Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

6. 
121) Anm. 23. 
IV. 4. Regierungsinstruktion 23. Okt. 17. 315 
Der Präsident hat die Oberaufsicht über die Regierungshaupt- 
kassen. Er beobachtet die ganze Geschäftsführung derselben, hält 
auf den richtigen Eingang der Gefälle, auf bestimmungsgemäße 
Verwendung der einzelnen Fonds, auf Sparsamkeit bei den Aus- 
gaben, und Vermeidung der Etatsüberschreitungen 121). 
Er ist befugt, den Mitgliedern und Unterbeamten des Kollegiums 122) 
Urlaub zu ertheilen, jedoch zu Reisen außerhalb Landes 123) nur 
auf 4, innerhalb Landes auf 6 Wochen. 
Urlaubsbewilligungen an die der Regierung unter- 
geordneten Bezirks= und Lokalbeamten ertheilt unter 
obigen Modalitäten, der Vorgesetzte der betreffenden 
Abtheilung, mit Zustimmung des Präsidenten 124). 
Längere Urlaubsbewilligungen können nur vom Oberpräsidenten 
ertheilt werden, jedoch innerhalb Landes auf 8 Wochen, 
außerhalb Landes auf 6 Wochen12). 
Die besondere Disziplin und 126) Aufsicht über die Unterbeamten 
und deren Dienstführung ist zwar zunächst Sache der Räthe, unter 
denen sie arbeiten. Dies entbindet den Präsidenten jedoch nicht 
von der Pflicht der Oberaufsicht und der Rüge zu seiner Kenntniß 
kommender Verletzungen der Dienstpflicht 11)). Der Präsident 
muß ferner dafür sorgen, daß überflüssige Stellen, auch wenn sie 
etatsmäßig sind, nicht wieder besetzt und das Gehalt erspart werde. 
Der Präsident muß jährlich einen Theil des Regierungsbezirks 
bereisen, nicht nur, um sich Orts= und Personenkenntniß zu erwerben, 
sondern auch, um die Dienstführung der Unterbehörden und De- 
partementsräthe an Ort und Stelle zu prüfen. 
Die Reisebemerkungen und Nachrichten von den vorläufig ge- 
troffenen Verfügungen müssen dem Kollegium mitgetheilt und im 
Plemm desselben zum Vortrage gebracht, auch muß dem Ober- 
präsidenten Abschrift davon, nebst Anzeige von dem, was darauf 
verfügt ist, eingereicht werden. 
Anweisung von Vor-Abth. 11. Anzeige gewisser Beurlaubungen 
schüssen Unteranl. A 1 Abschn. III u. IV 
Abth. 10 Abf. 7. 
½) Auch den Landräthen; ein Selbst- 
beurlaubungsrecht steht diesen nicht zu 
Vf. 29. Juli 56 (MB. 199) u. 13. Nov. 
90 (MB. 204). — Referendare beurlaubt 
der Reg Pr., bei längerer Dauer als 3 
Monate unter Anzeige an den Minister 
Vf. 13. Juli 94 (MB. 118). 
18) Jetzt des Reichs AO. 5. Aug. 71. 
1:) Unteranl. A 1 Abschn. III u. IV 
  
das.; Beurlaubung der Präsidenten das. 
Abth. 10 Abs. 8. Erholungsurlaub soll 
nur auf 4, höchstens 6 Wochen ertheilt 
werden Vf. 11. Juli 51 u. 2. Mai 75 
(M. 119). 
15) Nr. 3 § 114h; auf längere Zeit ist 
Bewilligung der Ministerien erforderlich 
Unteranl. A 1 Abschn. III u. IV Abth. 11 
Abst. 1. 
126) Eine Disziplin steht den Räthen nach 
dem Disz G. (Anm. 119) nicht mehr zu.
	        
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