Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
Unserm Staatskanzler?), den Minister der auswärtigen Angelegenheiten, 
des Innern, der geistlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Unterrichts, 
des Krieges, der Polizeis), der Finanzen, für Handel und Gewerbe, der 
öffentlichen Arbeiten und für Landwirthschaft, 
Domänen und 
Forstens) abhängen, insoweit diese Gegenstände 
a) überhaupt von einer Territorialbehörde verwaltet werden können 
und 
b) für selbige nicht besondere Verwaltungsbehörden angeordnet, oder 
sie andern Behörden ausdrücklich übertragen sind 10). 
8. 2. 
[Ressort des Regierungspräsidenten.]#a) Von diesen Gegen- 
ständen gehören vor den Regierungspräsidenten#: 
1. die innern Angelegenheiten der Landeshoheit, als: Verfassungs-11), 
ständische!2), Landesgrenz-, Huldigungs-, Abfahrts- und Abschoss- 
a. Die erste Abth. (§ 2 und 17), auf 
die unter der Benennung als Abth. 
des Innern die Gewerbepolizei u. 
das Bauwesen (8 33—c u. 4, § 20 
Abs. 9, § 21° nebst Anm. 92, 
Chausseebaupolizei Nr. 6 Anm. 77 
d. W.) übergegangen waren Anl. A 
Nr. II#, ist aufgehoben; ihre Geschäfte 
sind mit den der Regierung beige- 
legten Befugnissen auf den Regie- 
rungspräsidenten übergegangen 
LWVG. § 18 u. (Ausführung) Anl. 
B III; weitere Zuständigkeit des letz- 
teren in Kirchensachen Anm. 64c, 
Forstsachen Anm. 21 u. Kassensachen 
Anm. 23. Dem RN#r. gebührt da- 
neben der Vorsitz bei der Regierung 
Reg Instr. § 39, 40 u. im Bezirks- 
ausschusse LWV G. § 28 Abs. 1. 
b. Für die Kirchen= u. Schulsachen 
(§ 2° u. 18), die eine bei der ersten 
Abth. gebildete Kirchen= u. Schul- 
kommission wahrzunehmen hatte (8 25 
u. 31 Abs. 3), ist eine Abth. für 
Kirchen= u. Schulsachen gebildet 
das. Nr. II7. 
C. Die zweite Abth. (§ 3, 20 u. 21) 
wurde Abth. f. direkte Steuern, 
Domänen u. Forsten (Finanz- 
Abth.) benannt das. Nr. II3. 
Bei der Reg. in Sigmaringen findet 
eine Scheidung in Abtheilungen nicht 
statt; in Stralsund u. Aurich fehlt die 
Kirchen- u. Schulabth.; in Erfurt, Hanno- 
ver, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osna- 
brück, Münster, Minden, Koblenz, Köln, 
u. Aachen wird diese zugleich von dem dem 
  
Reg Pr. beigegebenen Oberregierungsrath 
geleitet LVG. § 21 u. 22 nebst Anm. 43. 
!) Das Amt des Staatskanzlers ist 
nach dem Tode des Fürsten Hardenberg 
(1822) nicht wieder besetzt. 
*) Das Min. der Polizei besteht nicht 
mehr Nr. III2 Anm. 15. 
") Nr. III 2 Anl. F nebst Anm. DLa. 
— Die Regierungen sind allen Ministerien 
und Centralbehörden (Hauptverw. der 
Staatschulden KO. 9. Juni 21 GS. 52) 
in Betreff ihres Geschäftskreises unterge- 
ordnet u. haben auch vom Just Min. Auf- 
träge anzunehmen Vf. 25. Okt. 34 (Kl. 
XIX 5). 
10) Ahnliche (negative) Bestimmung 
LVG. § 3 Abs. 3. — Sonstige Ver- 
waltungsbehörden Nr. 1 Anm. 2. — Aus 
dem Geschäftskreise der Regierungen 
sind die landwirthschaftlichen Auseinander- 
setzungs= und die indirekten Steuersachen 
ausgeschieden. Erstere waren durch 8 2“, 
letztere durch § 31 den Regierungen inso- 
weit zugewiesen, als nicht besondere 
Behörden dafür bestellt waren. Nach 
vollständiger Einrichtung der General- 
kommissionen LVG. 8 23 nebst G. 21. März 
87 (GS 61) § 2 u. (Rheinprov. mit 
Hohenzollern) 24. Mai 85 (GS. 156) 
§ 24 nebst G. 23. Mai 85 (GS. 143) 
§ 39 Abs. 1, § 44 u. der Provinzial- 
steuerdirektionen (zuletzt für Brandenburg 
AE. 1. Okt. 75 GS. 76 S. 167) ist 
dieser Vorbehalt fortgefallen. 
11) Ernennung des Wahlkommissars bei 
den Abgeordetenwahlen Nr. II 4 § 26. 
1„) Nr. 3 Anm. 7
	        
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