Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

280 IV. 3. Instr. für die Oberpräsidenten 31. Dez. 25. 
an die höheren Behörden weiter befördert, sowie die Bescheide der Ministerien 
darauf in gleicher Art durch die Oberpräsidenten zurückgelangen. 
§. 6. Die Dienstführung und Lauterkeit der Beamten der der Ober- 
aufsicht der Oberpräsidenten untergebenen Behörden (§. 1 ad II) ist ein 
Gegenstand ihrer besonderen Aufmerksamkeit. Sobald ihnen Anzeigen von 
begangenen Pflichtwidrigkeiten oder geführtem unsittlichen Lebenswandel der 
Beamten zukommen, so ist von ihnen darauf zu sehen, daß die Untersuchung 
deshalb sofort angeordnet werde; auch haben sie nach Umständen die 
Suspension selbst zu verfügen 20). 
8. 7. Gehen Beschwerden über Verfügungen der benannten Behörden 
(§. 1 ad II) bei dem Oberpräsidenten ein, so ist er verpflichtet, solche anzu- 
nehmen, zu prüfen, und, insofern sie nach den bestehenden Gesetzen und 
Vorschriften begründet sind, auf ihre Erledigung zu wirken?1)). Die Abhülfe 
muß aber durch ihn von den Behörden selbst gefordert werden, und wenn 
diese auf ihrer Verfügung beharren zu müssen vermeinen und der Ober- 
präsident sich von der Haltbarkeit der angeführten Motive nicht überzeugt, so 
ist die Behörde zwar verpflichtet, seine Entscheidung gehörig zu vollziehen, 
wohl aber steht es derselben frei, wenn sie ihre Bedenken durch die Ent- 
scheidung des Oberpräsidenten nicht gehoben glaubt, davon dem betreffenden 
Ministerium Anzeige zu machen; sie hat aber davon den Oberpräsidenten 
zugleich zu benachrichtigen. 
§. 8. Die Oberpräsidenten sind befugt, Beschwerden in Post-22), Berg- 
werks-, Salz-, Lotterie-, Münz= und Gestütangelegenheiten, welche nicht den 
technischen Betrieb betreffen, zu untersuchen und von den dabei wahrge- 
nommenen Mängeln und Mißbräuchen der oberen Verwaltungsbehörde zur 
Abhülfe Kenntniß zu geben, welche in jedem Fall von dem Erfolge Nachricht 
zu ertheilen hat. Dasselbe findet auch statt bei Beschwerdesachen gegen die 
Militärintendanturen, sofern das Militär dabei nicht direkt berührt wird. 
§. 9. Hiernächst erachten Wir für gut, daß die Oberpräsidenten in Be- 
ziehung auf die Militärverwaltung, namentlich bei bedeutenden Anschaffungen 
für dieselbe, auf eine angemessene Weise einwirken. 
Den Oberpräsidenten liegt es daher ob, bei größeren Anschaffungen von 
Gegenständen für diese Verwaltung, soweit solche durch die Militärintendanturen 
bewirkt werden, das gemeinsame Interesse der Provinz mit dem der Militär- 
verwaltung in Uebereinstimmung zu bringen, weshalb die Militärintendanturen 
2) Der OPr. gehört nicht zu den Pro= an die höhere Behörde die Ausübung der 
vinzialbehörden, die zur Einleitung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen 
Disziplinaruntersuchung ermächtigt Diszs6. 54. 
21. Juli 52 (GS. 465) § 242 u. damit :1) Unmittelbare Entscheidung Anm. 1 
zur Suspension befugt sind § 50; er Satz 3. « 
kann jedoch bei Gefahr im Verzuge den 22) Die Post ist auf das Reich über- 
ihm unterstellten Beamten unter Bericht gegangen Nerf. Art. 41; andererseits
	        
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