312 IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17.
vielleicht gar aus bloßem Eigensinn abweichender Meinung gewesen, oder aber
durch falsche und unvollständige Darstellung das Kollegium zu dem Beschluß
verleitet hat.
8. 35. Bei Gegenständen von besonderer Wichtigkeit, oder bei Unzu—
länglichkeit der Vorschriften und Mangel an Zeit, darüber höhere Entscheidung
einzuholen, steht es jedem Mitgliede, wenn es die prinzipale Verantwortung
nicht übernehmen will, frei, das Sachverhältniß mit seiner Meinung schriftlich
aufzusetzen. Dies wird bei dem Vortrage verlesen, berathen und entschieden.
Alsdann haftet der Dezernent blos für die vollständige und richtige Dar—
stellung des Sachverhältnisses, und daß insonderheit keine Umstände und
Gesichtspunkte von Erheblichkeit dabei übergangen worden, für den Beschluß
aber nicht weiter, als jedes andere Mitglied. Bei dergleichen Votis muß
jedoch alle unnütze Weitläufigkeit möglichst vermieden, auch jedesmal der
Beschluß nur von dem vorsitzenden Oberregierungsrathsl) oder Präsidenten
darauf gesetzt werden.
§. 36. Nach dem Departementsrath oder Dezernenten ist, insofern nicht
etwa nach den obigen Bestimmungen die Verantwortlichkeit der Korreferenten
oder anderer Mitglieder, die an der Sache Antheil genommen, eintritt, das
Präsidium verhaftet, und zwar aus demselben zuvörderst der vorsitzende
Oberregierungsrath derjenigen Abtheilung, zu welcher die Sache gehört 114),
oder, wenn es Sache des Plenums ist, der Präsident. Demnächst tritt erst
die gemeinschaftliche Vertretungsverbindlichkeit der übrigen Mitglieder des
Plenums oder der einzelnen Abtheilungen ein, je nachdem die Veranlassung
des Regresses sich von jenem oder diesem herschreibt.
b) wegen der Jahresberichte 115).
(§. 37.)
c) wegen Behandlung der Beamten.
§. 38. Gegen Beamte, welche lau in Erfüllung ihrer Pflichten sind,
sie vernachlässigen oder gar absichtlich verletzen, oder ihr Amt dazu mißbrauchen,
um ihren Eigennutz oder andere Privatleidenschaften und Nebenrücksichten zu
befriedigen, muß ohne die geringste Nachsicht, ohne den mindesten Unterschied,
weß Standes und Ranges sie sind, mit aller Energie und Strenge verfahren,
und ebensowenig müssen Subjekte in öffentlichen Bedienungen gelitten werden,
die durch ihr Privatleben Gleichgültigkeit gegen Religion und Moralität an
wonach die den Kollegien obliegenden
Geschäfte von allen Mitgliedern zu ver-
treten sind (LR. II 10 § 127).
u) Anm. 31 u. 117 nebst Unteranl. A1
Abschn. III u. IV Abth. 8.
115) Die Jahresberichte, die nach § 37
auf Grund der von den Mitgliedern —
nach Unteranl. A 1 Abschn. III u. IV
Abth. 9 von den Abtheilungsvorsitzenden
— zu erstattenden Berichte an die Minister
zu richten waren, sind fortgefallen. Dafür
erstattet der Reg Pr. nach Ablauf jeden
Vierteljahres sogenannte Zeitungsberichte
an den König, die abschriftlich den
Ministern (statistische Angaben unmittelbar
dem statistischen Amte Vf. 27. April 75
MB. 94) vorgelegt werden.