Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 301 
Grenzen des bestätigten Etats ist aber auch alsdann die Abtheilung ohne 
Anfrage zu verfügen befugt??). 
Nur 
a) bei Etatsüberschreitungen, 
b) bei Veränderungen in dem Zweck und in der bisherigen Verfassung 
von dergleichen Anstalten und Stiftungen 
muß dieselbe berichten?). 
Es gehört zu den besonderen Obliegenheiten der Abtheilung, dafür zu 
sorgen, daß die hierher gehörigen Fonds gehörig erhalten, sichergestellt und die 
Einkünfte daraus bestimmungsmäßig verwendet werden. 
Ihr steht auch frei, diejenigen Zahlungen, welche die Regierungshaupt- 
kasse für das Ressort des Regierungpräsidenten#) etatsmäßig zu leisten 
hat, in monatlichen Raten aus derselben zu entnehmen und an die Instituts- 
kasse zu ihrer weiteren Bestimmung und Verwendung zahlen zu lassen. Es 
müssen jedoch die nöthigen Vorkehrungen getroffen werden, damit das Rechnungs- 
wesen der Regierungshauptkasse nicht in Unordnung und Verwickelung gerathe, 
welches entweder dadurch geschehen kann, daß die Institutskasse nach Ablauf 
des Jahres über diese Zahlungen die nöthigen Stückrechnungen fertigt, die 
alsdann der Jahresrechnung der Regierungshauptkasse beigefügt werden, oder 
aber, daß die erstere Kasse der letzteren die nöthigen Rechnungsbeläge sogleich 
unmittelbar, wenn sie eingehen, aushändigt. Die desfalls nöthigen Einleitungen 
werden dem Präsidenten??) überlassen. 
C. Für die zweite Abtheilung für die Verwaltung der direkten 
Steuern, Domänen und Forstencée). 
§. 20. [Allgemeine Vorschriften für dieselbe.]#0) Bei der ihr 
übertragenen Verwaltung der Staatseinkünfte hat die zweite 6e) Abtheilung 
nicht nur für deren Erhaltung, sondern auch für ihre Vermehrung zu sorgen. 
Letzteres muß indessen nicht in kleinliche rücksichtslose Berechnung ausarten 
und das Wohl der Unterthanen niemals finanziellen Zwecken aufgeopfert 
werden. 
Es ist die Pflicht der Abtheilung, über die gehörige Erhaltung, Bewirth- 
schaftung und Verbesserung Unserer Domänen, Forsten und übrigen landes- 
herrlichen Intraden, die zu ihrer Verwaltung gehören, und über die gehörige 
Behandlung der Domäneneinsassen zu wachen. 
“) Das. Abs. 2 u. 3. 
*8.) Das. Abf. 4. 
*) An Stelle des Präsidiums getreten 
Anl. A Nr. I. — Abs. 5 hat nach Fort- 
fall der Institutskasse keine wesentliche 
Bedeutung mehr. 
) Nähere Ausführungsvorschriften 
  
über Verwaltung der Steuern Unteranl. 
A Abschn. II C, der Domänen u. Forsten. 
das. D. Außerhalb der Abth. werden 
unter Leitung des Rr. bearbeitet die 
technischen u. persönlichen Forstsachen 
Anm. 21 und die Etats-, Kassen= u. Rech- 
nungssachen Anm. 23.
	        
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