IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 309
Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied wird dem Vortrage seine ganze
Aufmerksamkeit widmen, und es werden während demselben alle andere Arbeiten,
selbst das Unterschreiben untersagt. Die Zahl und Zeit der Sitzungen ordnet
der Präsident und der Abtheilungsvorsitzende #4) an.
§. 29. [Vereinfachung der Ausfertigungen und des Geschäfts-
ganges.] Der Regel nach müssen die Verfügungen, wo solches geschehen
kann, und die Arbeit nicht erschwert wird, blos durch Abschriften des Dekrets,
die jedoch gehörig zu vollziehen sind, erlassen, und Sachen. die sich dazu eignen,
mit einem bloßen Vermerk an die Unterbehörden remittirt, überhaupt aber
dafür gesorgt werden, den Geschäftsgang soviel als möglich abzukürzen und
zu vereinfachen 105).
(§. 30) 10).
8 31. [Verhältniß des Plenums zu einer einzelnen Ab-
theilung. Bestimmung wegen Bezeichnung der Verfügungen von
jenem und diesen, und der Kirchen= und Schulkommission.] Das
Plenum der Regierung 107) ist an sich keine besondere Behörde, sondern in
Gemäßheit des §. 5 dieser Instruktion nur dazu bestimmt, damit die Ver-
waltungsgegenstände desto vielseitiger berathen werden, und um es zu ver-
meiden, daß nicht eine einzelne Abtheilung ohne Vorwissen und Einstimmung
der anderen etwas verfügt, was den dieser angewiesenen Wirkungskreis eben-
falls angeht. Es findet daher auch von den Abtheilungen so wenig ein
Rekurs an das Plenum, als zwischen jenen und diesem ein förmlicher Schrift-
wechsel statt; und ebenso wenig hat dasselbe ein besonderes Personal und
eine eigene Registratur, sondern die Sachen des Plenums werden bei derjenigen
Abtheilung bearbeitet und niedergelegt, welche das Hauptinteresse dabei hat.
Zur Unterscheidung indessen werden sie unter dem Kollektivnamen:
„Königlich Preußische Regierung“
ausgefertigt, statt daß bei Sachen einzelner Abtheilungen noch die Bezeichnung
der Abtheilung beigefügt wird, von welcher die Sache ausgeht.
Schreiben an auswärtige Behörden müssen aber auch jedesmal unter
dem Kollektivnamen:
„Königlich Preußische Regierung"
ausgefertigt werden.
(Abs. 3)0).
½) An Stelle des Präsidiums Unter-
anl. A1 Abschn. III u. IV Abth. 5.
165) Die Bescheidung der Landräthe
durch Abschrift der Vf. ist nicht mehr an-
zuwenden Vf. 15. Juni 42 (MB. 247).
Vervielfältigte Rundverfügungen an Land-
räthe, die zur Mittheilung an die Unter-
behörden geeignet sind, sollen in ent-
sprechender Anzahl übersendet werden Vf.
17. Nov. 58 (MB. 59 S. 1). — Weitere
Pereinfachung des Geschäftsganges Nr. V
4. d. W.
406) Die Superrevision bestimmt sich
jetzt nach Unteranl. A I Abschn. III u. IV.
Abth. 7.
167) Zusammensetzung Anl. A Nr. V,
Abs. 1; Wirkungskreis Reg Instr. § 5, 25
Abs. 3 u. Anl. A Nr. VII.