Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

294 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
Pension nachgesucht wird; bei Pensionirungen müssen sie aber jedes- 
mal berichten. 
Unfreiwillige Entlassungen können ebensowenig ohne vorher- 
gegangene Genehmigung der Ministerien stattfinden, welche 
hierbei die bestehenden Vorschriften zu beachten haben?8). 
4. Gratifikationen und außerordentliche Belohnungen können die Re- 
gierungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Präsidenten, 
als welchem darüber die Entscheidung beigelegt wird, auch nur aus 
ersparten Gehältern bis zur Höhe eines vierteljährigen Gehalts, 
und aus dem S. 16 gedachten Sportelfonds 50) ertheilen, sowie 
Gehaltserhöhungen bei den ihrer Besetzung überlassenen Stellen 
nur insoweit bewilligen, als dadurch der Etat nicht überschritten, 
auch derjenigen Dienstkategorie, zu welcher die Stelle, aus deren 
Gehalt die Erhöhung genommen werden soll, gehört, im Ganzen 
nichts entzogen wird5t). 
5. Veränderungen mit den Dienststellen selbst dürfen die Negierungen 
nicht ohne höhere Genehmigung vornehmen, auch ohne selbige keine 
Hülfsarbeiter auf Diäten oder Gehalt anstellen, sofern die Diäten 
nicht aus vakanten Gehältern bestritten werden können. 
6. Die Konduitenlisten sind der höhern Behörde nur von denjenigen 
Beamten einzureichen, zu deren Anstellung ihre Genehmigung er- 
forderlich ist52). 
§. 13. [Befugnisse und Obliegenheiten der Regierungen bei 
Eingehung und Erfüllung von Verträgen. Insoweit die Regierungen 
nach der jetzigen Instruktion frei und selbstständig handeln können, insoweit 
sind sie auch berechtigt, ohne höhere Genehmigung Verbindlichkeiten im Namen 
des Fiskus und anderer, unter ihrer Verwaltung stehenden moralischen Personen 
zu übernehmen, Gerechtsamen derselben zu entsagen, Vergleiche und andere 
Verträge einzugehen und zu bestätigen53). 
Bei Eingehung der Verträge muß mit aller Vorsicht und Ueberlegung 
zu Werke gegangen, aller unnütze und überflüssige Kostenaufwand vermieden, 
und der Regel nach alles, wo solches anwendbar ist, durch den Weg der 
Lizitation herbeigeschafft werden. Einmal eingegangene Verträge müssen die 
Regierungen aber strenge halten und die Erfüllung derselben nicht aus 
"") Die Sporteln, die nach der auf Grund 
des § 16 erlassenen Sportel O. 25. April 
25 (GS. 129) zu entrichten waren, werden 
nicht mehr erhoben V. 22. Nov. 42 
(GS. 369). 
St) Gratifikationen ertheilt der Reg Pr. 
Unteranl. A1 Abschn. III u. IV Abth. 10 
Abs. 4. — Gendarmen u. anderen öffent- 
lichen Polizeibeamten kann er Prämien 
  
bis zu 30 M. bewilligen Vf. 29. Mai 68 
(MB. 185) u. 9. Jan. 69 (MB. 31). — 
Etatsmäßige Grundsätze G. 11. Mai 98 
(GS. 77) § 23—26. 
52) Nr. 3 Anm. 17. 
*) Form Anl. A VIII Abs. 2, 3; Ver- 
gleiche über Regulirungen u. Separationen 
das. Nr. IX.
	        
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