282 IV. 3. Instr. für die Oberpräsidenten 31. Dez. 25.
e) die Genehmigung zur Ausschreibung öffentlicher Kollekten in den
einzelnen Regierungsbezirken oder in der Provinz, jedoch mit
Ansnahme der Kirchenkollekten?8);
f)die Genehmigung der von den Regierungen in Vorschlag zu
bringenden Anstellung der Oekonomiedirektoren großer Institute,
auch da, wo diese Institute in ihrer Wirksamkeit auf einen
einzelnen Regierungsbezirk beschränkt sind, indem bei solchen
Instituten, welche sich auf mehrere Bezirke erstrecken, die An-
stellung der Oekonomiedirektoren den Oberpräsidenten schon nach
der Bestimmung des §. 2 Nr. 2 zukommtt#)
g6B) Die Ertheilung von Konzessionen für Schauspielergesell-
schaften und zu theatralischen Vorstellungen?5);
h) Urlanbsbewilligungen an Mitglieder der Regierungen, welche
auf längere Zeit nachgesucht werden, als die Bewilligung von
Seiten der Präsidenten erfolgen kann 30), und zwar innerhalb
Landes auf 8 Wochen, außerhalb Landes auf 6 Wochen.
§. 12. Die Oberpräsidenten sind dem Staatsministerium und jedem
einzelnen Staatsminister für dessen Wirkungskreis untergeordnet und ver-
pflichtet, die besonderen Aufträge derselben zu vollziehen.
§. 13. Jeder Oberpräsident erstattet jährlich einen allgemeinen Bericht
über den Zustand der ihm anvertrauten Provinz an das Staatsministerinm
und übersendet die Jahresberichte der ihm untergeordneten Behörden an die
einzelnen betreffenden Ministerien über die Resultate der zu ihrem Ressort
gehörenden Verwaltung.
§. 14, 1531).
§. 16. Schließlich haben Wir zu Unseren Oberpräsidenten das Ver-
trauen, daß sie den ihnen angewiesenen wichtigen Beruf mit Treue, Sorgfalt
und Umsicht erfüllen werden, und befehlen, daß sich nicht allein sie selbst,
sondern auch alle Behörden, welche dadurch mit betroffen werden, nach dieser
Instruktion gebührend zu achten haben.
) Auch Kirchenkollekten außerhalb der
Kirchengebäude, die sich auf mehrere Re-
gierungsbezirke erstrecken, unterliegen der
Genehmigung des OpPr. G. 3. Juni 76
(GS. 125) Art. 24° u. V. 9. Sept. 76
(Nr. III22 Anl. G) Art. 22. — Dasselbe
gilt von öffentlichen ushieluno AE.
2. Nov. 68 (GS. 991
) Ueber Erliuhnißt zu Schauspiel-
unternehmungen beschließt der Bezirks-
ausschuß Zust G. § 115 § 15b, zu thea-
tralischen Aufführungen der Kreis (Stadt)=
ausschuß V. 31. Dez. 83 (GS. 84 S. 7)
81
Nr. 4 § 39 Abs. 26. — Urlaubs-
bewilligungen über 14 Tage an Re-
gierungsmitglieder u. Landräthe sind dem
Or. anzuzeigen Nr. 4 Unteranl. 5471
Abschn. III u. IV Abth. 11 Abs. 3
1) § 14, der die Vertretung des Or.
durch einen vom Staatsministerium be-
stimmten Substituten anordnete u. § 15,
der ihn zum Präsidenten der an seinem
Sitze befindlichen Regierung bestimmte,
sind fortgefallen, nachdem das LV. einen
besonderen Vertreter des Or. in dem
Oberpräsidialrath § 7 u. einen besonderen
RPr. für die Regierung am Sitze des
er bestellt hat § 17 u. Nr. 4 Anl. B
r. I.