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IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17.
Unserm Staatskanzler?), den Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
des Innern, der geistlichen Angelegenheiten und des öffentlichen Unterrichts,
des Krieges, der Polizeis), der Finanzen, für Handel und Gewerbe, der
öffentlichen Arbeiten und für Landwirthschaft,
Domänen und
Forstens) abhängen, insoweit diese Gegenstände
a) überhaupt von einer Territorialbehörde verwaltet werden können
und
b) für selbige nicht besondere Verwaltungsbehörden angeordnet, oder
sie andern Behörden ausdrücklich übertragen sind 10).
8. 2.
[Ressort des Regierungspräsidenten.]#a) Von diesen Gegen-
ständen gehören vor den Regierungspräsidenten#:
1. die innern Angelegenheiten der Landeshoheit, als: Verfassungs-11),
ständische!2), Landesgrenz-, Huldigungs-, Abfahrts- und Abschoss-
a. Die erste Abth. (§ 2 und 17), auf
die unter der Benennung als Abth.
des Innern die Gewerbepolizei u.
das Bauwesen (8 33—c u. 4, § 20
Abs. 9, § 21° nebst Anm. 92,
Chausseebaupolizei Nr. 6 Anm. 77
d. W.) übergegangen waren Anl. A
Nr. II#, ist aufgehoben; ihre Geschäfte
sind mit den der Regierung beige-
legten Befugnissen auf den Regie-
rungspräsidenten übergegangen
LWVG. § 18 u. (Ausführung) Anl.
B III; weitere Zuständigkeit des letz-
teren in Kirchensachen Anm. 64c,
Forstsachen Anm. 21 u. Kassensachen
Anm. 23. Dem RN#r. gebührt da-
neben der Vorsitz bei der Regierung
Reg Instr. § 39, 40 u. im Bezirks-
ausschusse LWV G. § 28 Abs. 1.
b. Für die Kirchen= u. Schulsachen
(§ 2° u. 18), die eine bei der ersten
Abth. gebildete Kirchen= u. Schul-
kommission wahrzunehmen hatte (8 25
u. 31 Abs. 3), ist eine Abth. für
Kirchen= u. Schulsachen gebildet
das. Nr. II7.
C. Die zweite Abth. (§ 3, 20 u. 21)
wurde Abth. f. direkte Steuern,
Domänen u. Forsten (Finanz-
Abth.) benannt das. Nr. II3.
Bei der Reg. in Sigmaringen findet
eine Scheidung in Abtheilungen nicht
statt; in Stralsund u. Aurich fehlt die
Kirchen- u. Schulabth.; in Erfurt, Hanno-
ver, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osna-
brück, Münster, Minden, Koblenz, Köln,
u. Aachen wird diese zugleich von dem dem
Reg Pr. beigegebenen Oberregierungsrath
geleitet LVG. § 21 u. 22 nebst Anm. 43.
!) Das Amt des Staatskanzlers ist
nach dem Tode des Fürsten Hardenberg
(1822) nicht wieder besetzt.
*) Das Min. der Polizei besteht nicht
mehr Nr. III2 Anm. 15.
") Nr. III 2 Anl. F nebst Anm. DLa.
— Die Regierungen sind allen Ministerien
und Centralbehörden (Hauptverw. der
Staatschulden KO. 9. Juni 21 GS. 52)
in Betreff ihres Geschäftskreises unterge-
ordnet u. haben auch vom Just Min. Auf-
träge anzunehmen Vf. 25. Okt. 34 (Kl.
XIX 5).
10) Ahnliche (negative) Bestimmung
LVG. § 3 Abs. 3. — Sonstige Ver-
waltungsbehörden Nr. 1 Anm. 2. — Aus
dem Geschäftskreise der Regierungen
sind die landwirthschaftlichen Auseinander-
setzungs= und die indirekten Steuersachen
ausgeschieden. Erstere waren durch 8 2“,
letztere durch § 31 den Regierungen inso-
weit zugewiesen, als nicht besondere
Behörden dafür bestellt waren. Nach
vollständiger Einrichtung der General-
kommissionen LVG. 8 23 nebst G. 21. März
87 (GS 61) § 2 u. (Rheinprov. mit
Hohenzollern) 24. Mai 85 (GS. 156)
§ 24 nebst G. 23. Mai 85 (GS. 143)
§ 39 Abs. 1, § 44 u. der Provinzial-
steuerdirektionen (zuletzt für Brandenburg
AE. 1. Okt. 75 GS. 76 S. 167) ist
dieser Vorbehalt fortgefallen.
11) Ernennung des Wahlkommissars bei
den Abgeordetenwahlen Nr. II 4 § 26.
1„) Nr. 3 Anm. 7