Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 291 
aber gleichzeitig höheren Orts zu berichten, und wenn die Sache nicht dringend 
ist, solches vorher zu thun, ehe sie handeln. 
Dasselbe ist in Fällen zu beobachten, wo es an bestimmten Gesetzen und 
Vorschriften ermangelt. 
Abweichungen und Ausnahmen von bestehenden Vorschriften dürfen sich 
die Regierungen nur aus höchst dringenden Veranlassungen und wenn Gefahr 
im Verzuge vorhanden ist, erlauben; müssen aber gleichfalls sofort darüber 
berichten. 
Niemals können sie etwas verfügen, was einem ausdrücklichen Gesetze 
entgegenläuft. Die Bestimmung dieser Iustruktion §. 5 Nr. 5 versteht sich 
daher auch nur von solchen Vorschriften, welche nicht auf ausdrücklichen Landes- 
gesetzen, sondern ministeriellen Verfügungen beruhen. 
Ebensowenig dürfen die Regierungen neue allgemeine Einrichtungen, An- 
lagen und Verfassungen oder Abänderungen der bestehenden vornehmen, ohne 
daß sie vorher höhere Genehmigung dazu einholen. 
§. 9. [Verhältniß der Regierungen zu auswärtigen Be- 
hörden.] Die Regierungen sind ferner verpflichtet, auch gegen auswärtige 
Behörden und Unterthanen Unser landesherrliches Interesse gehörig wahrzu- 
nehmen und Unsern Unterthauen in dieser Hinsicht den nöthigen Beistand zu 
leisten, insoweit der Gegenstand zu dem ihnen übertragenen Wirkungskreise 
gehört. Sie können in vorkommenden Fällen mit den auswärtigen Ver- 
waltungsbehörden in Korrespondenz treten, ihnen die nöthigen Eröffnungen 
machen und sich bei ihnen verwenden. Im Fall dieses aber fruchtlos ist, 
haben sie die Sache dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten an- 
zuzeigen, damit sie auf diplomatischem Wege weiter verfolgt werden kann, 
nicht aber sich unmittelbar an die auswärtigen Ministerien zu wenden ). 
Es versteht sich von selbst, daß die Regierungen keine Verträge mit aus- 
wärtigen Behörden ohne Autorisation des erwähnten Departements und dessen 
Genehmigung abschließen dürfen. 
§. 10. [Provisorische Maßregeln bei Berichtserstattungen.] 
In allen Fällen, wo die Regierungen berichten müssen, die Sache mag einen 
Gegenstand der inneren Verwaltung oder ein Verhältniß mit auswärtigen 
Behörden betreffen, haben sie gleichwohl soweit die nöthigen provisorischen 
Maßregeln zu nehmen und zu verfügen, daß bis zu Eingang des Bescheides 
kein Nachtheil entstehe. 
§. 11.[Exekutive Gewalt der Regierungen. Verhältniß zu 
den Gerichtsbehörden.] Die Regierungen sind befugt, ihren Verfügungen 
nöthigenfalls durch gesetzliche Zwangs= und Strafmittel Nachdruck zu geben 
und sie zur Ausführung zu bringen, ohne daß eine Exemtion darüber zulässig 
ist. Sie werden in dieser Hinsicht auf diejenigen Bestimmungen der Ver- 
*) Ausführung Vf. 10. Juni 94 (Anlage (). 
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