IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 303
vorschriftsmäßigen Wege hinwegzuräumen sich zu bemühen, welche dagegen
annoch obwalten. a)
8. 21.
[Besondere Fälle, wo Berichtserstattung nöthig ist.]
Außer den im vorigen Paragraphen und in dem ersten Theil dieses Abschnitts
unter A. enthaltenen?), ferner außer denjenigen, bei der ersten Abtheilung
der Regierung unter B. bestimmten Fällenst), wo der Analogie nach auch
bei dem Ressort der Finanzabtheilungéöa) ebenso wie bei der ersten Berichts-
erstattung nöthig ist, hat letztere annoch in folgenden Fällen vorher höhere
Genehmigung einzuholen:
1.
U.n
sobald es auf eine Endbestimmung über die Substanz von Domänen
und Forstgrundstücken, Pertinenzien, Amtsinventarien, Regalien und
Gerechtsamen, deren Verpfändung, Belastung, Veräußerung oder
erbliche Austhuung".) ankommt und über die Bedingungen und
Anschläge, nach welchen solches ausgeführt werden sollsé);
über die Bedingungen bei Generalverpachtung von Domänen-
ämtern, oder die Zeitverpachtung einzelner Domänenvorwerke,
und die darüber abzuschliessenden Pachtverträge.
Letztere sind jedoch nur dann zur Revision und Bestätigung
einzureichen, wenn die jährliche Pachtsumme 500 Thlr. über-
steigt, insofern die Genehmigung zu der Verpachtung und
ihren Bedingungen bereits ertheilt ist;
über die Zeitverpachtungen anderer Domänenpertinenzien und
landesherrlicher Nutzungszweige ohne Unterschied, insofern sie
ohne Lizitation geschehen sollen, und im Fall der Lizitation,
wenn dabei das vorherige Etatsquantum nicht herausge-
kommen, oder von einer längeren als sechsjährigen Pacht die
Rede ist#);:
über die jährlichen Schonungs- und Forstverbesserungsanlagen,
sowie die jährlichen Abholzungsetats von den Forstens8);
über Holzverkäufe, welche die Summe von 1000 Thalern über-
s8) §8 8 Abs. 4—6 u. 8, §F9 u. 121, 3, 5,6.
1) § 17.
ss) Die Erbpacht ist aufgehoben Ablös G.
2. März 50 (GS. 77) § 22u. 91 Abs. 1.
35) Ausführung Unteranl. A 1 Abschn.
II Abth. 2. Durch die Neufassung der
Bestimmung unter a das. wird § 211 ein-
geschränkt, nicht — wie Vef. 16. April 70
(Unteranl. A1 Anm. 20) irrthümlich an-
nahm — ersetzt.
*) Die Befugnis der Regierungen zu
freihändiger Verpachtung u. Vermiethung
von Domänen u. Forstgegenständen ist neu
geregelt AO. 11. Mai u. Vf. 3. Juni 77
(MB. 178), erg. (Nr. 1 Abs. 2) Vf. 15.
Sept. 81 (MB. 222); Allgemeine Be-
dingungen für Verpachtung von Domänen
1. März 00, von Jagden Vef. 14. Sept. 96
(M. 203). Durch diese Bestimmungen
über Verpachtungen sind auch die Ausf.=
Best. (Unteranl. A 1 Abschn. IID Abth. 4)
erledigt, die schon vorher durch AE. 18.
Juli u. Vf. 8. Aug. 65 (M. 66 S. 13)
ersetzt waren.
*) Mit veränderter Wirthschaftsweise
fortgefallen.