IV. 3. Instr. für die Oberpräsidenten 31. Dez. 25. 281
in allen bedeutenden diesfälligen Angelegenheiten ihre Anschaffungspläne den
Oberpräsidenten vorzulegen haben.
8. 10. Auch die Civilversorgung der Invaliden durch die für dieselben
geeigneten Stellen haben die Oberpräsidenten zum Gegenstand ihrer besonderen
Aufmerksamkeit zu machen und solche bei den ihnen untergeordneten Behörden
gehörig zu kontroliren.
8. 11. Als Stellvertreter der obersten Staatsbehörden (ad III. 8. 1)
sind die Oberpräsidenten
1.
die nächste Instanz bei Konflikten der Regierungen unter sich und
mit den für andere Verwaltungsangelegenheiten verordneten besonderen
Behörden 5);
ermächtigt und verpflichtet, bei außerordentlichen Ereignissen und
Gefahr im Verzuge die augerblicklich erforderlichen Anordnungen zu
treffen; imgleichen
bei eingetretenem Kriege und vorhandener Kriegsgefahr für die Pro-
vinz, bis zu etwanigen anderweiten Anordnungen, die gesammte
Civilverwaltung zu übernehmen.
Aus besonderen Rücksichten werden den Oberpräsidenten auch nach-
folgende einzelne Verwaltungsgegenstände überwiesen:
a) die Entscheidung in allen Kommunalangelegenheiten), sofern
es nicht auf die Besetzung der Oberbürgermeister in den großen
Städten 25), oder auf die Frage ankommt, ob durch die von den
Gemeinden beabsichtigte Aufbringungsweise der Gemeindebedürfnisse
dem Steuerinteresse des Staats Nachtheil geschehe;
b) die Konzessionen zur Anlegung neuer Apotheken;
c) die Bewilligung von Kram= und Viehmärkten 6);
d) die vom Staate zu ertheilende Genehmigung für die Gründung
neuer und die Erweiterung, Umänderung, Einschränkung oder
Aufhebung schon bestehender gemeinnütziger Anstalten 2);
ist als neuer Staatsverwaltungszweig auf
dem Verkehrsgebiete das Eisenbahnwesen
hinzugetreten.
„8) Bei Betheiligung im Verwaltungs-
streitverfahren berufener Behörden ent-
scheidet das Oberverwaltungsgericht LVG.
g 113 Abs. 5.
*ꝛ) Anm. 1. — Ueber Berlin führt
der OPr. die unmittelbare Aufsicht LVG.
§ 42. — Für die aus mehreren Ge-
meinden zusammengesetzten Bezirke er-
nennt der Or. die Amtsvorsteher Kr O.
81 (GS. 180) § 56 u. die Standesbe-
amten Bek. 1. Dez. 75 (MB. 275).
25) Nr. III 2 Anm. 31.
5s) Zuständig ist der Provinzialrath
Zust G. § 127.
2) Genehmigung der Sparkassen Regl.
12. Dez. 38 (GS. 39 S. 5) Nr. 2, 18
u. Zust G. § 52, die Aufsicht (Regl. 8 19,
20) führt bei kommunalen Sparkassen die
Kommunalaufsichtsbehörde, sonst der Re-
gierungspräsident Zust G. § 53; die Ge-
nehmigung gemeinsamer Wittwen-, Sterbe-
u. Aussteuerkassen KO. 29. Sept. 33
(GS. 121) nebst St GB. § 360“ u. der
Synagogenstatuten G. 23. Juli 47 (GS.
263) § 50.