IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 311
Abschnitt IV.
Von den Rechten und Pflichten der Regierungsbeamten 1u).
Allgemeine Vorschriften:
a) rücksichtlich der Verantwortlichkeit3).
§. 34. Da der ganze Geschäftsbetrieb in bestimmte, fest abgegrenzte
Departements vertheilt wird, und bei Ausnahmen hiervon ein und dasselbe
Mitglied, der Regel nach, die Sache von Anfang bis zu Ende bearbeiten
soll, auch ein jeder Departementsrath oder in einzelnen Sachen ernannter
Dezernent die Befugniß hat, in dem ihm angewiesenen Geschäftskreise möglichst
frei und selbstständig zu wirken, so ist derselbe nicht allein für einen schnellen
und ununterbrochenen Fortgang, sondern auch für eine gründliche vor-
schriftsmäßige Bearbeitung der dazu gehörigen Gegenstände, sowie für eine
anständige und schickliche Fassung der von ihm angegebenen Verfügungen,
zunächst und vollständig verantwortlich.
Von dieser prinzipalen Verantwortlichkeit wird auch Niemand durch den
Beitritt des Kolleginms bei dem gehaltenen Vortrage befreiet 113). Ist das
Mitglied von dem Kollegium abgestimmt worden, so darf es den Beschluß
nicht vertreten, wenn es seine abweichende Meinung in dem Dekrete kürzlich
vermerkt, und solches darunter von dem vorsitzenden Direktor oder Präsidenten
hat bescheinigen lassen.
Ausführung des Beschlusses.
Wohl aber haftet das Mitglied nachher vollständig
für den weiteren Betrieb der Sache, und
Auch kann
vollen Vertretung gezogen werden, wenn
eine zweck= und ordnungsmäßige
dasselbe zur Verantwortung und
es sich in der Folge ausweiset,
daß es aus Unkunde des Sachverhältnisses, der Gesetze oder Vorschriften, oder
112) Allgemeine Vorschriften § 34—38,
besondere 39—50. — Regierungsbeamte
sind neben den Referendaren Anm. 148
u. Unterbeamten § 50 die Regierungs-
mitglieder. Zu diesen gehören nach
Anl. A. Nr. V Abs. 1 der Präsident
§ 40, auf den die Rechte u. Pflichten
des Präsidiums (§ 39) übergegangen sind
Anl. A Nr. 1, die Oberregierungsräthe
§ 41, einschließlich des Oberforstmeisters
§ 43 u. des in ähnlich leitender Stellung
stehenden Verwaltungsgerichtsdirektors
W. § 28 Abs. 2, die Regierungsräthe
u. Assessoren § 42 u. (bei Verwendung
als Justitiarien u. Kassenräthen) § 44 u.
45 u. die technischen Mitglieder. Als
solche kommen in Betracht Schulräthe
§ 46, die Medizinalräthe § 47, Bauräthe
8 48, Forsträthe Anl. A Anm. 7, Gewerbe-
räthe AE. 27. April 91 (GS. 165) u.
Gewerbeschulräthe AE. 6. Dez. 99 (GS.
00 S. 77), Versicherungsrevisoren AE.
28. Sept. 97 (GS. 407); außerdem sind
die Katasterinspektoren den Regierungen,
die Departementsthierärzte den Reg Pr.
beigegeben. Das letztere gilt auch für Arns-
berg u. Düsseldorf von den Bezirkspolizei-
kommissaren AE. 18. Jan. 97 (GS. 23)
u. für Düsseldorf von dem Wohnungs-
inspektor. — Außer dem RegPr. u. den
technischen Mitgliedern bedürfen die Re-
gierungsmitglieder der Befähigung für
den höheren Verwaltungs-(die Justitiarien
für den höheren Justizhdienst G. 11. März
79 (GS. 160) § 91, 11 u. 12. — Be-
schäftigung der Regierungsmitalieder bei
dem Reg Pr. LWVG. § 19, dem ObPr. 8 8.
— In landräthlichen oder anderen Ver-
waltungen beschäftigte Regierungsmit-
glieder bleiben solche, solange sie nicht
anderweit verwendet werden Vf. 25. April
00 (M. 75).
18) Die Verantwortlichkeit geht weiter,
als die allgemein im LR. vorgeschriebenen,