Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

282 IV. 3. Instr. für die Oberpräsidenten 31. Dez. 25. 
e) die Genehmigung zur Ausschreibung öffentlicher Kollekten in den 
einzelnen Regierungsbezirken oder in der Provinz, jedoch mit 
Ansnahme der Kirchenkollekten?8); 
f)die Genehmigung der von den Regierungen in Vorschlag zu 
bringenden Anstellung der Oekonomiedirektoren großer Institute, 
auch da, wo diese Institute in ihrer Wirksamkeit auf einen 
einzelnen Regierungsbezirk beschränkt sind, indem bei solchen 
Instituten, welche sich auf mehrere Bezirke erstrecken, die An- 
stellung der Oekonomiedirektoren den Oberpräsidenten schon nach 
der Bestimmung des §. 2 Nr. 2 zukommtt#) 
g6B) Die Ertheilung von Konzessionen für Schauspielergesell- 
schaften und zu theatralischen Vorstellungen?5); 
h) Urlanbsbewilligungen an Mitglieder der Regierungen, welche 
auf längere Zeit nachgesucht werden, als die Bewilligung von 
Seiten der Präsidenten erfolgen kann 30), und zwar innerhalb 
Landes auf 8 Wochen, außerhalb Landes auf 6 Wochen. 
§. 12. Die Oberpräsidenten sind dem Staatsministerium und jedem 
einzelnen Staatsminister für dessen Wirkungskreis untergeordnet und ver- 
pflichtet, die besonderen Aufträge derselben zu vollziehen. 
§. 13. Jeder Oberpräsident erstattet jährlich einen allgemeinen Bericht 
über den Zustand der ihm anvertrauten Provinz an das Staatsministerinm 
und übersendet die Jahresberichte der ihm untergeordneten Behörden an die 
einzelnen betreffenden Ministerien über die Resultate der zu ihrem Ressort 
gehörenden Verwaltung. 
§. 14, 1531). 
§. 16. Schließlich haben Wir zu Unseren Oberpräsidenten das Ver- 
trauen, daß sie den ihnen angewiesenen wichtigen Beruf mit Treue, Sorgfalt 
und Umsicht erfüllen werden, und befehlen, daß sich nicht allein sie selbst, 
sondern auch alle Behörden, welche dadurch mit betroffen werden, nach dieser 
Instruktion gebührend zu achten haben. 
) Auch Kirchenkollekten außerhalb der 
Kirchengebäude, die sich auf mehrere Re- 
gierungsbezirke erstrecken, unterliegen der 
Genehmigung des OpPr. G. 3. Juni 76 
(GS. 125) Art. 24° u. V. 9. Sept. 76 
(Nr. III22 Anl. G) Art. 22. — Dasselbe 
gilt von öffentlichen ushieluno AE. 
2. Nov. 68 (GS. 991 
) Ueber Erliuhnißt zu Schauspiel- 
unternehmungen beschließt der Bezirks- 
ausschuß Zust G. § 115 § 15b, zu thea- 
tralischen Aufführungen der Kreis (Stadt)= 
ausschuß V. 31. Dez. 83 (GS. 84 S. 7) 
81 
Nr. 4 § 39 Abs. 26. — Urlaubs- 
  
bewilligungen über 14 Tage an Re- 
gierungsmitglieder u. Landräthe sind dem 
Or. anzuzeigen Nr. 4 Unteranl. 5471 
Abschn. III u. IV Abth. 11 Abs. 3 
1) § 14, der die Vertretung des Or. 
durch einen vom Staatsministerium be- 
stimmten Substituten anordnete u. § 15, 
der ihn zum Präsidenten der an seinem 
Sitze befindlichen Regierung bestimmte, 
sind fortgefallen, nachdem das LV. einen 
besonderen Vertreter des Or. in dem 
Oberpräsidialrath § 7 u. einen besonderen 
RPr. für die Regierung am Sitze des 
er bestellt hat § 17 u. Nr. 4 Anl. B 
r. I.
	        
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