Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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(6. 
IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 
steigen, oder, insofern sie mehr als 50 Thlr. betragen, ohne 
Lizitation vorgenommen werden sollen9). 
Jedoch kann die Abtheilung solchen bäuerlichen Domänen- 
einsassen, deren Gebäude abbrennen, oder bei Teber- 
schwemmungen fortgerissen werden und nicht so hoch ver- 
sichert sind, dass die Einsassen mit dem Assekuranzquantum 
sich aus benachbarten Privatwaldungen das benöthigte Bau- 
holz ankaufen können, selbiges ohne Lizitation aus Königlichen 
Forsten, für den bei der letzten vorherigen Bauholzlizitation 
in der nächsten Forst herausgekommenen Preis, ohne Anfrage 
überlassen 90); 
über Abfindungen von Servituten, welche auf Forsten und anderen 
Domänengrundstücken ruhen, sobald die Abfindungssumme 500 Thlr. 
übersteigt, desgleichen über Anerkenntnisse und Bewilligung von 
Freiholz und anderen Servituten und nutzbaren Gerechtsamen auf 
Forsten und anderen Domänengrundstücken, insofern sie nicht schon 
feststehen; 
über Freiholzbewilligungen, wozu die Berechtigungen zwar feststehen, 
durch welche aber das jährliche Abschätzungs= und Durchschnitts- 
quantum überschritten wird; 
über Erlasse und Remissionen von Steuern, Domänen und anderen 
öffentlichen Gefällen, wozu auch Pachtgelder gehören, ferner bei Er- 
lassung oder Milderung von Strafen, bei Steuer= und Finanz- 
vergehungen, wenn sie durch rechtskräftige Erkenntnisse festgesetzt 
sind, und in anderen Fällen, sobald die Sache bei diesen Gegen- 
ständen die Summe von 50 Thalern übersteigt 91); 
bei Neubauten, welche die Summe von 500 Thalern, und bei 
Reparaturbauten, welche die von 1000 Thalern übersteigen. 
Zu Neubauten werden auch gerechnet: 
a) alle Landbaue, wodurch der Zweck einer schon vorhandenen 
Bauanlage wesentlich verändert wird, 
b) bei Wasserbauen, jede Abänderung schon bestehender 
Werke, wodurch die Richtung des Stroms, der Zustand 
der Schifffahrt, oder die Sicherung, Bewässerung und Ent- 
wässerung angrenzender Ländereien in ein neues Verhältniss 
kommen. 
In allen Baufällen, wo berichtet werden muss, sind auch 
*) Die Regierungen können bis zu (MB. 221), 15. Okt. 01 u. 8. Jan. 02. 
10000 M. (die Oberförster in bestimm- 
ten Ausnahmefällen bis zu 100 M.) frei- 
händig, auf Meistgebot aber ohne Ein- 
schränkung verkaufen Vf. 16. Aug. 81 
5%) Domäneneinsassen bestehen seit Auf- 
hebung der Gutsherrlichkeit nicht mehr. 
?'!) Ausführung bei Steuern Anm. 80. 
 
	        
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