. Art. 15) sind diese in die inneren
Angelegenheiten der Kirche eingreifenden
Befugnisse fortgefallen. Andererseits er-
wuchsen dem OPr. aus der späteren kirch-
lichen Gesetzgebung neue Aufsichtsbefugnisse
bei der Vermögensverwaltung der Diözesen
V. 30. Jan. 93 (Nr. III 2 Anl. H) u.
Kirchengemeinden V. 30. Jan. 93 (das.
Anl. J), der Vorbildung u. Anstellung
der Geistlichen G. 11. Mai 73 (GS. 191)
§9, 15—17 u. G. 25. Mai 74 (GS. 139)
Art. 3, 9 Abs. 3 u. 11, der Verwaltung
erledigter Bisthümer G. 20. Mai 74
(GS. 135) §2, 3 u. der Ausübung der
kirchlichen Disziplinargewalt G. 12. Mai
73 (GS. 198) § 8, 9 nebst 24—26. —
Nach der neueren Kirchenverfassung ist
der OPr. außerdem mit Aufsichtsrechten
gegenüber der evangelischen Kirche
betraut V. 9. Sept. 76 (Nr. III 2 Anl. G)
Art II u. (neue Provinzen) Anm. 3 das.
1) Die Censur ist fortgefallen Vl.
Art. 27. Abs. 2.
½) Aufgehoben V. 27. Juni 45 (GS.
440) § 6, wonach der Vorsitzende in jedem
einzelnen Falle besonders ernannt wird.
1½) Die Vertretung im Prov.-Schul=
Koll. erfolgt in Berlin durch einen Vize-
präsidenten, in Königsberg, Breslau,
Magdeburg, Hannover u. Koblenz durch
einen besonderen Oberregierungsrath, sonst
durch den Regierungspräsidenten A.
28. Nov. 81 (MB. 82 S. 45), im Med.=
Koll. in Berlin durch den besonderen Ver-
treter im Prov.-Schul-Koll., sonst durch
den Oberpräsidialrath (Anm. 31).
) Die geheimen Konduitenlisten sind
abgeschafft AE. 31. Juli 48 (GöS. 200).
"8) Angelegenheiten, die für die ganze
Provinz Interesse haben Vf. 3. Sept. 40
(M. 342).
½) Bei Einverständniß ist der Name
darauf zu setzen, andernfalls die ab-
weichende oder ergänzende Ansicht hinzu-
zufügen Vf. 29. Jan. 42 (MB. 1).