10.
11.
12.
114.
IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 305
die Bauanschläge der Ober-Baudeputation zur Revision ein-
zureichen;82)
bei Kassendefekten;
bei Vorschüssen, welche den der Abtheilung von dem Finanz-
ministerium bei der Generalstaatskasse eröffneten Kredit übersteigen.
Die Abtheilung muß aber für die baldige Wiedereinziehung oder
Verrechnung der Vorschüsse sorgen;
bei allen extraordinären, nicht etatsmäßigen Zahlungen, bei allen
Etatsüberschreitungen, bei allen Verwendungen zu anderen Zwecken,
als der Etat bestimmt hat, und bei den durch die jetzige Instruktion
nicht ausdrücklich überlassenen Dispositionen über Ersparungen bei
etatsmäßigen Ausgaben;s)
3. bei wichtigen Fabrikanlagen, und bei allen Beschränkungen der
Handels= und Gewerbefreiheit, sofern letztere in dem Regierungs-
bezirk bereits eingeführt ist.]3#8)
In allen übrigen Fällen, wo die gegenwärtige Instruktion es
nicht ausdrücklich verlangt, oder es nicht durch besondere Gesetze
und Verordnungen außerdem vorgeschrieben worden, kann die Ab-
theilung nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen ohne Anfrage verfügen
und verfahren; jedoch behält es
wegen Einreichung der Etats und Rechnungen von den Staatskassen
zur Prüfung, Bestätigung und Decharge, sowie ferner wegen Ein-
reichung der geordneten Kassenextrakte und Abschlüsse und der Kassen-
revisionsprotokolle bei den bisherigen Vorschriften auch weiterhin sein
Bewenden.]
Abschnitt III.
Von dem Geschäftsgange.
8. 22.
[Geschäftsvertheilung.]
Jedem Mitgliede des Kollegiums
wird in seiner Abtheilung ein bestimmter Wirkungskreis nach den Haupt-
*2) Das allgemeine Bauwesen steht jetzt
unter dem Regierungspräsidenten Anm. 6a.
— Die Nachprüfung (SEuperrevision
des Min.) ist jetzt erforderlich bei allen
staatlichen u. mit entsprechender Beihülfe
des Staates unterstützten Neu= u. Aus-
besserungsbauten für Entwürfe u. An-
schläge über 30000 M. u. — wo es sich
um# besonders schwierige Bauten, um noch
unerprobte Bauweisen u. Baustoffe u.
um Kirchen u. Kunstdenkmäler handelt —
zu Anschlägen über 10000 u. zu Ent-
würfen über 5000 M. AO. 31. Mai u.
Vf. 20. Juni 80 (M. 253). — Zu
IV. 1.
Wasserbauten der Nr. Hb bezeichneten
Art, einschließlich der Anlagen zur Wasser-
entnahme aus öffentlichen Flüssen u.
Kanälen ist vor der landespolizeilichen
Genehmigung die Ministerialgenehmigung
einzuholen Vf. 28. Okt. 93 (MB. 255).
— Für Domänenbauten stehen die
besonderen Vorschriften (Unteranl. A l.
Abschn. II D Abth. 7) noch in Kraft
KO. 28. Aug. 36 (GS. S. 234), während
für Forstbauten die besonderen Best.
20. Feb. 82 (M. 56) ergangen sind.
os) Die Gewerbepolizei steht jetzt unter
dem RPr. Der Schlußsatz ist mit all-
20