Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

290 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
Den Regierungen sind wiederum die zu ihrem Ressort gehörigen Beamten 
und Behörden ihres Verwaltungsbezirks untergeordnet, und zwar seder 
Abtheilung zunächst diesenigen, welche in ihrem besonderen Geschäftskreise 
angestellt sind. 
§. 7. [Allgemeine Vorschriften in Absicht der Amtsführung 
der-Regierungen.] Denu Regierungen liegt die Verpflichtung ob, Unser 
landesherrliches Interesse, das Beste des Staats und das Gemeimvohl Unserer 
getreuen Unterthanen bei der ihnen übertragenen Verwaltung überall gehörig 
wahrzunehmen. Sie müssen eifrigst bedacht sein, nicht allein allem vorzu- 
beugen und alles zu entfernen, was dem Staate und seinen Bürgern Gefahr 
oder Nachtheil bringen kann, sondern auch das Gemeinwohl derselben möglichst 
zu befördern und zu erhöhen. Sie müssen hierbei aber auch stets das Wohl 
des Einzelnen nach Recht und Billigkeit beachten. 
Es muß daher bei allen ihren Ansichten, Vorschlägen und Maßregeln 
der Grundsatz leitend sein, Niemanden in dem Genuß seines Eigenthums, 
seiner bürgerlichen Gerechtsame und Freiheit, so lange er in den gesetzlichen 
Grenzen bleibt, weiter einzuschränken, als es zur Beförderung des allge- 
meinen Wohles nöthig ist 60); einem Jeden innerhalb der gesetzlichen Schranken 
die möglichst freie Entwickelung und Anwendung seiner Anlagen, Fähigkeiten 
und Kräfte in moralischer sowohl als physischer Hinsicht zu gestatten und 
alle dagegen noch obwaltenden Hindernisse baldmöglichst auf eine legale Weise 
hinwegzuräumen. 
§. 8. [Fortsetzung.] Bei den einzelnen Geschäften und Anordnungen 
müssen von den Regierungen überall die bestehenden Gesetze und Vorschriften 
strenge beobachtet und selbige nach ihrer Bekanntmachung, ohne daß es dazu 
einer besonderen Anweisung bedarf, soweit sie ihren Geschäftskreis betreffen, 
von ihnen sofort zur Anwendung und Ausführung gebracht werden. 
Es ist auch ihre Pflicht, darauf zu sehen und zu halten, daß den Ge- 
setzen und Verordnungen überall gehörig nachgelebt werde. 
In allen Fällen, wo klare und bestimmte Gesetze und Vorschriften vor- 
handen sind, können die Regierungen aus eigener Macht das Nöthige verfügen 
und ausführen, und es werden ihnen in dergleichen Fällen alle Anfragen 
sogar ausdrücklich untersagt. 
In zweifelhaften Fällen, welche dringend sind, haben die Regierungen 
gleichfalls ohne Anstand, im Geiste und nach Analogie der Gesetze, der Ver- 
fassung und angenommenen Verwaltungsgrundsätze, zu verfahren; darüber 
*) LREinl. § 74: schaftlichen Wohls, wenn 
Einzelne Rechte und Vortheile zwischen beiden ein wirklicher 
der Mitglieder des Staates Widerspruch (Collision) ein- 
müssen den Rechten und Pflich tritt, nachstehen. 
ten zur Beförderung des gemein-
	        
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