300 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17.
die Sache aber das Konsistorium nicht angeht, berichtet die Kirchen--
und Schulkommission auf dem allgemein vorgeschriebenen Wege an
das Ministerium ).
In welchen Fällen sie, die Kommission, sofern ihr vorstehend nicht eine
selbstständige Wirksamkeit beigelegt ist, die Genehmigung des vorgesetzten
Ministeriums nöthig hat, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der gegen-
wärtigen Instruktion zu beurtheilen. Aus der Bestimmung des §. 8 folgt
es also, daß sie bei Einführung neuer oder Veränderung bestehender Lehr-
und Schulpläne berichten muß.
Um der allgemeinen Jugendbildung der Nation eine feste Richt-
schnur zu geben, beabsichtigen Wir, eine allgemeine Schulordnung ent-
werfen zu lassen, und auf den Grund derselben sollen demnächst be-
sondere Schulordnungen für die einzelnen Provinzen entworfen und
dabei die Eigenthümlichkeiten derselben möglichst berücksichtigt werden.
Bis dahin, dass solches gescheben, hat die Kirchen- und Schulkommission
sich in Ansehung des Schul- und Erziehungswesens nach den bis-
herigen Vorschriften zu achten 75).
Es gehört endlich auch zu den vorzüglichsten Pflichten der Abtheilungéb),
für die Erhaltung, gehörige Benutzung und Sicherstellung des Kirchen-,
Schul= und Institutsvermögens, sowie dafür zu sorgen, daß es nicht mit
anderen Fonds vermischt werde. Wie weit sie darüber und bei dem dasselbe
betreffenden Etats= und Rechnungswesen auf ihre Verantwortlichkeit selbst-
ständig handeln kann, ist in dem folgenden Paragraphen bestimmt.
§. 19. [Wegen des Kassen= und Rechnungswesens.]34) Der
Abtheilung steht die Prüfung und Bestätigung von dem gesammten Etats-,
Kassen= und Rechnungswesen sämmtlicher Kommnnalfonds und Privatstiftungen,
ferner von allen polizeilichen, gemeinnützigen und anderen wohlthätigen und
frommen Anstalten und Institutionen, welche auf Kommunalbeiträge oder
Fonds, oder auf Privatstiftungen beruhen, zu, insoweit bei diesen Gegenständen
die Einwirkung der Landesbehörde überhaupt gesetz= und verfassungsmäßig
zulässig ist und die Anstalten und Stiftungen von der ersten Abtheilung
ressortiren. Sie kann in dieser Hinsicht nach den bestehenden Gesetzen, Vor-
schriften und Stiftungsurkunden ohne Aufrage verfahren“).
Ein Gleiches ist sie auch bei den auf Staatskosten gegründeten gemein-
nützigen Anstalten und Stiftungen zu thun berechtigt, sobald der jährliche
Beitrag der Staatskosten die Summe von Fünfhundert Thalern nicht über-
steigt. Ist letzteres der Fall, so muß zwar der Etat und die Rechnung zur
Bestätigung der Abnahme höheren Orts eingereicht werden; innerhalb den
“!) Nach Umwandlung der Kirchen= u. Absicht ist nicht ausgeführt.
Schulkommissionen (Anm. 6b) in Regie- 750) Unteranl. A 1 Abschn. IIB Abth. 4
rungsabtheilungen nicht mehr anwendbar. Abs. 1.
) Die in Art. 26 der Vll. wiederholte