Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

300 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
die Sache aber das Konsistorium nicht angeht, berichtet die Kirchen-- 
und Schulkommission auf dem allgemein vorgeschriebenen Wege an 
das Ministerium ). 
In welchen Fällen sie, die Kommission, sofern ihr vorstehend nicht eine 
selbstständige Wirksamkeit beigelegt ist, die Genehmigung des vorgesetzten 
Ministeriums nöthig hat, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der gegen- 
wärtigen Instruktion zu beurtheilen. Aus der Bestimmung des §. 8 folgt 
es also, daß sie bei Einführung neuer oder Veränderung bestehender Lehr- 
und Schulpläne berichten muß. 
Um der allgemeinen Jugendbildung der Nation eine feste Richt- 
schnur zu geben, beabsichtigen Wir, eine allgemeine Schulordnung ent- 
werfen zu lassen, und auf den Grund derselben sollen demnächst be- 
sondere Schulordnungen für die einzelnen Provinzen entworfen und 
dabei die Eigenthümlichkeiten derselben möglichst berücksichtigt werden. 
Bis dahin, dass solches gescheben, hat die Kirchen- und Schulkommission 
sich in Ansehung des Schul- und Erziehungswesens nach den bis- 
herigen Vorschriften zu achten 75). 
Es gehört endlich auch zu den vorzüglichsten Pflichten der Abtheilungéb), 
für die Erhaltung, gehörige Benutzung und Sicherstellung des Kirchen-, 
Schul= und Institutsvermögens, sowie dafür zu sorgen, daß es nicht mit 
anderen Fonds vermischt werde. Wie weit sie darüber und bei dem dasselbe 
betreffenden Etats= und Rechnungswesen auf ihre Verantwortlichkeit selbst- 
ständig handeln kann, ist in dem folgenden Paragraphen bestimmt. 
§. 19. [Wegen des Kassen= und Rechnungswesens.]34) Der 
Abtheilung steht die Prüfung und Bestätigung von dem gesammten Etats-, 
Kassen= und Rechnungswesen sämmtlicher Kommnnalfonds und Privatstiftungen, 
ferner von allen polizeilichen, gemeinnützigen und anderen wohlthätigen und 
frommen Anstalten und Institutionen, welche auf Kommunalbeiträge oder 
Fonds, oder auf Privatstiftungen beruhen, zu, insoweit bei diesen Gegenständen 
die Einwirkung der Landesbehörde überhaupt gesetz= und verfassungsmäßig 
zulässig ist und die Anstalten und Stiftungen von der ersten Abtheilung 
ressortiren. Sie kann in dieser Hinsicht nach den bestehenden Gesetzen, Vor- 
schriften und Stiftungsurkunden ohne Aufrage verfahren“). 
Ein Gleiches ist sie auch bei den auf Staatskosten gegründeten gemein- 
nützigen Anstalten und Stiftungen zu thun berechtigt, sobald der jährliche 
Beitrag der Staatskosten die Summe von Fünfhundert Thalern nicht über- 
steigt. Ist letzteres der Fall, so muß zwar der Etat und die Rechnung zur 
Bestätigung der Abnahme höheren Orts eingereicht werden; innerhalb den 
“!) Nach Umwandlung der Kirchen= u. Absicht ist nicht ausgeführt. 
Schulkommissionen (Anm. 6b) in Regie- 750) Unteranl. A 1 Abschn. IIB Abth. 4 
rungsabtheilungen nicht mehr anwendbar. Abs. 1. 
) Die in Art. 26 der Vll. wiederholte
	        
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