IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 299
oder Gemeinden, Korporationen und Privaten gebührt, und im
letzteren Fall die landesherrliche Oberaufsicht über die Vermögens-
verwaltung. Ihr steht hiernach auch die Entwerfung, Prüfung und
Bestätigung der hierher gehörigen Etats, sowie die Abnahme und
Decharge der Kirchen-75), Schul= und Institutsrechnungen zu. Sie
hat ferner:
h) die Dispensation in den in der Konsistorialinstruktion ihr
nachgelassenen Fällen, und“)
i) die polizeiliche Oberaufsicht über alle übrigen literarischen Institute,
Gesellschaften und Unternehmungen, insoweit diese Aufsicht nicht
schon anderen Behörden übertragen ist70). Auch steht ihr ohne
höhere Genehmigung frei:
k) Schulsozietäten einzurichten und zu vertheilen, wo die Ortschaften
es wünschen oder Lokalumstände es nöthig machen1); sowie
1) Parochien zusammenzuziehen und zu vertheilen, wenn die Gemeinden
und Patrone darin willigen; imgleichen unter dieser Bedingung
einzelne Dorfschaften umzupfarren?2).
In allen diesen Angelegenheiten kommt es behufs der Kompetenz der
Kirchen= und Schulabtheilungéb) auf die Verschiedenheit der Religion und
des Kultus nicht an. Sie wird indessen bei Ausübung ihrer Kompetenz den
Einfluß stets gehörig berücksichtigen, welcher bei den römisch-katholischen Kirchen-
und Schulsachen dem Bischofe gesetz, und verfassungsmäßig zusteht und in
zweifelhaften Fällen darüber von dem Oberpräsidenten Instruktion einholen.
Ihr sind in obiger Beziehung sämmtliche Geistliche und Schullehrer, die
Superintendenten und mit ihnen in gleicher Kategorie stehende höhere Geistliche
anderer Konfessionen nicht ausgenommen, untergeordnet, und die Ab-
theilungsd) kann wider sie nöthigenfalls die gesetzlichen Zwangs= und Straf-
verfügungen erlassen und zur Ansführung bringen?). Wie es wegen ihrer
Suspension und Entlassung vom Amte zu balten, ist in der Konsistorial-
instruktion bestimmt ).
Insoweit dem Konsistorium eine Mitwirkung bei dem der Kirchen-
und Schulkommission angewiesenen Geschäftskreise zusteht, berichtet
letztere an jenes, es müsste denn bei der Sache ausserdem noch die
Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums nöthig sein. In dem
letzteren Fall berichtet sie an dasselbe, schickt aber den Bericht mittelst
Umschlages dem Konsistorium zu weiterer Beförderung zu. Insoweit
6o0) Das. § 1“. (Pr VBl. XIX 16) wird durch das Zust G.
57) Nach Einführung der Preßfreiheit (Anm. 67) nicht berührt das. § 49 Abs. 3.
(Vu. Art. 27) hat die Vorschrift keine *) Hierbei kommt nur die Mitwirkung
wesentliche praktische Bedeutung mehr. in Frage Anl. E § 5° nebst Anm. 9.
"(1) Dieses Recht, das sich auf alle Schul- 3) Das. 8 4.
verbände erstreckt UOV. 19. März 97