Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 299 
oder Gemeinden, Korporationen und Privaten gebührt, und im 
letzteren Fall die landesherrliche Oberaufsicht über die Vermögens- 
verwaltung. Ihr steht hiernach auch die Entwerfung, Prüfung und 
Bestätigung der hierher gehörigen Etats, sowie die Abnahme und 
Decharge der Kirchen-75), Schul= und Institutsrechnungen zu. Sie 
hat ferner: 
h) die Dispensation in den in der Konsistorialinstruktion ihr 
nachgelassenen Fällen, und“) 
i) die polizeiliche Oberaufsicht über alle übrigen literarischen Institute, 
Gesellschaften und Unternehmungen, insoweit diese Aufsicht nicht 
schon anderen Behörden übertragen ist70). Auch steht ihr ohne 
höhere Genehmigung frei: 
k) Schulsozietäten einzurichten und zu vertheilen, wo die Ortschaften 
es wünschen oder Lokalumstände es nöthig machen1); sowie 
1) Parochien zusammenzuziehen und zu vertheilen, wenn die Gemeinden 
und Patrone darin willigen; imgleichen unter dieser Bedingung 
einzelne Dorfschaften umzupfarren?2). 
In allen diesen Angelegenheiten kommt es behufs der Kompetenz der 
Kirchen= und Schulabtheilungéb) auf die Verschiedenheit der Religion und 
des Kultus nicht an. Sie wird indessen bei Ausübung ihrer Kompetenz den 
Einfluß stets gehörig berücksichtigen, welcher bei den römisch-katholischen Kirchen- 
und Schulsachen dem Bischofe gesetz, und verfassungsmäßig zusteht und in 
zweifelhaften Fällen darüber von dem Oberpräsidenten Instruktion einholen. 
Ihr sind in obiger Beziehung sämmtliche Geistliche und Schullehrer, die 
Superintendenten und mit ihnen in gleicher Kategorie stehende höhere Geistliche 
anderer Konfessionen nicht ausgenommen, untergeordnet, und die Ab- 
theilungsd) kann wider sie nöthigenfalls die gesetzlichen Zwangs= und Straf- 
verfügungen erlassen und zur Ansführung bringen?). Wie es wegen ihrer 
Suspension und Entlassung vom Amte zu balten, ist in der Konsistorial- 
instruktion bestimmt ). 
Insoweit dem Konsistorium eine Mitwirkung bei dem der Kirchen- 
und Schulkommission angewiesenen Geschäftskreise zusteht, berichtet 
letztere an jenes, es müsste denn bei der Sache ausserdem noch die 
Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums nöthig sein. In dem 
letzteren Fall berichtet sie an dasselbe, schickt aber den Bericht mittelst 
Umschlages dem Konsistorium zu weiterer Beförderung zu. Insoweit 
6o0) Das. § 1“. (Pr VBl. XIX 16) wird durch das Zust G. 
57) Nach Einführung der Preßfreiheit (Anm. 67) nicht berührt das. § 49 Abs. 3. 
(Vu. Art. 27) hat die Vorschrift keine *) Hierbei kommt nur die Mitwirkung 
wesentliche praktische Bedeutung mehr. in Frage Anl. E § 5° nebst Anm. 9. 
"(1) Dieses Recht, das sich auf alle Schul- 3) Das. 8 4. 
verbände erstreckt UOV. 19. März 97
	        
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