Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 311 
Abschnitt IV. 
Von den Rechten und Pflichten der Regierungsbeamten 1u). 
Allgemeine Vorschriften: 
a) rücksichtlich der Verantwortlichkeit3). 
§. 34. Da der ganze Geschäftsbetrieb in bestimmte, fest abgegrenzte 
Departements vertheilt wird, und bei Ausnahmen hiervon ein und dasselbe 
Mitglied, der Regel nach, die Sache von Anfang bis zu Ende bearbeiten 
soll, auch ein jeder Departementsrath oder in einzelnen Sachen ernannter 
Dezernent die Befugniß hat, in dem ihm angewiesenen Geschäftskreise möglichst 
frei und selbstständig zu wirken, so ist derselbe nicht allein für einen schnellen 
und ununterbrochenen Fortgang, sondern auch für eine gründliche vor- 
schriftsmäßige Bearbeitung der dazu gehörigen Gegenstände, sowie für eine 
anständige und schickliche Fassung der von ihm angegebenen Verfügungen, 
zunächst und vollständig verantwortlich. 
Von dieser prinzipalen Verantwortlichkeit wird auch Niemand durch den 
Beitritt des Kolleginms bei dem gehaltenen Vortrage befreiet 113). Ist das 
Mitglied von dem Kollegium abgestimmt worden, so darf es den Beschluß 
nicht vertreten, wenn es seine abweichende Meinung in dem Dekrete kürzlich 
vermerkt, und solches darunter von dem vorsitzenden Direktor oder Präsidenten 
hat bescheinigen lassen. 
Ausführung des Beschlusses. 
Wohl aber haftet das Mitglied nachher vollständig 
für den weiteren Betrieb der Sache, und 
Auch kann 
vollen Vertretung gezogen werden, wenn 
eine zweck= und ordnungsmäßige 
dasselbe zur Verantwortung und 
es sich in der Folge ausweiset, 
daß es aus Unkunde des Sachverhältnisses, der Gesetze oder Vorschriften, oder 
112) Allgemeine Vorschriften § 34—38, 
besondere 39—50. — Regierungsbeamte 
sind neben den Referendaren Anm. 148 
u. Unterbeamten § 50 die Regierungs- 
mitglieder. Zu diesen gehören nach 
Anl. A. Nr. V Abs. 1 der Präsident 
§ 40, auf den die Rechte u. Pflichten 
des Präsidiums (§ 39) übergegangen sind 
Anl. A Nr. 1, die Oberregierungsräthe 
§ 41, einschließlich des Oberforstmeisters 
§ 43 u. des in ähnlich leitender Stellung 
stehenden Verwaltungsgerichtsdirektors 
W. § 28 Abs. 2, die Regierungsräthe 
u. Assessoren § 42 u. (bei Verwendung 
als Justitiarien u. Kassenräthen) § 44 u. 
45 u. die technischen Mitglieder. Als 
solche kommen in Betracht Schulräthe 
§ 46, die Medizinalräthe § 47, Bauräthe 
8 48, Forsträthe Anl. A Anm. 7, Gewerbe- 
räthe AE. 27. April 91 (GS. 165) u. 
Gewerbeschulräthe AE. 6. Dez. 99 (GS. 
00 S. 77), Versicherungsrevisoren AE. 
  
28. Sept. 97 (GS. 407); außerdem sind 
die Katasterinspektoren den Regierungen, 
die Departementsthierärzte den Reg Pr. 
beigegeben. Das letztere gilt auch für Arns- 
berg u. Düsseldorf von den Bezirkspolizei- 
kommissaren AE. 18. Jan. 97 (GS. 23) 
u. für Düsseldorf von dem Wohnungs- 
inspektor. — Außer dem RegPr. u. den 
technischen Mitgliedern bedürfen die Re- 
gierungsmitglieder der Befähigung für 
den höheren Verwaltungs-(die Justitiarien 
für den höheren Justizhdienst G. 11. März 
79 (GS. 160) § 91, 11 u. 12. — Be- 
schäftigung der Regierungsmitalieder bei 
dem Reg Pr. LWVG. § 19, dem ObPr. 8 8. 
— In landräthlichen oder anderen Ver- 
waltungen beschäftigte Regierungsmit- 
glieder bleiben solche, solange sie nicht 
anderweit verwendet werden Vf. 25. April 
00 (M. 75). 
18) Die Verantwortlichkeit geht weiter, 
als die allgemein im LR. vorgeschriebenen,
	        
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