Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

10. 
11. 
12. 
114. 
IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 305 
die Bauanschläge der Ober-Baudeputation zur Revision ein- 
zureichen;82) 
bei Kassendefekten; 
bei Vorschüssen, welche den der Abtheilung von dem Finanz- 
ministerium bei der Generalstaatskasse eröffneten Kredit übersteigen. 
Die Abtheilung muß aber für die baldige Wiedereinziehung oder 
Verrechnung der Vorschüsse sorgen; 
bei allen extraordinären, nicht etatsmäßigen Zahlungen, bei allen 
Etatsüberschreitungen, bei allen Verwendungen zu anderen Zwecken, 
als der Etat bestimmt hat, und bei den durch die jetzige Instruktion 
nicht ausdrücklich überlassenen Dispositionen über Ersparungen bei 
etatsmäßigen Ausgaben;s) 
3. bei wichtigen Fabrikanlagen, und bei allen Beschränkungen der 
Handels= und Gewerbefreiheit, sofern letztere in dem Regierungs- 
bezirk bereits eingeführt ist.]3#8) 
In allen übrigen Fällen, wo die gegenwärtige Instruktion es 
nicht ausdrücklich verlangt, oder es nicht durch besondere Gesetze 
und Verordnungen außerdem vorgeschrieben worden, kann die Ab- 
theilung nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen ohne Anfrage verfügen 
und verfahren; jedoch behält es 
wegen Einreichung der Etats und Rechnungen von den Staatskassen 
zur Prüfung, Bestätigung und Decharge, sowie ferner wegen Ein- 
reichung der geordneten Kassenextrakte und Abschlüsse und der Kassen- 
revisionsprotokolle bei den bisherigen Vorschriften auch weiterhin sein 
Bewenden.] 
Abschnitt III. 
Von dem Geschäftsgange. 
8. 22. 
[Geschäftsvertheilung.] 
Jedem Mitgliede des Kollegiums 
wird in seiner Abtheilung ein bestimmter Wirkungskreis nach den Haupt- 
*2) Das allgemeine Bauwesen steht jetzt 
unter dem Regierungspräsidenten Anm. 6a. 
— Die Nachprüfung (SEuperrevision 
des Min.) ist jetzt erforderlich bei allen 
staatlichen u. mit entsprechender Beihülfe 
des Staates unterstützten Neu= u. Aus- 
besserungsbauten für Entwürfe u. An- 
schläge über 30000 M. u. — wo es sich 
um# besonders schwierige Bauten, um noch 
unerprobte Bauweisen u. Baustoffe u. 
um Kirchen u. Kunstdenkmäler handelt — 
zu Anschlägen über 10000 u. zu Ent- 
würfen über 5000 M. AO. 31. Mai u. 
Vf. 20. Juni 80 (M. 253). — Zu 
IV. 1. 
  
Wasserbauten der Nr. Hb bezeichneten 
Art, einschließlich der Anlagen zur Wasser- 
entnahme aus öffentlichen Flüssen u. 
Kanälen ist vor der landespolizeilichen 
Genehmigung die Ministerialgenehmigung 
einzuholen Vf. 28. Okt. 93 (MB. 255). 
— Für Domänenbauten stehen die 
besonderen Vorschriften (Unteranl. A l. 
Abschn. II D Abth. 7) noch in Kraft 
KO. 28. Aug. 36 (GS. S. 234), während 
für Forstbauten die besonderen Best. 
20. Feb. 82 (M. 56) ergangen sind. 
os) Die Gewerbepolizei steht jetzt unter 
dem RPr. Der Schlußsatz ist mit all- 
20
	        
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