302 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17.
Sie ist gehalten, alle sechs, mindestens alle zwölf Jahre eine Revision
der baaren Gefälle und Naturalien, Renten und Prästationen aller Art vor—
zunehmen, und hierbei die Verwandlung der sehr verschiedenartigen und viel—
namigen Gefälle in eine Rubrik von Domänenzins vorzüglich zu beachten #):
sowie für Anfertigung richtiger, vollständiger und übersichtlicher Lagerbücher
und Urbarien von allen Domänenämtern und Renteien zu sorgen, welche das
Vermögen derselben in allen seinen Theilen, alle Rechte, Verbindlichkeiten und
Lasten, mit sämmtlichen Beweisthümern, Karten u. ##w. enthalten und nach-
weisen.
Die Abtheilung muß nicht minder dafür sorgen, daß sämmtliche Einnahmen
und Steuern zur Verfallzeit richtig eingehen, keine Reste geduldet werden,
die der Regel nach dem Zahlenden eben so nachtheilig zu werden pflegen, als
der Staatskasse, daß die Etats überhaupt vollständig erfüllt, die außerordent-
lichen oder die Etats übersteigenden Einnahmen gleichfalls überall gehörig be-
rechnet, und die etatsmäßigen und außerordentlichen Ueberschüsse zur bestimmten
Zeit an die Generalstaatskasse abgetragen werden.
Innerhalb der Grenzen der bestätigten Etats kann die Abtheilung zwar
über die etatsmäßigen Summen, ihrer Bestimmung gemäß, ohne weitere An-
frage verfügen; sie muß dabei aber haushälterisch zu Werke gehen, alle über-
flüssigen und unnöthigen Ausgaben vermeiden, und auf angemessene Er-
sparungen, besonders bei den öffentlichen Bauten und Anlagen, bedacht sein.
Niemals darf sie sich Etatsüberschreitungen oder Verwendungen etatsmäßiger
Summen zu anderen, als den im Etat ausgedrückten Zwecken ohne höhere
Genehmigung erlauben.
Ihr liegt ferner ob, darauf zu sehen, daß die Unterthanen die ihnen
gebührenden Unterstützungen, Vergütungen und Remissionen prompt und vor-
schriftsmäßig, spätestens vor Ablauf des Jahres ausgezahlt erhalten.
Die Departements= und Kassenräthe, imgleichen der Vorsitzendeöl)
der Abtheilung und der Präsident bleiben Uns für dies Alles besonders
verantwortlich, sowie überhaupt für die ordnungsmäßige und treue Verwaltung
der Regierungshauptkasse, welche regelmäßig alle Monat, und außerdem
zuweilen noch besonders zu revidiren ist.
Ueberschüsse aus den Chausseeeinnahmen oder Ersparungen von
den zur Unterhaltung der Chausseen ausgesetzten Summen, müssen
allemal zum Besten des weiteren Chausseebaues zurückgelegt werden'?).
[In Ansehung der ihm übertragenen Gewerbepolizei hat der Negierungs-
präsident sich die möglichste Aufnahme und Beförderung der Gewerbe und
des Verkehrs angelegen sein zu lassen, und die Hindernisse allmälig auf dem
"1) Die Ablösung ist in der Hauptsache G. 27. Mai 74 (GS. 184) und die
durchgeführt. Chausseen sind den Provinzialverbänden
*) Das Chausseegeld ist aufgehoben überwiesen G. 8. Juli 75 (GS. 497) § 18.