308 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17.
die ihren gewiesenen Gang, ihre Norm und Form haben, sind die Dezernenten,
wenn sie nicht erhebliche Zweifel haben, verpflichtet, ohne Vortrag anzugeben
und abzumachen. Zum Vortrage kommen die Sachen also der Regel nach
erst dann, wenn es darin auf eine materielle Entscheidung ankommt. Beruht
diese aber auf unzweifelhaften ausdrücklichen Vorschriften, so sind die De—
zernenten berechtigt, sie ebenfalls ohne Vortrag abzumachen. In allen Fällen,
welche der Dezernent ohne Vortrag abmacht, muß solches aber ausdrücklich
von ihm auf dem Stück bemerkt werden 100).
Die Referenten sind auch verpflichtet, zur Abkürzung des Geschäfts—
ganges Rückfragen in eigenem Namen zu erlassen und die Behörden, ihnen
auf diesem Wege Auskunft zu geben. Der Referent muß jedoch von solchen
Erlassen dem Korreferenten und vorsitzenden Oberregierungsrathötl)
Nachricht, und die Antwort nebst dem Konzept seines Schreibens urschriftlich
zu den Akten geben.
§. 27. Sachen, die vorgetragen werden müssen.]101!) Folgende
Gegenstände müssen stets zum Vortrag gebracht werden:
1. Alle Sachen von Wichtigkeit oder besonderem Interesse für die Ab-
theilung, z. B. Etatsentwürfe cc.;
alle Vorstellungen und Beschwerden gegen Verfügungen derselben;
alle Entreprise= oder andere Kontrakte;
alle Sachen, wobei es darauf ankommt, ob Fiskus sich auf einen
Rechtsstreit einlassen, oder denselben anfangen, oder gegen Erkennt-
nisse Rechtsmittel ergreifen soll;
alle Geldzahlungen und Anweisungen, insofern sie nicht auf klaren
Vorschriften beruhen;
6. alle vom Präsidenten') ausdrücklich zum Vortrage geschriebenen
Sachen;
7. alle zur Abmachung ohne Vortrag geeignete Sachen, über welche der
Korreferent mit dem Referenten, oder diese mit dem Abtheilungs-
vorsitzenden31) nicht einverstanden sind.
§. 28. Stimmfähigkeit der Mitglieder und Verhalten der-
selben bei dem Vortrage.] Bei dem Vortrage sowohl in dem Plenum
als in den einzelnen Abtheilungen werden die Sachen nach der Mehrheit der
Stimmen entschieden 102), und jedes Mitglied hat in seiner Abtheilung, sowie
Su
im Plenum 1°03) eine volle Stimme.
4c0) Jetzt wird umgekehrt vermerkt, daß
eine Sache vorgetragen ist.
101) § 27 ist gleich § 28 u. 247e auf
die vom Reg Pr. zu bearbeitenden Ange-
legenheiten nicht anwendbar Anl. B Nr. III
Abs. 2. Sitzungen in diesen Angelegen-
heiten das. Abs. 3.
0„) Für Suspendirung der Abtheilungs-
Bei deren Gleichheit entscheidet die
beschlüsse durch deren Vorsitzende steht
Anl. A Nr. VII noch in Kraft, wogegen
die Außerkraftsetzung der Abtheilungs= u.
Plenarbeschlüsse durch den RPr. sich nach
LVG. 8§ 24 bestimmt Anl. B Nr. VI.
1469) Das Stimmrecht im Plenum ist
anderweit geregelt Anl. A Nr. V.