290 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17.
Den Regierungen sind wiederum die zu ihrem Ressort gehörigen Beamten
und Behörden ihres Verwaltungsbezirks untergeordnet, und zwar seder
Abtheilung zunächst diesenigen, welche in ihrem besonderen Geschäftskreise
angestellt sind.
§. 7. [Allgemeine Vorschriften in Absicht der Amtsführung
der-Regierungen.] Denu Regierungen liegt die Verpflichtung ob, Unser
landesherrliches Interesse, das Beste des Staats und das Gemeimvohl Unserer
getreuen Unterthanen bei der ihnen übertragenen Verwaltung überall gehörig
wahrzunehmen. Sie müssen eifrigst bedacht sein, nicht allein allem vorzu-
beugen und alles zu entfernen, was dem Staate und seinen Bürgern Gefahr
oder Nachtheil bringen kann, sondern auch das Gemeinwohl derselben möglichst
zu befördern und zu erhöhen. Sie müssen hierbei aber auch stets das Wohl
des Einzelnen nach Recht und Billigkeit beachten.
Es muß daher bei allen ihren Ansichten, Vorschlägen und Maßregeln
der Grundsatz leitend sein, Niemanden in dem Genuß seines Eigenthums,
seiner bürgerlichen Gerechtsame und Freiheit, so lange er in den gesetzlichen
Grenzen bleibt, weiter einzuschränken, als es zur Beförderung des allge-
meinen Wohles nöthig ist 60); einem Jeden innerhalb der gesetzlichen Schranken
die möglichst freie Entwickelung und Anwendung seiner Anlagen, Fähigkeiten
und Kräfte in moralischer sowohl als physischer Hinsicht zu gestatten und
alle dagegen noch obwaltenden Hindernisse baldmöglichst auf eine legale Weise
hinwegzuräumen.
§. 8. [Fortsetzung.] Bei den einzelnen Geschäften und Anordnungen
müssen von den Regierungen überall die bestehenden Gesetze und Vorschriften
strenge beobachtet und selbige nach ihrer Bekanntmachung, ohne daß es dazu
einer besonderen Anweisung bedarf, soweit sie ihren Geschäftskreis betreffen,
von ihnen sofort zur Anwendung und Ausführung gebracht werden.
Es ist auch ihre Pflicht, darauf zu sehen und zu halten, daß den Ge-
setzen und Verordnungen überall gehörig nachgelebt werde.
In allen Fällen, wo klare und bestimmte Gesetze und Vorschriften vor-
handen sind, können die Regierungen aus eigener Macht das Nöthige verfügen
und ausführen, und es werden ihnen in dergleichen Fällen alle Anfragen
sogar ausdrücklich untersagt.
In zweifelhaften Fällen, welche dringend sind, haben die Regierungen
gleichfalls ohne Anstand, im Geiste und nach Analogie der Gesetze, der Ver-
fassung und angenommenen Verwaltungsgrundsätze, zu verfahren; darüber
*) LREinl. § 74: schaftlichen Wohls, wenn
Einzelne Rechte und Vortheile zwischen beiden ein wirklicher
der Mitglieder des Staates Widerspruch (Collision) ein-
müssen den Rechten und Pflich tritt, nachstehen.
ten zur Beförderung des gemein-