Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 283 
4. Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen in den Königlich 
Preußischen Staaten. Vom 23. Oktober 1817. (GS. S. 248.)1) 
Wir u. s. w. haben durch das Gesetz vom 30. April 1815 wegen ver- 
besserter Einrichtung der Provinzialbehörden?) nicht nur in der inneren Ein- 
richtung der Regierungen, sondern auch durch die darin verordnete Anstellung 
von Oberpräsidenten und Errichtung von Provinzialkonsistorien und Medizinal- 
kollegien in der Stellung und in dem Wirkungskreise der Regierungen so wesent- 
liche Abänderungen getroffen, daß Wir es nöthig gefunden haben, die bisherige 
Dienstinstruktion vom 26. Dezember 1808 einer genauen Durchsicht und Um- 
arbeitung unterwerfen zu lassen, und ertheilen demnach nach Vollendung der- 
selben den Regierungen, mit Hinweisung auf die heute von Uns vollzogenen 
Dienstinstruktionen für die Oberpräsidenten 3), Konsistorien") und Medizinal- 
kollegien5), für die Zukunft folgende Anweisung zum Dienst. 
Abschnitt I. 
Von dem Geschäftskreise der Regierungen und ihrer Abtheilungen.“) 
§. 1. [Allgemeine Bestimmung.] Der Geschäftskreis der Regierungen 
erstreckt sich auf alle Gegenstände der inneren Landesverwaltung, welche von 
1) Die Instr. erging in Ausführung 
der V. 30. April 15 (Nr. 2) §5, 27—31 
u. 40 an Stelle der V. 26. Dez. 08, 
durch welche die früheren Kriegs= und 
Domänenkammern als Regierungen 
zu allgemeinen Verwaltungsbehörden um- 
gestaltet waren (Eingang der Instr.). — 
Ihrem Inhalte nach behandelt die Instr. 
in 4 Abschnitten den Geschäftskreis und 
die Zerlegung in Abtheilungen § 1—5, 
die Rechte u. Pflichten § 6—21 nebst an- 
gehängtem Auszug der V. 26. Dez. 08, 
den Geschäftsgang § 22—33 u. die Rechte 
u. Pflichten der Regierungsbeamten § 34 
bis 50. — Die Instr. erfuhr mehrere 
Ergänzungen. Deie erste war die KO. 
31. Dez. 25 unter D. (Anlage Ad) nebst 
der auf Grund der Nr. D XII Abs. 2 
das. ergangener Gesch. Anw. v. dems. Tage. 
(Unteranlage Al). Diese änderten die 
Abtheilungen (Anl. A Nr. II) u. hob die 
leitende Stellung des Präsidenten stärker 
hervor (das. Nr. I u. VII), ließ aber 
sonst die kollegiale Einrichtung, die zu den 
büreaumäßig eingerichteten oberen und 
unteren Behörden ein Gegengewicht bilden 
sollte (Nr. 2 Eingang Abs. 1), unberührt. — 
Eingreifender wurde das LVG. (Nr. 6), 
das die Regierungsabtheilung des Innern 
durch den Regierungspräsidenten ersetzte 
  
(§ 18) und diesem in dem Bezirksausschuß 
für gewisse Beschlüsse ein gleichzeitig zur 
Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 
berufenes Kollegium zur Seite stellte 
§ 28—35. Ausführung Cirk Vf. 9. Feb. 
84 Anlage B. — Einführung in die 
später erworbenen Lande, Hohen- 
zollern V. 7. Jan. 52 (GS. 35) §6—8, 
nebst LVG. § 21; Schl.-Holstein AE. 
20. Juni 68 (GS. 620) II; Hessen-Nassau 
V. 22 Feb. 67 (GS. 273) § 1, 2, 5 u. 6; 
für Hannover, wo für die innere Ver- 
waltung die Landdrosteien, für Kirchen= u. 
Schulsachen die Konsistorien u. für direkte 
Steuern, Domänen u. Forsten die Finanz- 
direktion bestanden, trat eine neue Ein- 
richtung (LVG. § 2 Abs. 1, 25—27) erst 
später in Kraft Kr O. 6. Mai 84 (GS. 
181) § 120. — Der Stadtkreis Berlin 
besitzt eine völlig abweichende Einrichtung 
LVG. § 41— 47 und die polizeiliche Zu- 
ständigkeit des Polizeipräsidenten greift 
mehrfach in den Rez. Potsdam über 
Nr. 5 Anm. 67. 
2) Nr. 2. 
8) Nr. 3. 
!) Nr. 2 Anm. 27. 
5) Das. Anm. 35. 
!) Die Eintheilung in zwei Abthei- 
lungen (82, 3) ist wie folgt verändert:
	        
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