Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

trage der Stadt Linden mit der Gemeinde Badenstedt im ehemaligen Gemeinde- 
bezirke Badenstedt anzulegenden Friedhof nach Maßgabe der Bestimmungen der 
Friedhofsordnung zu benutzen. 
  
  
  
/13. 
Die Rechtsverhältnisse der Teilungs= und Verkoppelungsinteressenten zu 
Bornum sowie die Jagdverhältnisse werden durch die Vereinigung mit der Stadt- 
gemeinde Linden nicht berührt. 
14. 
Die Reinigung der im Bezirke der ehemaligen Gemeinde Bornum be- 
legenen öffentlichen Straßen, Gräben und Wasserläufe hat die Stadtgemeinde in 
dem gleichen Umfang auszuüben, als es durch die Gemeindeverwaltung bisher 
geschehen ist. 
l15. 
Für den ehemaligen Gemeindebezirk Bornum werden folgende Festsetzungen 
rücksichtlich der Gemeindesteuern getroffen: 
1. Die Hundesteuer darf für die ersten 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses 
Vertrags nicht mehr als 6 Mark jährlich für den Hund betragen. 
2. An Grund= und Gebäudesteuern werden für die nächsten 6 Jahre nach 
Inkrafttreten dieses Vertrags in jedem Jahre nur 180 Prozent der 
staatlich veranlagten Grund= und Gebäudesteuer erhoben. Sollte nach 
Ablauf dieser Frist die Grundsteuer nach dem gemeinen Werte im 
Bezirke der ehemaligen Gemeinde Bornum eingeführt werden, so darf 
dies nur geschehen unter Aufnahme von Bedingungen in die Grund- 
steuerordnung, durch welche die außerhalb der jeweiligen Bebauungs- 
zone belegenen und landwirtschaftlich benutzten Grundstücke geschützt 
werden. 
3. Für die nächsten 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags gelangt 
bei einem Eigentumswechsel an im Bezirke der ehemaligen Gemeinde 
Bornum belegenen Grundstücken eine Wertzuwachssteuer dann nicht 
zur Erhebung, wenn der veräußernde Grundeigentümer oder sein Erb- 
lasser bereits zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrags Grundbuch- 
eigentümer des veräußerten Grundstücks war. Bei der demnächst in 
dem Bezirke der ehemaligen Gemeinde Bornum einzuführenden Wert- 
zuwachssteuer ist bei Berechnung des Wertzuwachses der Wert der 
Grundstücke am Tage der Vereinigung der Gemeinden Linden und 
Bornum zu Grunde zu legen. 
4. Während der nächsten 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags 
dürfen im Bezirke der ehemaligen Gemeinde Bornum keine neuen 
Gemeindesteuern vom Grundbesitz eingeführt werden. 
Die Erhebung von Straßenanliegerbeiträgen und Gebühren für die Ent- 
wässerungskanalisation bleiben unberührt.
	        
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