IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 283
4. Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen in den Königlich
Preußischen Staaten. Vom 23. Oktober 1817. (GS. S. 248.)1)
Wir u. s. w. haben durch das Gesetz vom 30. April 1815 wegen ver-
besserter Einrichtung der Provinzialbehörden?) nicht nur in der inneren Ein-
richtung der Regierungen, sondern auch durch die darin verordnete Anstellung
von Oberpräsidenten und Errichtung von Provinzialkonsistorien und Medizinal-
kollegien in der Stellung und in dem Wirkungskreise der Regierungen so wesent-
liche Abänderungen getroffen, daß Wir es nöthig gefunden haben, die bisherige
Dienstinstruktion vom 26. Dezember 1808 einer genauen Durchsicht und Um-
arbeitung unterwerfen zu lassen, und ertheilen demnach nach Vollendung der-
selben den Regierungen, mit Hinweisung auf die heute von Uns vollzogenen
Dienstinstruktionen für die Oberpräsidenten 3), Konsistorien") und Medizinal-
kollegien5), für die Zukunft folgende Anweisung zum Dienst.
Abschnitt I.
Von dem Geschäftskreise der Regierungen und ihrer Abtheilungen.“)
§. 1. [Allgemeine Bestimmung.] Der Geschäftskreis der Regierungen
erstreckt sich auf alle Gegenstände der inneren Landesverwaltung, welche von
1) Die Instr. erging in Ausführung
der V. 30. April 15 (Nr. 2) §5, 27—31
u. 40 an Stelle der V. 26. Dez. 08,
durch welche die früheren Kriegs= und
Domänenkammern als Regierungen
zu allgemeinen Verwaltungsbehörden um-
gestaltet waren (Eingang der Instr.). —
Ihrem Inhalte nach behandelt die Instr.
in 4 Abschnitten den Geschäftskreis und
die Zerlegung in Abtheilungen § 1—5,
die Rechte u. Pflichten § 6—21 nebst an-
gehängtem Auszug der V. 26. Dez. 08,
den Geschäftsgang § 22—33 u. die Rechte
u. Pflichten der Regierungsbeamten § 34
bis 50. — Die Instr. erfuhr mehrere
Ergänzungen. Deie erste war die KO.
31. Dez. 25 unter D. (Anlage Ad) nebst
der auf Grund der Nr. D XII Abs. 2
das. ergangener Gesch. Anw. v. dems. Tage.
(Unteranlage Al). Diese änderten die
Abtheilungen (Anl. A Nr. II) u. hob die
leitende Stellung des Präsidenten stärker
hervor (das. Nr. I u. VII), ließ aber
sonst die kollegiale Einrichtung, die zu den
büreaumäßig eingerichteten oberen und
unteren Behörden ein Gegengewicht bilden
sollte (Nr. 2 Eingang Abs. 1), unberührt. —
Eingreifender wurde das LVG. (Nr. 6),
das die Regierungsabtheilung des Innern
durch den Regierungspräsidenten ersetzte
(§ 18) und diesem in dem Bezirksausschuß
für gewisse Beschlüsse ein gleichzeitig zur
Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
berufenes Kollegium zur Seite stellte
§ 28—35. Ausführung Cirk Vf. 9. Feb.
84 Anlage B. — Einführung in die
später erworbenen Lande, Hohen-
zollern V. 7. Jan. 52 (GS. 35) §6—8,
nebst LVG. § 21; Schl.-Holstein AE.
20. Juni 68 (GS. 620) II; Hessen-Nassau
V. 22 Feb. 67 (GS. 273) § 1, 2, 5 u. 6;
für Hannover, wo für die innere Ver-
waltung die Landdrosteien, für Kirchen= u.
Schulsachen die Konsistorien u. für direkte
Steuern, Domänen u. Forsten die Finanz-
direktion bestanden, trat eine neue Ein-
richtung (LVG. § 2 Abs. 1, 25—27) erst
später in Kraft Kr O. 6. Mai 84 (GS.
181) § 120. — Der Stadtkreis Berlin
besitzt eine völlig abweichende Einrichtung
LVG. § 41— 47 und die polizeiliche Zu-
ständigkeit des Polizeipräsidenten greift
mehrfach in den Rez. Potsdam über
Nr. 5 Anm. 67.
2) Nr. 2.
8) Nr. 3.
!) Nr. 2 Anm. 27.
5) Das. Anm. 35.
!) Die Eintheilung in zwei Abthei-
lungen (82, 3) ist wie folgt verändert: